Vogler Karl · Nationalrat · 2016-09-13
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2016-09-13
Wortprotokoll
Vor uns liegt das Geschäft 15.052, die Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes, die wir als Zweitrat behandeln und die vom Ständerat einstimmig angenommen wurde.
Kurz zur Ausgangslage: Die Globalisierung der Wirtschaft und damit auch der Kapitalmärkte hat in den letzten Jahren massiv zugenommen und nimmt weiter zu. Entsprechend sind zahlreiche ausländische Gesellschaften auch im Schweizer Kapitalmarkt aktiv. In diesem Kontext und zwecks Sicherstellung des Anlegerschutzes ist es notwendig, dass Revisionsunternehmen, die für solche ausländischen Gesellschaften tätig sind, ebenfalls beaufsichtigt werden. Das schweizerische Revisionsaufsichtsgesetz entfaltet deshalb im Einklang mit vergleichbaren Regelungen der USA und der EU auch eine extraterritoriale Wirkung.
Gesetzliche Grundlage für diesen extraterritorialen Bereich bildet Artikel 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes. Zwecks Vermeidung von Doppelspurigkeiten entfallen Zulassungspflicht und Aufsicht durch die schweizerische Aufsicht in zwei Ausnahmefällen, nämlich einerseits, wenn ein ausländisches Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsbehörde untersteht, und andererseits, wenn die in der Schweiz angebotenen Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügt. Diese Regelung ist seit dem 1. Oktober 2015 in Kraft, gilt aber nur für die Revisionsstellen ausländischer Emittenten von Beteiligungspapieren. Das heisst, sämtliche Revisionsstellen von ausländischen Emittenten, die heute im schweizerischen Kapitalmarkt Aktien ausgeben, unterstehen einer Revisionsaufsicht.
Das geltende Recht aber ist problematisch. Ausländische Emittenten machen deutlich über 50 Prozent des Anleihenmarktes in der Schweiz aus. Diese sind zwar vorwiegend in den EU-Mitgliedstaaten domiziliert, aber auch in Drittstaaten, in welchen gar keine Revisionsaufsicht besteht oder an deren Anerkennung erhebliche Zweifel bestehen. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass mehr ausländische Revisionsunternehmen als ursprünglich erwartet nicht unter die erwähnten zwei Ausnahmeregelungen fallen und daher von der Schweiz beaufsichtigt werden müssten. Dies wäre mit erheblichem Aufwand wie auch mit weiteren Schwierigkeiten politischer und rechtlicher Art verbunden. Man geht davon aus, dass sich die Zahl der beaufsichtigten Revisionsorgane verdoppeln würde. Verbunden damit wären gleichfalls nachteilige Auswirkungen auf den schweizerischen Kapitalmarkt. Es gilt also, eine effiziente und effektive Aufsicht zu erhalten, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Kapitalmarktes und die Interessen der Investorinnen und Investoren an einem angemessenen Schutz zu schmälern.
In diesem Spannungsfeld schlägt der Bundesrat eine massvolle Deregulierung vor, und zwar wie folgt: Erstens soll der Geltungsbereich der Aufsicht auf börsenkotierte Anleihensobligationen eingeschränkt werden. Zweitens soll der Emittent, wenn ihm bekannt ist, dass sein Revisor nicht beaufsichtigt ist, dies in einer expliziten Erklärung offenlegen. Drittens soll auf die Aufsicht über Revisionsstellen ausländischer wesentlicher Tochtergesellschaften verzichtet werden.
Kurz zur Kommissionsarbeit: Ihre Kommission hat das Geschäft an zwei Sitzungen beraten und an der zweiten Sitzung Anhörungen durchgeführt. Die Kommission wollte insbesondere die Frage beantwortet haben, ob durch die Gesetzesrevision Schweizer Emittenten gegenüber ausländischen Emittenten Benachteiligungen erfahren. Entsprechendes wurde durch die Branche verneint.
Die Kommission beschloss in der Folge ohne Gegenstimme Eintreten auf die Vorlage. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission den Entwurf mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Namens der klaren Mehrheit Ihrer Kommission beantrage ich Eintreten auf die Vorlage und Annahme in der Gesamtabstimmung.