Hefti Thomas · Ständerat · 2016-09-22
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-22
Wortprotokoll
Namens einer Minderheit, die aus Kollege Martin Schmid und mir besteht, beantrage ich Ihnen Nichteintreten, dies, weil ich überzeugt bin, dass die Änderungen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs per saldo nicht zu verbessern vermögen.
Das Betreibungsrecht dient dazu, dem Kläger zu dem zu verhelfen, worauf er Anspruch hat, nämlich das effektive Begleichen einer Geldschuld. Das tönt einfach, ist aber für das Funktionieren einer Volkswirtschaft von zentraler Bedeutung. Wenn es sich lohnt, für eine Ware oder Leistung nicht zu bezahlen, weil es unmöglich ist, notfalls die Schuld einzutreiben, ist das Wirtschaftsleben grundlegend gestört. Das betrifft dann insbesondere auch kleine Verhältnisse, Handwerks- und Gewerbebetriebe.
Mit dem SchKG verfügen wir in der Schweiz über ein einfaches, wenig Kosten verursachendes Instrument, das relativ rasch zum Ziele führt. Die Voraussetzung ist, dass beim Schuldner überhaupt Mittel vorhanden sind, wie das auch der Mehrheitssprecher richtig ausgeführt hat. Mahnen, nochmals mahnen mit dem Hinweis, dass man sich sonst die Betreibung vorbehalte, und, falls es nichts nützt, Zustellung eines Zahlungsbefehls. Es ist bis zum Entscheid über die Rechtsöffnung zudem ein Verfahren, das in vielen Fällen ohne Beizug eines Anwaltes beschritten werden kann. Im heutigen Ton müsste man sagen: ein Maximum an Effizienz mit einem Minimum an Bürokratie.
Wir haben in der Kommission keine Hinweise erhalten, dass es viele Fälle gäbe, wo eine Nichtschuld betrieben würde. Es wäre auch nicht vernünftig. Nun hat der Zahlungsbefehl eine zweite wichtige Funktion. Nach Artikel 135 Ziffer 2 OR ist er ein Mittel, um die Verjährung zu unterbrechen, ein zu diesem Zweck oft benütztes Mittel. Es wird insbesondere dann benützt, wenn zum Beispiel die Sachlage noch nicht genügend klar ist oder ein Schaden noch nicht in genügender Weise beziffert werden kann und man noch nicht den Klageweg beschreiten will, oder wenn man sich ausrechnet, dass Verhandlungen bald zu einem Ergebnis führen können.
Bekanntlich sagt ein Sprichwort: "Wo viel Licht ist, da ist auch viel Schatten". Es ist nicht auszuschliessen, dass jemand ungerechtfertigt, missbräuchlich oder gar schikanös betrieben wird. Das ist insbesondere auch deshalb unangenehm, weil Betreibungen dann, wenn sie eingehen, erfasst werden und im Betreibungsauszug erscheinen.
Ein solcher Auszug wiederum soll im Rechtsverkehr ein erstes Bild über die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners vermitteln. Das war immer so. Der Auszug dient so grossen und kleinen Firmen, aber auch der Witwe, die ein Studio oder ein Einliegerzimmer vermieten will. Gäbe es dieses Instrument nicht mehr, so hätte die Witwe kaum einen adäquaten Ersatz. Grosse Firmen würden sich privater Ermittlungsdienste bedienen, was meiner Ansicht nach nicht unbedingt eine wünschbare Entwicklung wäre.
Aus dem oben geschilderten Wesen unseres Betreibungsrechts folgt aber auch, dass der Auszug aus dem Betreibungsregister nur ein erstes Bild über die mögliche Solvabilität eines Schuldners vermittelt. Denn der Betreibungsauszug ist erklärbar. Ich nenne nur eine Erklärung. Man ist betrieben worden zwecks Unterbrechung der Verjährung. Eine Erklärung wird nur dann schwierig oder unmöglich, wenn auch Verlustscheine verzeichnet sind. Wenn sich fünfzig Personen um eine Wohnung bewerben und jede Bewerbung ohne weissen Betreibungsauszug von vornherein weggelegt wird, dann ist das nicht ein Problem des SchKG, sondern des Mietrechts bzw. des Wohnungsmarktes. Und wenn Auszüge die Herausgabe einer Kreditkarte erschweren, weil die Eintragungen nicht erklärt werden können, dann mag das weitere Verschuldung verhindern. In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass es manchenorts sogar mit öffentlichen Geldern unterstützte Einrichtungen gibt, deren Ziel es ist, Personen davon abzuhalten, sich zu verschulden.
In den Kommissionsmaterialien kam nicht zum Ausdruck, dass schikanöse Betreibungen verbreitet sind. Aber es gibt solche. Am ehesten davon betroffen sind vielleicht sogar die politisch exponierten Personen, was wir seit der Inkraftsetzung der Gafi-Vorlage ja auch sind. Dazu möchte ich drei Sätze aus einem Beitrag von Professor Hansjörg Peter, Lausanne, aus der "Schweizerischen Juristen-Zeitung", 112. Jahrgang, Nr. 15, Seite 380 zitieren:
"Le créancier qui commence une poursuite dans un but manifestement détourné et sans aucun lien avec l'exécution forcée commet un abus de droit et la poursuite est, partant, nulle." Eine missbräuchliche Betreibung ist also nichtig. "Dans un tel cas, l'office des poursuites peut rejeter la réquisition de poursuite. Il n'y a pas non plus d'inscription au registre des poursuites." [PAGE 760]
Es folgt ein Verweis auf einen Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Baselland vom Januar 2015. Zur Erinnerung, die parlamentarische Initiative datiert von 2009. Es hat sich in der Rechtsprechung also etwas getan.
Es hat sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes etwas getan: Mit einem Urteil aus dem Jahr 2015 lockerte das Bundesgericht seine bisherige Praxis zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, die im Zusammenhang mit einer in Betreibung gesetzten Forderung erhoben wurde. Das für eine Feststellungsklage vorausgesetzte Interesse besteht demgemäss grundsätzlich bereits dann, wenn eine Forderung in Betreibung gesetzt wurde. Artikel 85a Absatz 1 gemäss Entwurf ist daher nicht mehr nötig. Artikel 8b hat die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates gestrichen, Artikel 88 Absatz 2 ebenfalls. Was bleibt? Artikel 73 sowie Artikel 8a Absatz 3 Litera d. Zu diesen Einfügungen Folgendes: Sie bedeuten vor allem für denjenigen eine Erschwernis, der die Betreibung als Mittel zur Unterbrechung der Verjährung benützt.
Zunächst zu Artikel 73 Absatz 1: Die neue Fassung unterscheidet sich vor allem durch das Wort "jederzeit". Was ist damit gemeint? Ein Jahr lang, das heisst so lange, als es möglich ist, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen? Fünf Jahre - so lange, als der Eintrag im Register sichtbar und gültig bleibt? Oder länger? Die Fassung des geltenden Rechts kommt ohne "jederzeit" aus, gilt aber im Sinne von "jederzeit innerhalb der Bestreitungsfrist". Sodann hat der Gläubiger nicht nur die Beweise für seine Forderung vorzulegen, sondern muss diese mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Forderungen ergänzen. Gerade dann, wenn es um die Unterbrechung der Verjährung geht, kann das den Gläubiger unter Umständen in arge Nöte bringen. Wollen wir die Unterbrechung der Verjährung auf diese Weise erschweren? Ich denke, nicht. Ich denke nicht, dass wir wissen, was wir damit in Bezug auf das Verjährungsrecht effektiv erreichen.
Zu Artikel 73 Absatz 2: Ich habe darauf hingewiesen, dass es insbesondere im Fall, wo der Zahlungsbefehl zur Unterbrechung der Verjährung benutzt wird, durchaus schwierig oder unmöglich sein kann, bereits eine Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche vorzulegen. Das hat dann zur Folge, dass derjenige, der die Verjährung unterbricht, bei den Prozesskosten schlechter wegkommt, was die Unterbrechung der Verjährung nochmals erschwert.
Schliesslich noch zu Artikel 8a Absatz 3 Litera d: "Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Gläubiger nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestützt auf ein Gesuch des Schuldners und nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht."
Versteht man das? Braucht es das? Was bedeutet es effektiv, wenn schikanöse Betreibungen nichtig erklärt werden können? In der Konsequenz wird es wohl doch teurer werden, weil das Verfahren mehr Tücken bekommt und Anwälte beigezogen werden müssen. Der Aufwand steigt nicht nur beim Rechtsuchenden, sondern auch bei den Rechtsprechenden. Es gibt viele unter Ihnen, die den steuern wollen. Hier bietet sich eine Gelegenheit.