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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2016-09-19

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-09-19

Wortprotokoll

Bei der letzten Differenz zum Ständerat beim Mehrwertsteuergesetz bitte ich Sie, der Bundesrats- beziehungsweise Ständeratsvariante zuzustimmen und die Minderheit I (Birrer-Heimo) zu unterstützen. Sowohl die Minderheit I als auch die Minderheit II (Müller Leo) wollen die bisherige Praxis im Gesetz klarer ausformulieren und festschreiben, wählen aber einen unterschiedlichen Weg.

Es geht in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b um die Frage der Rückerstattung von Vorsteuern. Gemäss Bundesrats- beziehungsweise Ständeratsvariante geht es dabei auch um den Ausschluss von Leistungen bei Gegenständen, die für Wohnzwecke genutzt werden sollen. Die Steuerverwaltung hat das in Beispielen erläutert. Wenn jemand ein Wohngebäude verkauft oder vermietet, ist das von der Steuer ausgenommen. Eine freiwillige Versteuerung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Wird nun ein solches Wohngebäude erstellt, stellt sich die Frage, ob die Vorsteuern, die während des Baus anfallen, bei der Steuerverwaltung abgeholt werden können, im Wissen, dass der gleiche Betrag wieder zurückbezahlt werden muss, wenn das Gebäude vermietet oder verkauft wird. Da findet also eigentlich eine Baufinanzierung statt, die Steuerverwaltung wird als Bank benutzt. Gemäss heutiger Praxis werden in solchen Fällen die Vorsteuern nicht ausbezahlt. Offenbar gab es aber in dieser Frage immer wieder Unsicherheiten.

Ich zitiere aus der Botschaft des Bundesrates, Seite 2645f.: "Die Anfügung 'oder genutzt werden soll'" - um diesen Zusatz geht es - "am Ende des Absatzes führt zu keiner Änderung der Rechtslage nach geltender Praxis, sondern stellt lediglich klar, dass bereits die anfängliche Option ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand, für den die Leistung erbracht wird, inskünftig für Wohnzwecke genutzt werden soll. Da die Option für Wohnzwecke gesetzlich ausgeschlossen ist, erschiene es in Anbetracht der Kenntnis der späteren Wohnnutzung widersprüchlich, erst Vorsteuern auszuzahlen, die später wieder zurückgefordert werden müssten. Wo hingegen die Art der Nutzung im Voraus noch nicht feststeht, werden die Vorsteuern wie bisher ausbezahlt."

Die Klarstellung in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b ist eine einfache, weniger bürokratische Regelung, die unnötige Zahlungsströme und auch das Risiko von Steuerausfällen vermindert. Entgegen den Argumenten der Gegner dieser Anpassung ist das Instrument der Steuersicherung hier zu wenig griffig, denn dieses kann nur genutzt werden, wenn eine konkrete Gefahr besteht. Man kann wohl kaum behaupten, dass jedes Bauunternehmen, das Wohnliegenschaften baut, konkret Gefahr läuft, in Konkurs zu gehen, wodurch die Vorsteuern verloren wären. Mit anderen Worten: Eine Steuersicherung ist hier kaum möglich, sodass das Risiko von Steuerausfällen bei nichtzurückbezahlten Vorsteuern steigt; damit fehlen Erträge beim Bund. Gemäss Verwaltung würde eine Praxisänderung bei der Rückerstattung von Vorsteuern zu einem einmaligen Steuerausfall von rund einer Milliarde Franken führen, der im Jahr 2018 anfallen würde.

Angesichts der Sparpakete, die uns hier fortlaufend präsentiert werden und die wir dann jeweils auch mit unseren Beschlüssen wieder etwas umgehen oder etwas abschwächen, kann es doch nicht sein, dass so mir nichts, dir nichts schnell mit einem Artikel im Mehrwertsteuergesetz ein Verlust von einer Milliarde Franken in Kauf genommen wird! Das ist finanzpolitisch unverantwortlich, auch wenn das Geld irgendwann mal wieder zurückfliessen könnte.

Ich bitte Sie, das klar abzulehnen und meiner Minderheit I zuzustimmen. Eine Alternative wäre der Antrag der Minderheit II (Müller Leo), doch damit würden wir erneut eine Differenz zum Ständerat schaffen und das Tor für weitere Diskussionen auftun. Der Antrag der Minderheit I - gemäss Bundesrat und Ständerat - ist klar und einfach; ich bitte Sie, dieser Minderheit zuzustimmen.