Kuprecht Alex · Ständerat · 2016-09-21
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-21
Wortprotokoll
Bei der Einführung der Fallpauschalen bestand ein wesentliches Ziel darin, dass künftig nicht mehr das Belegen eines Bettes finanziert wird, sondern dass die zu erbringende Leistung eines Falles abgegolten wird. Gleichzeitig wurde damals sowohl in der Kommission als auch im Rat die Forderung aufgestellt, dass zwingend eine Vergleichbarkeit der mit dem Fall entstandenen Kosten unter den Spitälern anzustreben sei. Heute müssen wir jedoch feststellen, dass Betriebsvergleiche nur sehr schwer möglich sein werden, weil das KVG von den Kantonen teilweise gezielt nicht eingehalten wird und sich die Gesundheitsdirektoren nicht in die Karten schauen lassen.
Eine externe Infras-Studie im Auftrag des BAG vom 16. Juni 2016 ist zum Schluss gekommen, dass aufgrund der heute verfügbaren Daten kein interkantonaler Vergleich bezüglich gemeinwirtschaftlicher Leistungen der Spitäler in der Schweiz möglich ist. So setzen zum Beispiel einige Kantone mit Absicht einen tieferen Referenztarif für ausserkantonale Behandlungen fest, sodass der Anteil, den die Patienten selbst zu bezahlen haben, steigt. Das ist mit dem Ziel verbunden, dass das Interesse an einer ausserkantonalen Behandlung sinkt und dadurch - was der schweizerischen Wahlfreiheit bei den Spitälern diametral entgegensteht - die Auslastung im eigenen Kanton steigt und so die Kosten überdimensionierter Spitalkapazitäten gedeckt werden können. Es kommen weitere Wettbewerbsverzerrungen hinzu, zum Beispiel die Finanzierung der Spitalbauten durch die Kantone ausserhalb bundesgesetzlicher Spitalfinanzierungen. Es gibt Spitalliegenschaften, die nicht ins Eigentum der Spitäler überführt wurden und somit nicht in den Abschreibungen und Betriebskosten der Spitäler enthalten sind. Es gibt unterschiedliche Entschädigungen für Forschung und Lehre, Projektfinanzierungen zulasten der Kantone anstatt zulasten der Spitäler, unterschiedliche Finanzierungen der Vorhalteleistungen usw.
Sie sehen, dass sich insbesondere auch bei den gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die gemäss Gesetz nicht dem Prämienzahler aufgebürdet werden dürfen, viele offene Fragen ergeben. Die Praxis der Datenlieferung etlicher Spitäler erschwert aber diese Umsetzung des Willens des Gesetzgebers ungemein.
Diese nun dargelegten Faktoren und Parameter verfälschen meines Erachtens die Vergleichbarkeit in einem ganz besonderen Ausmass. Umso mehr erfüllt mich ein bestimmtes Unbehagen, wenn nun ausgerechnet die Gesundheitsdirektorenkonferenz als verlängerter Arm der Kantone derartige Betriebsvergleiche macht. Sie ist darin auch als Eigner der mitbetroffenen öffentlichen Spitäler vertreten und könnte diese dadurch womöglich begünstigen. Es stellt sich dabei [PAGE 748] auch die Frage, nach welchen Methoden diese Vergleiche gemacht werden und wie die Daten validiert werden.
Nun zur Antwort seitens des Bundesrates: Die Fragen bezüglich der gesetzlichen Grundlage wie auch der anzuwendenden Methode und der Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechtsschutzes sind meines Erachtens vom Bundesrat nicht beantwortet worden. Bereits heute werden von verschiedenen Kantonen Itar-K-Daten an die Gesundheitsdirektorenkonferenz geliefert und von ihr ausgewertet und interpretiert, ohne dass den Leistungserbringern eine Stellungnahme bzw. rechtliches Gehör gewährt wird. Wie ein solches Vorgehen dem Ruf der schweizerischen Gesundheitsversorgung schaden kann, beweist beispielsweise die Mortalitätsstatistik des BAG. Hier sind die Sterblichkeitsraten in den Spitälern veröffentlicht, ohne dass unterschieden wird, ob es sich um ein Geburtsspital mit einer tiefen Sterblichkeit handelt oder um ein Palliativspital, dem ein Tumorzentrum angeschlossen ist mit einer logischerweise höheren Sterblichkeit. Das führt dazu, dass das eine Spital in der Bevölkerung als gutes, das andere als schlechtes empfunden wird. Das würde dann den folgenden Schluss nach sich ziehen: Kein Spital würde mehr alte, kranke Patienten behandeln wollen und würde sich nur noch auf gute Risiken konzentrieren. Das ist eine Antiselektion im klassischen Sinne.
Betriebsvergleiche müssen aus meiner bescheidenen Sicht immer im Zusammenhang mit dem medizinischen Leistungsangebot betrachtet, verifiziert und plausibilisiert werden. Bezüglich der Interpretation und der Schlussfolgerung muss zwingend auch die ärztliche Kompetenz mit einbezogen werden. Ich bin deshalb der Überzeugung, dass ein dringender Handlungsbedarf besteht. Es liegt aus meiner Sicht am BAG, die für einen echten Vergleich notwendigen Leitlinien festzulegen und damit festzuhalten, welche Kosten und welche von den Kantonen erbrachten und über die Fallpauschale hinausgehenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen für einen Vergleich und die Festsetzung einer Fallpauschale nicht angerechnet werden dürfen. Ich bin deshalb gespannt auf die gemeinsame Publikation seitens des BAG und der Gesundheitsdirektorenkonferenz am Ende dieses Jahres.