Lexipedia

Romano Marco · Nationalrat · 2016-09-14

Romano Marco · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion · 2016-09-14

Wortprotokoll

Zuerst noch kurz zur Chronologie der Entstehung dieser Vorlage, die im Jahre 2013 präsentiert wurde. Die Frau Bundesrätin hat die Entwicklung bereits vorgestellt. Die SPK hat die angepasste Vorlage an ihren Sitzungen vom 26. und 27. Mai und vom 2. September dieses Jahres intensiv beraten. Am Ende der Arbeit wurde die Vorlage mit 12 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen in der Gesamtabstimmung abgelehnt. Wir sind aber am 12. März 2014 bereits mit 124 zu 50 Stimmen bei 1 Enthaltung als Zweitrat auf diese Vorlage eingetreten. Deswegen werden wir jetzt die Vorlage im Detail beraten, um dann am Ende die Gesamtabstimmung durchzuführen.

Zu diesem Block 1: Der Antrag der Minderheit Glättli bei Artikel 33 Absatz 5 wurde klar mit 20 zu 2 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit der Kommission unterstützt das Modell der Integrationsvereinbarungen als Mittel, um die Integration zu fordern und zu fördern. Wenn sich bei einer ausländischen Person oder Familie Integrationsdefizite abzeichnen, sollen die zuständigen Behörden gezielte Integrationsvereinbarungen abschliessen. Damit sie diesen Auftrag wahrnehmen können, werden die heute im Ausländergesetz bestehenden Meldepflichten ausgebaut. Künftig sind grundsätzlich alle Behörden dazu angehalten, Entscheide, die auf einen ungünstigen Verlauf des Integrationsprozesses hindeuten, den kantonalen Migrationsbehörden zu melden. Werden Integrationsvereinbarungen nicht eingehalten, so müssen die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer damit rechnen, dass ihnen die Aufenthaltsbewilligung entzogen wird. Die Fassung des Ständerates, "... wenn ein besonderer Integrationsbedarf gemäss Artikel 58a besteht", ist im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates klarer und präziser.

Eine klare Mehrheit der Kommission bestätigt bei Artikel 34 Absatz 2, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geben soll. Die Kann-Formulierung des geltenden Rechts wird dem vorgeschlagenen und von der Minderheit Barrile gewünschten Automatismus, der Wird-Formulierung, vorgezogen. Die Kommission folgt mit 17 zu 8 Stimmen der Linie des Ständerates und spricht sich gegen diesen Automatismus aus. Die entscheidende Behörde muss weiterhin einen mehr oder weniger grossen Ermessensspielraum haben. Die Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, muss aber nicht. Es ist nicht zu vergessen, dass die Kantone schon heute gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren vorzeitig erteilen können.

Bei Artikel 34 Absatz 3 wurde der Antrag der Minderheit Rutz Gregor mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Wenn eine Person im Ausland gearbeitet hat oder in ihr Heimatland zurückgegangen ist und dann wieder in die Schweiz zurückkommt, müssen selbstverständlich nach der Rückkehr die Verhältnisse in Ordnung sein, und die Person muss sich wieder integriert haben, damit man dieser Person die Niederlassungsbewilligung wieder erteilen kann, ohne dass sie erneut zehn Jahre warten muss.

Bei Artikel 34 Absatz 4 wurde der Antrag der Minderheit Pantani mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt. Die Formulierung des Bundesrates fokussiert rechtsgemäss und im ganzen Gesetz auf die Einzelperson. Das Verhalten eines Familienmitglieds hat keine Rechtsfolgen für die anderen; eine Sippenhaft ist absolut ausgeschlossen.

Bei Artikel 58a möchten die drei Minderheitsanträge Nidegger die Grundsätze dieses Artikels ändern. Man muss anmerken, dass in diesem Artikel die Integrationskriterien und nicht deren Erfüllung definiert werden. Die Formulierung der Minderheit würde die Gesetzessystematik komplizieren. Hier geht es lediglich darum zu nennen, was die Behörde berücksichtigen soll. Deshalb ist es gesetzessystematisch falsch, hier zu statuieren, dass eine Sprache gut gesprochen werden muss oder dass eine Person erwerbstätig sein muss. Das wird in den betreffenden Bestimmungen geregelt. Der Gesetzgeber erteilt hier dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen im Detail festzulegen. Der Antrag der [PAGE 1303] Minderheit I wurde mit 13 zu 8 Stimmen abgelehnt, die Anträge der Minderheit II und der Minderheit III wurden je mit 12 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Der Antrag der Minderheit Burgherr zu Artikel 62 Buchstabe f wurde mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt. Die Formulierung des bundesrätlichen Entwurfes, die von der Mehrheit unterstützt wird, trägt der Absicht des Antragstellers aber gerade Rechnung. Für den Entzug einer Bewilligung gibt es gemäss Gesetz verschiedene Tatbestände, die auch unabhängig von einer nichteingehaltenen Integrationsvereinbarung zum Tragen kommen. Mit dem gleichen Argument wurde auch der Antrag der Minderheit Burgherr zu Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d abgelehnt, und zwar mit 14 zu 8 Stimmen.

Der Antrag der Minderheit Barrile zu Artikel 63 Absatz 2 versucht, in diesem Artikel am geltenden Recht festzuhalten: Demnach soll eine Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, nur aus den in Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Buchstabe b erwähnten Gründen widerrufen werden können. Die Kommission - diese hat mit 16 zu 7 Stimmen beschlossen - und der Bundesrat geben aber der parlamentarischen Initiative 08.450 Folge, sodass diese Bestimmung aufgehoben wird.