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Steinemann Barbara · Nationalrat · 2016-09-14

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-14

Wortprotokoll

Kein Thema spaltet derzeit so sehr wie die Zuwanderung, und der Familiennachzug ist, wie wir alle aus den Statistiken wissen, eine wesentliche Komponente dabei.

Dieser Block 2 umfasst zunächst einmal Artikel 43 Absatz 1a und Artikel 44 Absatz 1bis. Hier geht es um den Familiennachzug von Personen, welche im Besitz einer B- oder C-Bewilligung sind. Nebst anderen Voraussetzungen, die leider in der Praxis oftmals toter Buchstabe bleiben, darf jemand seine Angehörigen in die Schweiz holen, wenn sich diese zu einem Sprachprogramm anmelden, so der vorgeschlagene Text des Bundesrates.

Das ist uns, mit Verlaub, viel zu unverbindlich. Wer in die Schweiz kommen will, soll sich nicht einfach nur zu einem Sprachkurs anmelden, sondern soll diesen absolvieren oder die Sprachkenntnisse - das wäre der beste Fall - gleich mitbringen. Wenn der Staat schon erlaubt, Angehörige nachzuziehen, und dabei auch Voraussetzungen setzt, dann sollte er diesen Voraussetzungen und dem Begriff der Integration tatsächlich Nachachtung verschaffen.

Heute schon müssen die Sprach- und sonstigen Integrationsdefizite der Ausländer aus den Kassen der Schulgemeinden und den Sozialbudgets der Gemeinden berappt werden. Kürzlich hat die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ihre neuesten Statistiken publiziert. Im Kanton Zürich sind 41 Prozent der Primarschüler der deutschen Sprache nicht mächtig, verfügen also beim Eintritt in die obligatorische Schule über keinerlei Kenntnisse der schweizerdeutschen oder deutschen Sprache. Der Erwerb der Landessprache wird so durch zusätzlichen Förderunterricht zur Aufgabe des Steuerzahlers. Offenbar interessiert es die betreffenden Eltern auch nicht sonderlich, ob ihre Kinder gute Startbedingungen für die Schule mitbringen. Das darf nicht der Sinn der Einwanderung sein. Integration ist die Aufgabe der Einwanderer und nicht jene der hiesigen Bevölkerung und der öffentlichen Kassen.

Zu Artikel 45 des Ausländergesetzes, den wir streichen wollen: Wir wollen keinen Familiennachzug für Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Aus einem bestimmten Grund hat der Gesetzgeber diese Kategorie geschaffen, und zwar bekommt diese Bewilligung jemand, der sich nicht dauerhaft in der Schweiz niederlassen will; sonst gibt ja dann andere Aufenthaltsbewilligungen. Es handelt sich hierbei um Personen, welche sich in jedem Fall allerallerhöchstens zwei Jahre in der Schweiz aufhalten. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung läuft für allerhöchstens zwölf Monate und kann maximal ein Jahr verlängert werden. Erneuerbar ist sie danach bloss nach einem Jahr Unterbruch, also nachdem sich der ehemalige Bewilligungsinhaber mindestens ein Jahr ausser Landes befunden hat. Wie viel Sinn macht es unter diesen Umständen, einen Familiennachzug für Ehegatten und minderjährige Kinder zu gewähren? Diese müssten das Land dann ja mit dem Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung auch nach allerhöchstens zwei Jahren wieder für mindestens ein Jahr verlassen. Das macht einfach keinen Sinn.