Maurer Ueli · Bundesrat · 2016-09-20
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-09-20
Wortprotokoll
Die vorliegende Revision hat eine lange Vorgeschichte. Die Revision ist in enger Zusammenarbeit insbesondere mit den Kantonen entstanden, die ja auch die Quellensteuer beziehen. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtes vom Januar 2010, es wurde erwähnt, wurde erstmals die Kompatibilität der Quellensteuerverordnung mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen geprüft. Es geht in dieser Vorlage darum, die Ungleichbehandlung zwischen Inländern und Quellenbesteuerten möglichst zu beseitigen. Mit dem genannten Bundesgerichtsurteil ist das [PAGE 710] schweizerische Quellensteuerrecht um eine Personenkategorie ergänzt worden. Es geht nicht nur um Ansässige und Nichtansässige, sondern es wird wie gesagt eine neue Gruppe der Quasiansässigen geschaffen, um die Ungleichbehandlungen möglichst auszumerzen.
Eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz hat sich dieses Themas angenommen, und auch die Finanzdirektorenkonferenz hat uns gebeten, eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Die Vernehmlassung wurde dann auch durchgeführt. 2014 haben wir Ihnen die entsprechende Botschaft zugestellt.
Bei dieser Reform geht es darum, die Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen zu reduzieren, unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die wir eingegangen sind. Die Kantone tragen dem Bundesgerichtsurteil noch in unterschiedlicher Weise Rechnung. Mit dieser Vorlage soll eine nachhaltige Lösung auf Gesetzesstufe geschaffen werden, damit schweizweit entsprechend Rechtssicherheit garantiert werden kann. Das hat zur Folge, dass in dieser Vorlage auch einer stärkeren Vereinheitlichung der schweizerischen Quellensteuerordnung Rechnung getragen wird. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils zur Quasiansässigkeit ergibt sich für in der Schweiz ansässige Quellensteuerpflichtige ebenfalls Anpassungsbedarf. Denn hinsichtlich des Wohnsitzes befinden sich diese in einer mit ordentlich besteuerten Personen vergleichbaren Situation und dürfen daher steuerlich nicht schlechtergestellt werden.
Kernstück der Neuregelung ist die Ausweitung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer. Damit bleibt die Sicherung des Steuerbezugs bestehen; die Leute bezahlen also, können aber nachher eine entsprechende Veranlagung verlangen. Diese Vorgabe deckt sich im Übrigen mit den Artikeln des Freizügigkeitsabkommens und ist damit auch international kompatibel.
Wir haben drei Kategorien. Ich komme zur ersten Kategorie, zu den Ansässigen: Für Ansässige werden gezielte Anpassungen an der geltenden Quellensteuerverordnung vorgenommen. Künftig soll allen Ansässigen die nachträgliche ordentliche Veranlagung offenstehen. Wer einen auf Verordnungsstufe noch zu fixierenden Betrag des jährlichen Bruttoerwerbseinkommens erreicht oder überschreitet, wird wie heute obligatorisch der nachträglichen Veranlagung unterstellt. Alle anderen Ansässigen können eine solche beantragen. Falls sie dies tun, bleiben sie in diesem System so lange eingebunden, bis sie aus der Quellensteuerpflicht entlassen werden, z. B. wenn sie dann den Ausweis C erhalten oder wegen Heirat mit einem Schweizer Bürger. Je mehr ansässige Quellensteuerpflichtige sich einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellen, desto wirksamer werden allfällige Inländerdiskriminierungen eliminiert, denn mit der nachträglichen ordentlichen Veranlagung wird für ansässige Quellensteuerpflichtige der effektive Gemeindesteuerfuss massgeblich - wie bei den ordentlich Besteuerten. Demgegenüber kommt für Quellensteuerpflichtige ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung wie bisher das gewogene Mittel der kantonalen Gemeindesteuerfüsse zur Anwendung.
Ich komme zu der Kategorie der Quasiansässigen: Wer als Nichtansässiger die Voraussetzungen zur Quasiansässigkeit erfüllt, kann jährlich ebenfalls eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Wer keinen Antrag stellt, für den ist die Quellensteuer definitiv, sie hat somit abgeltende Wirkung. Auf dieser Basis haben die Tarifkorrekturen zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge bei der Bemessungsgrundlage keine Berechtigung mehr.
Dann gibt es noch die Kategorie der Nichtansässigen: Für alle Übrigen, eben die Nichtansässigen, hat die Quellensteuer abgeltende Wirkung. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Eine Beschränkung auf die im Quellensteuertarif vorgesehenen Abzüge ist sachlich vertretbar, weil sich Nichtansässige gegenüber Ansässigen grundsätzlich in einer nicht vergleichbaren Situation befinden und damit steuerlich auch anders behandelt werden dürfen.
Damit bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten. Sie schafft mit dieser Differenzierung die Rahmenbedingungen dafür, dass Rechtsgleichheit in der Besteuerung zwischen ordentlich besteuerten Personen wie uns, die hier wohnen, und quellenbesteuerten Personen geschaffen wird. Die Vorlage führt weiter zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung. Dies ist im Hinblick auf mehr Transparenz und auf die Rechtssicherheit zu begrüssen.
Die Vorlage wurde im Nationalrat, wie gesagt, mit 185 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Ich bitte Sie entsprechend, auf diese Vorlage einzutreten.