Amherd Viola · Nationalrat · 2016-09-13
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · CVP-Fraktion · 2016-09-13
Wortprotokoll
Sie haben es schon gehört: Unser ehemaliger Kollege Joder verlangt mit seiner parlamentarischen Initiative, dass die Anordnung oder Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts dem Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person gemeldet wird. Diese Meldung soll im Betreibungsregister eingetragen werden und auf dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sein. Der Initiant bezweckt damit den Schutz potenzieller Vertragspartner von Personen, die von einer Massnahme betroffen sind.
Vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes aus dem Jahre 2008 wurden Bevormundungen im Amtsblatt publiziert. Damit war die Schutzwirkung gegenüber Dritten gegeben. Im aktuellen Recht existiert die Publikation nicht mehr. Personen, die ein Interesse geltend machen können, haben aber die Möglichkeit, bei der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über allfällige Massnahmen einzuverlangen. Die Kommissionsminderheit geht mit dem Initianten einig, dass diese Möglichkeit der Auskunftserteilung zu aufwendig und zu kompliziert ist.
Die beiden Kommissionen für Rechtsfragen gaben der Initiative in einer ersten Phase Folge. Der Entwurf, den die RK-NR in der Folge erarbeitet hat, ist in der Vernehmlassung sehr kritisch beurteilt worden. Aufgrund des Vernehmlassungsberichtes beantragte die RK-NR ihrem Rat, die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Im März 2015 lehnte der Nationalrat diesen Antrag ab und beauftragte die Kommission für Rechtsfragen damit, für das Plenum einen Erlassentwurf zu erarbeiten. Das Resultat dieser Arbeiten behandeln wir heute.
Die Vorlage nimmt in der Fassung der Kommissionsmehrheit das Anliegen des Initianten auf. Die Lösung erfolgt jedoch nicht via Betreibungsregister, sondern im Rahmen der für den Erlass der Massnahmen zuständigen Erwachsenenschutzbehörde. Die Kommissionsmehrheit schlägt deshalb Anpassungen im Zivilgesetzbuch vor, nicht aber im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, wie es die Kommissionsminderheit fordert.
Konkret geht es um Artikel 451 Absatz 2 ZGB. Die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat schaffen hier die Kompetenz für den Erlass einer Verordnung, in der die Vorgaben für ein einfaches, rasches und einheitliches Auskunftsverfahren festgelegt werden sollen, dies im Sinne des Initianten. Die Auskunftserteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde soll damit vereinfacht und vereinheitlicht werden, damit eine gesuchstellende Person nicht in jedem Einzelfall abklären muss, wie das Verfahren vor der zuständigen Behörde im Detail abläuft.
Diese Lösung entspricht der Position vieler Vernehmlassungsteilnehmer, insbesondere der Kantone, die dann für die Umsetzung zuständig sind. Sie hat gegenüber dem Antrag der Kommissionsminderheit, welche die [PAGE 1272] Auskunftserteilung den Betreibungsämtern überbinden will, folgende Vorteile: Erstens werden die Interessen der betroffenen Person bestmöglich gewahrt. Zweitens kann bei einem Wohnortswechsel, mit dem ein Wechsel der Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde einhergeht, das Risiko falscher Auskünfte minimiert werden. Der bürokratische Aufwand ist wesentlich geringer, als es bei der Zuständigkeit des Betreibungsamtes der Fall wäre. Das ist genau das Gegenteil dessen, was der Minderheitsvertreter hier ausgeführt hat.
Ich bitte Sie, der Anpassung gemäss Mehrheit zu folgen, die im Einklang mit der Meinung der Kantone und der Meinung des Bundesrates ist. Konsequenterweise ist der Minderheitsantrag zu Artikel 8a Absatz 3bis SchKG, welcher die Zuständigkeit der Betreibungsämter vorsieht, abzulehnen.
Zusammenfassend bitte ich Sie namens der CVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und bei Artikel 451 Absatz 2 ZGB sowie bei Artikel 8a Absatz 3bis SchKG der Kommissionsmehrheit zu folgen.