Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-20
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-20
Wortprotokoll
Auch der Bundesrat ist der Auffassung, dass Schweizerinnen und Schweizer mit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens die gleichen Möglichkeiten erhalten sollen, um mit ihren ausländischen Familienangehörigen zusammenleben zu können, wie Angehörige der EU-Mitgliedstaaten. Im Entwurf zum neuen Ausländergesetz, den wir am 8. März 2002 verabschiedet haben, sind entsprechende Bestimmungen zum Familiennachzug bei Schweizerinnen und Schweizern enthalten. Eine andere, weiter gehende, wesentliche Ausdehnung des Familiennachzugs auch bei Personen aus Nicht-EU- und Nicht-Efta-Staaten mit Niederlassungsbewilligung, wie sie von der Motionärin ausdrücklich gefordert wird, schliesst der Bundesrat demgegenüber aus: Dies würde zu einer einseitigen Anwendung von Teilen des Freizügigkeitsabkommens gegenüber diesen Staaten führen. Zudem müsste mit einer erheblich höheren Zuwanderung gerechnet werden.
Mit dem Freizügigkeitsabkommen werden jedoch Änderungen der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) in Kraft treten, die Schweizerinnen und Schweizern erlauben, die gleichen Familienangehörigen nachzuziehen wie Angehörige von EU-Mitgliedstaaten. Damit wird sichergestellt, dass Schweizerinnen und Schweizer bis zum Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes beim Familiennachzug grundsätzlich gleich behandelt werden können, ohne dass ein formeller gesetzlicher Anspruch darauf besteht.
Dieser Umstand wurde anlässlich der Vernehmlassung von keiner Seite kritisiert. Eine sofortige Teilrevision des Anag im Sinn der vorliegenden Motion wurde auch in keiner Stellungnahme gefordert. Mit dem neuen Ausländergesetz kann somit den Forderungen der Motionärin weitgehend entsprochen werden. Die zusätzlich geforderte wesentliche Erweiterung des Familiennachzugs auch bei niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten geht aus Sicht des Bundesrates aber zu weit.
Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.