Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-22
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-22
Wortprotokoll
Noch ein paar Worte zu dieser Gemeinderschaft: Gemeinderschaft ist ja ein Relikt aus der landwirtschaftlich geprägten Gesellschaft des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Wir haben es hier schon mit einer Begrifflichkeit, aber auch mit einer Vorstellung zu tun, die mit unserer Zeit eben nicht mehr sehr viel zu tun hat.
Zur Frage der Einheit der Materie: Es war natürlich so, Herr Kommissionssprecher, dass diese Vorlage eine sehr breite Vorlage war mit verschiedensten Elementen. Jetzt hat man sich auf ein paar Punkte konzentriert, aber deshalb ist das noch dringeblieben. Ich kann mir die Chancen in Ihrem Rat ausrechnen, hier mit dem Vorschlag des Bundesrates auf Streichung durchzudringen. Deshalb werde ich keine Abstimmung verlangen. Aber ich erlaube mir doch noch, ein paar Überlegungen vonseiten des Bundesrates zu machen, damit das im Zweitrat noch einmal angeschaut wird.
Diese Gemeinderschaft beruht auf der Idee, dass die Erbteilung nicht sofort nach dem Tod des Erblassers vorgenommen wird, um eine Zersplitterung des bäuerlichen Bodens zu vermeiden. Die Regelung der Gemeinderschaft im Zivilgesetzbuch hat aber natürlich auch gewichtige Nachteile. Die Errichtung, Geschäftsführung und Vertretung sind schwerfällig. Die Ausgestaltung des Innenverhältnisses ist unflexibel. Es gelten das Kopfstimmprinzip und die Einstimmigkeit, und die Gemeinderschaft hat eben keine Rechtspersönlichkeit, und die Gemeinderinnen und Gemeinder haften solidarisch. Demgegenüber sind keine speziellen Vorteile gegenüber den Möglichkeiten der ungeteilten Erbschaft, der Gütergemeinschaft, der einfachen Gesellschaft und der Stiftung ersichtlich.
Es überrascht daher nicht, dass das Rechtsinstitut der Gemeinderschaft auch kaum gebraucht wird heute. Insgesamt sind knapp fünfzig Gemeinderschaften im Handelsregister eingetragen. In den letzten Jahren wurden lediglich noch zwölf Neueintragungen vorgenommen. Der Schutz des bäuerlichen Bodens ist heute durch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht gewährleistet, und die Erhaltung einer Erbschaft lässt sich einfacher durch andere Rechtsinstitute organisieren. Zu denken ist zum Beispiel an die Gütergemeinschaft, an eine einfache Gesellschaft, an eine Stiftung oder an eine Kollektivgesellschaft. Die Verwaltung von grossen Vermögen wird ohnehin meist professionellen Einrichtungen überlassen.
Wenn ein Rechtsinstitut in der Praxis nicht mehr gebraucht wird, dann wird es für die Rechtsordnung zu einem Problem. Es wird in der Ausbildung nicht mehr vermittelt, es gibt kaum mehr Gerichtsentscheide. Die juristischen Kommentare dazu verlieren mangels Praxis an Aussagekraft. Ich frage Sie: Kennen Sie einen Spezialisten oder eine Spezialistin des Gemeinderschaftsrechts in der Schweiz? (Herr Cramer meldet sich) Jemand von Ihnen? Okay, jetzt kenne ich also auch einen, und jetzt verstehe ich auch, warum Ihre Kommission an diesem Institut festhalten will. (Heiterkeit)
Ich würde trotzdem sagen, dass es eine falsch verstandene Pflege der Rechtsordnung ist. Wir schlagen Ihnen vor, die bestehenden Gemeinderschaften fortbestehen zu lassen - wir heben sie ja nicht auf -, aber die Gemeinderschaft als gesetzliches Modell auslaufen zu lassen und diese Bestimmung aufzuheben. Aber wie gesagt, ich habe hier drin keine Chance und verzichte auf eine Abstimmung, werde das aber im Nationalrat noch einmal zur Diskussion bringen.