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Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2016-09-19

Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-19

Wortprotokoll

Ich benutze die Gelegenheit und bedanke mich für die guten Glückwünsche.

Zum Gesetz, zur Systematik bei der Vorsteuer und zur Meinung der Kommissionsmehrheit: Artikel 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes besagt, dass die Mehrwertsteuer die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezwecke. Die Formulierungen der Minderheiten verlangen jedoch, dass ein Unternehmen eine [PAGE 1410] Vorsteuerkorrektur vornehmen muss, wenn es eine Leistung bezieht, ohne dass klar ist, ob daraus tatsächlich einmal ein von der Mehrwertsteuer ausgenommener Umsatz erzielt wird. Auf diese Weise wird das Unternehmen besteuert und nicht der nichtunternehmerische Endverbrauch. Ein solcher liegt erst dann vor, wenn ein Endkonsument und nicht ein Unternehmen eine Ausgabe tätigt.

Ein Kernstück der letzten Reform war der Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug sollte möglich sein, sobald und solange etwas für die unternehmerische Tätigkeit verwendet wird. Der Vorsteuerabzug sollte erst ausgeschlossen sein, wenn etwas für eine von der Steuer ausgenommene Leistung verwendet wird. Wenn nun für die unternehmerische Tätigkeit auf das Wort "soll" abgestellt wird, führt dies zu einem Systembruch. Systembrüche führen nicht nur im Steuerrecht zu Komplikationen und sind zu vermeiden, wenn man einfache Lösungen will.

Weder die Wirtschaft noch die Steuerberatung haben in dieser Sache eine Änderung des Gesetzes verlangt. Es war der Bundesrat, der die Änderung von Artikel 22 in die Vorlage eingebracht und damit die Diskussion lanciert hat. Der Nationalrat hat mit seinen Beschlüssen einzig den geltenden Gesetzestext beibehalten und keinerlei Steuerentlastungen geschaffen, die es nach dem Gesetz nicht schon heute gibt. Nach dem geltenden Gesetzestext ist der Vorsteuerabzug erst ausgeschlossen, wenn tatsächlich eine von der Steuer ausgenommene Leistung erbracht wird. Mit dem neuen Recht müsste die steuerpflichtige Person im Voraus abschätzen, wie sie die bezogene Leistung in Zukunft verwenden will. Dies ist faktisch nie mit letzter Sicherheit möglich, deshalb werden sich daraus im Rahmen von Kontrollen ausführliche Diskussionen mit der Steuerverwaltung ergeben.

Wozu eine Leistung letztendlich genutzt werden soll, kann, wenn überhaupt, nur mit einem enormen Dokumentationsaufwand bewiesen werden.

Auch das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium stellt sich aus den genannten Gründen gegen diese Änderung gemäss Bundesrat bzw. Ständerat. Ich zitiere aus dem Bericht: "Die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Ständerat verabschiedete Änderung führt dazu, dass diese Auslegung infrage gestellt wird und bereits die beabsichtigte Verwendung einer Vorleistung über deren Vorsteuerabzugsrecht entscheiden soll. Dies führt in der Rechtsanwendung zu erheblichen Beweisproblemen und damit zu einer Verschlechterung der Situation der steuerpflichtigen Person."

Bundesrat Maurer hat ausgeführt, dass es sich bei dieser Milliarde Franken nicht um einen definitiven Steuerausfall handeln würde, sondern um eine Bugwelle, die sich mit der Zeit verschieben würde. Was aber immer unerwähnt bleibt - und das muss man eben auch wissen -, ist, dass es sich um einen vorübergehenden Effekt handelt. Sobald die Wohnungen oder Einfamilienhäuser verkauft oder vermietet werden, verliert der Bauherr das Vorsteuerabzugsrecht, dem Bund fliessen die Einnahmen also wieder zu.

Die Kommission entschied hier mit 13 zu 12 Stimmen. Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit zu folgen.