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Schmid Martin · Ständerat · 2016-09-20

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-20

Wortprotokoll

Nachdem wir ja einerseits die verfassungsrechtliche Auslegung vorgenommen haben, steht die Frage im Raum, wie wir der Bevölkerung erklären, dass wir in diesen Fällen eine solche Gesetzesänderung vornehmen. Aus meiner Sicht ist das ganz einfach: Verzugszinsen können nur auf geschuldeten Geldbeträgen erhoben werden. Das versteht meines Erachtens jeder Bürger. Wenn ein Geldbetrag null ist, also keine Steuer geschuldet ist, darf der Staat auf dieser Null-Steuer nicht Verzugszinsen auf einem fiktiven Betrag erheben. Das ist das Grundproblem. Deshalb hat Herr Ettlin hier vielleicht auch darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen quasi als Wegelagerei empfunden worden ist, weil eben keine zugrunde liegende Steuerschuld bestand, aber trotzdem die Verzugszinsen weitergelaufen sind.

Ich möchte nochmals darauf hinweisen: Das Meldeverfahren wurde im nationalen Verhältnis 2001 und im internationalen Verhältnis 2005 eingeführt. Zeigen Sie mir die Fälle, die nach 2005 bis zum Bundesgerichtsurteil mit Verwirkungsfrist veranlagt worden sind! Es gibt höchstwahrscheinlich gar keine. Ansonsten hätte uns die Steuerverwaltung das aufgezeigt. Nach dem Bundesgerichtsentscheid wurden eben - das hat selbst die damalige Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf bestätigt - nicht alle Fälle gleich behandelt. Es wurde nicht in allen Fällen von einer Verwirkungsfrist ausgegangen. Wir haben eben auch keine Rechtsgleichheit in diesem System. Wir können das nur korrigieren, wenn wir jetzt den Weg des Nationalrates und der Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben gehen.

Ich bitte Sie deshalb, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.