Engler Stefan · Ständerat · 2016-09-15
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-09-15
Wortprotokoll
Die Frage, die der Bundesrat uns unterbreitet, ist, wie heute damit umzugehen ist, dass Tausende von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in der Schweiz bis anfangs der 1980er Jahre von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen, Fremdplatzierungen, Zwangsadoptionen, aber auch von Zwangssterilisationen betroffen waren und dass ihnen als Folge davon teilweise schweres Leid und auch Schaden zugefügt wurde.
Weil es an staatlichen Kontrollen fehlte oder diese ungenügend waren, kam es insbesondere auch bei fremdplatzierten Kindern und Jugendlichen oft zu Vernachlässigung, zu Gewalt, ja sogar zu Missbrauch. Jugendliche und Erwachsene konnten bis 1981 ohne Gerichtsverfahren zur sogenannten Nacherziehung in geschlossene Institutionen und ohne straffällig geworden zu sein auch in Strafanstalten eingewiesen werden. Den Betroffenen stand in der Regel kein Rechtsmittel zur Verfügung, um sich gegen solche Massnahmen auch rechtsstaatlich wehren zu können.
Der Kommissionssprecher, Kollege Janiak, wie auch Kollege Hösli haben zu Recht betont, dass es nicht allen in der neuen Umgebung nur schlecht erging. Es gäbe viele [PAGE 676] Beispiele dafür, dass viele Familien die fremdplatzierten Kinder wie ihre eigenen aufgenommen haben. Es ist tatsächlich auch so, dass es für viele Kinder zuweilen besser war, aus der Obhut ihrer Ursprungsfamilie herausgenommen zu werden, wenn beispielsweise die Eltern wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht mehr für ihre eigenen Kinder sorgen konnten.
Die historische und gesellschaftliche Aufarbeitung so weit zurückliegender Grundrechtsverletzungen sowie der Folgen von rechtlichen Entscheidungen, die heutigen Gerechtigkeitsvorstellungen widersprechen, beschäftigte eigentlich lange Zeit vor allem die Wissenschaft, die Geschichtsschreibung und dann auch die Medien. Jetzt hat das vor langer Zeit begangene Unrecht auch die Politik erreicht, und die Politik hat Antworten darauf zu geben.
Man darf das, Herr Kollege Hösli - nämlich die Frage stellen, ob es tatsächlich Aufgabe des Staates, also der Allgemeinheit ist, heute den Opfern zur Wiedergutmachung früheren Leides Geld zu bezahlen. Oder entschuldigt sich der Bund damit für Entscheide, die damals rechtmässig waren, aber heutigen Moralvorstellungen und dem heutigen Gerechtigkeitsempfinden widersprechen?
Soweit bekannt, haben die Behörden damals mit ihren Verfügungen nicht systematisch gegen das Fürsorgerecht verstossen oder verstossen wollen. Kam es hingegen zu Missbräuchen, wo auch immer, geht es um strafrechtlich relevante Taten. Damit aber Opfer in einem juristischen Verfahren dafür Schadenersatz und Genugtuung erhalten, müssten bekanntlich verschiedene Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sein: Die Handlung muss widerrechtlich erfolgt, der Schaden nachweisbar sein; es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden geben.
Hier bin ich jetzt nicht mehr der gleichen Meinung wie Kollege Hösli. Für die meisten dieser jetzt hochbetagten Betroffenen wäre es gar nicht möglich und eine zu grosse Hürde, sich auf ein solches Verfahren überhaupt noch einzulassen. Selbst wenn die zuständigen Gemeinden, Kantone und Behörden bei der Staatshaftung auf die Einrede der Verjährung verzichten würden, hätten die Opfer keine Möglichkeit, die begangenen Taten nachzuweisen.
Für einen Ausweg aus diesem rechtlichen Dilemma zwischen dem Willen zur Wiedergutmachung und den juristischen Gegebenheiten hat der Bundesrat zu einem Kniff gegriffen, nämlich: Den Leistungen aus dem Fonds liegt kein haftpflichtrechtlicher Entschädigungsanspruch zugrunde; es handelt sich deshalb auch nicht um Schadenersatz oder um Genugtuung. Vielmehr spricht der Bundesrat von einer freiwilligen Geste als Zeichen der Wiedergutmachung und Solidarität. Ganz so freiwillig, nota bene, ist dieser Akt auch nicht. Noch vor drei Jahren lehnte das Parlament nämlich solche Zahlungen ab. Die im Jahre 2014 eingereichte Wiedergutmachungs-Initiative hat aber die Ausgangslage verändert, und der Bundesrat hat den jetzt diskutierten Gegenvorschlag eingebracht, nämlich mit einer Zahlung von 300 Millionen Franken eine Geste der Wiedergutmachung offerieren zu wollen.
Dass sich die Politik jetzt mit der Vergangenheit beschäftigen muss, gibt der Politik auch die Gelegenheit, sich mit der Gegenwart zu beschäftigen und damit auch den Blick für die Gegenwart zu schärfen. Der Staat ist nämlich auch heute nicht davor gefeit, sei es beim Kindesschutz, sei es etwa bei der Flüchtlingsfrage, zu rigoros in Persönlichkeitsrechte von Betroffenen einzugreifen. Wir können ja nur hoffen, dass nicht eine spätere Generation für von uns begangenes Unrecht Entschädigungen wird leisten müssen.
Wir haben uns in der Kommission für Rechtsfragen auch noch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es einen Rechtsanspruch auf Wiedergutmachung gibt oder ob man sich auf den Standpunkt stellen kann, dass, wenn eine Grundrechts- und Menschenrechtsverletzung so lange zurückliegt, die Regeln des Verjährungsrechts gelten. Das würde also heissen: Verjährt ist verjährt. Weshalb soll also nachträglich noch für das begangene Leid bezahlt werden? Nun haben wir aber erkennen müssen, dass der gerichtliche Rechtsschutz immer dann an Grenzen stösst, wenn es um den Umgang mit lange vergangenem Unrecht geht. Bis vor Kurzem galt das Ablaufdatum der Verjährungs- und Verwirkungsfristen gemäss dem jeweils geltenden Recht als Grenze zwischen dem Recht und der Geschichte. War also eine Handlung verjährt, so war ihre Aufarbeitung Sache von Historikern und Historikerinnen, nicht aber Sache der Gerichte. Das Gleiche galt für den Umgang mit Unrecht, das durch Gesetze verursacht wurde, die früher Recht waren, aber in krassem Widerspruch zu heutigen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen.
Nunmehr kann nicht übersehen werden, dass auch in der Rechtsprechung ein Wandel eingesetzt hat, indem sich die Grenze zwischen Geschichte und Recht nach und nach aufzulösen beginnt. Die Frage nach dem richtigen Umgang mit vergangenem Unrecht wird nämlich zunehmend zu einer Frage des Rechts. Zwar bleiben auch die wissenschaftliche Aufarbeitung, die Anerkennung, die öffentliche Entschuldigung und auch die Errichtung von Gedenkstätten wichtig, doch weisen neuere Entwicklungen, auch auf europäischer Ebene, darauf hin, dass sich auch die rechtliche Rehabilitierung und die finanzielle Wiedergutmachung nicht länger vernachlässigen lassen.
Vor allem das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den Asbestopfern - eine ganz andere Thematik - hat aufgezeigt, dass sich die Gerichte, auch das Bundesgericht, auf den Standpunkt stellen, dass Opfern von Unrecht auch dann ein Zugang zu Gerichten ermöglicht werden muss, wenn das Unrecht Jahrzehnte zurückliegt. Im genannten Fall waren an und für sich die Verjährungsfristen für jegliche haftpflichtrechtlichen oder vertraglichen Ansprüche abgelaufen.
Ich glaube, das ermöglicht es uns als Gesetzgeber auch, mindestens die Vorlage des Bundesrates zu akzeptieren. Der Entwurf zum neuen Bundesgesetz anerkennt das geschehene Unrecht, legt fest, dass die Akten gesichert werden müssen, regelt das Akteneinsichtsrecht und sieht ausserdem, nebst der umfassenden Aufarbeitung, auch einen Solidaritätsbeitrag vor.
Zusammengefasst: Ich unterstütze den Gegenvorschlag des Bundesrates und erachte ihn als pragmatische und zweckmässige Art und Weise, den Betroffenen rasch Hilfe zukommen zu lassen. Ich möchte Sie deshalb ersuchen, den Nichteintretensantrag Hösli abzulehnen.