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preparatory:AB 203616

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-09-19

Wortprotokoll

Das Grenzwachtkorps definiert seine Praxis in enger Abstimmung mit dem Staatssekretariat für Migration. Artikel 24 der Dublin-III-Verordnung sieht Folgendes vor: Ein Mitgliedstaat, in dem kein neues Asylgesuch gestellt wird, kann ein Ersuchen um Übernahme im Dublin-Verfahren stellen, wenn er der Auffassung ist, dass die Zuständigkeit bei einem anderen Staat liegt. Er muss dies jedoch nicht tun, wenn bereits die Rückübernahmezuständigkeit eines Nachbarstaates gegeben ist. In diesem Fall kommt das bilaterale Rückübernahmeabkommen zur Anwendung. Die Abklärung der Dublin-Zuständigkeit ist nicht erforderlich. Auch das bisherige Verhalten Italiens untermauert diese Rechtsauffassung: Es würde Italien freistehen, die Rückübernahme von Personen im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens in Fällen zu verweigern, in denen Italien davon ausgeht, dass die betroffenen Personen dem Dublin-Verfahren zuzuführen sind.