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preparatory:AB 203610

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-09-19

Wortprotokoll

Artikel 64c Absatz 2 des Ausländergesetzes regelt, dass eine formlos weggewiesene Person unverzüglich eine Wegweisungsverfügung verlangen kann. Damit soll die Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung gewährleistet werden. Diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung, d. h., sie ist sofort vollstreckbar. Dadurch können die im bilateralen Rückübernahmeverfahren vereinbarten Fristen eingehalten werden.

Gestützt auf das Ausländergesetz, in Verbindung mit der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung, ist das Grenzwachtkorps vom zuständigen Kanton ermächtigt, die Wegweisungsverfügung im Auftrag des Kantons auszufertigen und zu eröffnen. Entsprechende Verfahrensregeln sind sowohl in den internen Dienstbefehlen des Grenzwachtkorps wie auch in den Weisungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) enthalten. Somit entspricht das Verfahren in seinen konkreten Abläufen den fachlichen Vorgaben des SEM. Das Grenzwachtkorps definiert seine Praxis stets in enger Abstimmung mit dem SEM.