Vonlanthen Beat · Ständerat · 2016-09-20
Vonlanthen Beat · Ständerat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2016-09-20
Wortprotokoll
Ich bin kein Steuerspezialist, aber ich bin kantonaler Volkswirtschaftsdirektor. Ich will aus dieser Perspektive die Alarmglocke läuten und Sie inständig bitten, die parlamentarische Initiative Gasche vollständig umzusetzen, also inklusive der rückwirkenden Anwendung auf vergangene Fälle.
Ich will Ihnen zur Illustration hier ein konkretes Beispiel eines KMU meines Kantons im Hochtechnologiebereich skizzieren. Das KMU kaufte 2010 die Aktien eines Minderheitsaktionärs zurück. Das Unternehmen wählte das Meldeverfahren und schickte das Formular an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Im Januar 2014, das heisst vier Jahre später, forderte die Steuerverwaltung das KMU wie ein Blitz aus heiterem Himmel auf, die rund 1,4 Millionen Franken Verrechnungssteuer aus dem Rückkauf des Aktienpakets per sofort zu bezahlen. Die ESTV konnte anscheinend das Formular im Dossier nicht finden und behauptete, es sei gar nie eingereicht worden. Mithilfe des ehemaligen Minderheitsaktionärs konnten die 1,4 Millionen Franken mit grosser Mühe aufgebracht und bei der ESTV einbezahlt werden. Einige Tage später erstattete die ESTV dieses Geld wieder an den früheren Minderheitsaktionär zurück. Die 1,4 Millionen Franken zirkulierten einfach einige Tage quasi in Cash zwischen den verschiedenen involvierten Stellen. Im März 2014 erhielt das KMU dann von der ESTV eine Rechnung über rund 250 000 Franken, was dem Verzugszins von 5 Prozent zwischen 2010 und 2014 entsprach.
An diesem Beispiel werden vier zentrale Punkte deutlich:
1. Es sind nicht nur Grossunternehmen von dieser Regelung betroffen, sondern eben auch KMU.
2. Das Meldeverfahren ist in der Tat eine grosse Erleichterung für die Unternehmen und muss aktiv genutzt werden können. Das konkrete Beispiel zeigt aber, dass der ESTV Fehler unterlaufen können. Wenn es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, kann diese Tatsache für die Unternehmen sehr weitreichende Folgen auch finanzieller Art zeitigen.
3. Die Kosten für Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr für eine nichtgeschuldete Steuer belaufen sich im vorliegenden Fall auf eine Viertelmillion Franken für ein KMU - das ist ein enormer Betrag, der die Handlungsfähigkeit im Innovationsbereich stark einschränken kann.
4. Wenn wir die Rückwirkung nicht akzeptieren, bedeutet dies eine zusätzliche Erhöhung der Verzugszinsenrechnung. Dies könnte für das im Beispiel erwähnte KMU existenzielle Folgen haben.
Für mich ist ein solches Vorgehen nicht verantwortbar. Abgesehen von den unmittelbaren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen dürfte es sich auch negativ auf das Image des Wirtschaftsstandorts Schweiz auswirken. Wenn wir die Rückwirkung nicht akzeptieren, kreieren wir nämlich ein Reputationsrisiko und schränken die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz weiter ein. Wir spüren diese Problematik ja seit einigen Jahren sehr direkt. Schauen Sie sich nur die Zahlen der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz bezüglich der Ansiedlungen von ausländischen Unternehmen in der Schweiz an. Da stellen Sie Folgendes fest: Zwischen 2010 und 2015 ist die Anzahl der Ansiedlungen um rund 30 Prozent zurückgegangen, die Anzahl der mit Ansiedlungen geschaffenen Arbeitsplätze gar um 55 Prozent.
Wir spielen hier mit dem Feuer, wenn wir dem bisherigen absolut zentralen Trumpf der Rechtssicherheit nicht die nötige Beachtung schenken. Die unangekündigte, so abrupt eingeführte Praxisänderung der ESTV verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben und schadet dem guten Ruf der Schweiz sehr stark. Heute sind wir als Gesetzgeber aufgerufen, die von der ESTV durcheinandergebrachte und wirtschaftlich ausserordentlich schädliche Situation zu korrigieren und die Ordnung wiederherzustellen.
Ich ersuche Sie daher, das Verrechnungssteuergesetz wie von der Mehrheit der WAK vorgeschlagen zu modifizieren und namentlich der Rückwirkung gemäss Artikel 70c zuzustimmen.