Arslan Sibel · Nationalrat · 2016-09-13
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2016-09-13
Wortprotokoll
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich, wie auch vorhin gehört, intensiv mit der zentralen Frage beschäftigt, wer in Zukunft Auskunft über die Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts erteilen soll. Die Mehrheit der Kommission ist nach wie vor der Meinung, dass die betreffenden Auskünfte weiterhin ausschliesslich von der Erwachsenenschutzbehörde erteilt werden sollen, die für den Erlass der Massnahmen zuständig ist. Die Möglichkeit, auf dem Weg der Betreibungsauskunft gleichzeitig auch Auskunft über das Vorliegen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes zu erhalten, wurde sowohl in der Vernehmlassung durch die meisten Kantone - d. h. durch 18 von 25 Kantone - als auch von Experten und von der Mehrheit der Kommission abgelehnt.
Ich mache noch ein paar Ausführungen zu den Minderheitsanträgen Schwander: Herr Schwander ist ja, wie Sie alle wissen, ein Experte in diesem Bereich und vertritt das Anliegen, daran festzuhalten, dass diese Auskünfte auch beim Betreibungsamt eingeholt werden können. Wir haben uns über Jahre hinweg intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es ist aber nicht möglich, das Ziel, das man anstrebt, mit den Minderheitsanträgen Schwander zu erreichen.
Wir sind im Vorentwurf der Kommission auf diese Forderung eingegangen. Diese Lücke, die immer wieder kritisiert wird und die darin besteht, dass die Behörden nicht genügend darüber informiert werden, dass Massnahmen bestehen, soll so geschlossen werden, dass so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig informiert wird. Wir haben diesen Punkt also auf Antrag von Herrn Schwander hin aufgenommen.
Nun war es für uns in der Kommission nicht ersichtlich, warum man noch weiter gehen sollte, denn bei einer Weiterleitung von Angaben zum Erwachsenenschutz zusammen mit betreibungsrechtlichen Auszügen müsste der entsprechende Entscheid in Form einer Disposition vorliegen.
Was bedeutet das im konkreten Fall? Sie wissen vielleicht, dass es vier unterschiedliche Formen von Beistandschaften gibt. Die mildeste Beistandschaft besteht darin, dass man jemanden nur berät. Wenn wir jetzt die Information über diese beratende Form beim Registerauszug des Betreibungsamtes aufnehmen würden, wäre das nicht verhältnismässig und nicht zielführend. Deshalb ist es unseres Erachtens wichtig zu fragen: Wer ist wirklich spezialisiert in diesem Bereich? Wer verfügt wirklich über die Kenntnisse? Deshalb ist es unseres Erachtens richtig, dass die Kesb die Informationen auch im Zusammenhang eines Wohnsitzwechsels der betreffenden Personen weitergeben.
Ihr Argument ist, dass diese Adressänderungen nicht vorgenommen würden. Dazu Folgendes: Ich habe selber bei der Kesb und beim Amt für Erwachsenenschutz gearbeitet und selber Beistandschaften geführt. Jede Kesb führt natürlich Listen, auf welchen sie einträgt, wenn Personen umziehen. Es gibt Fristen von etwa zwei Jahren, innerhalb derer diese Personen an die nächste Kesb übertragen werden bzw. die Beistandschaften von der neuen Kesb übernommen werden. Deshalb besteht dort keine Lücke. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass man nicht informiert ist. Die Kesb ist ja selbst auch verantwortlich, die Personen an die nächste Kesb zu übertragen. Diese Angst ist nicht begründet.
Wir bitten Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten und jeweils die Mehrheit zu unterstützen.