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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-26

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-26

Wortprotokoll

Ich beantworte zuerst die erste Frage: Personen, die ein Asylgesuch einreichen, sind Asylsuchende. Sie besitzen bis zum Abschluss des Asylverfahrens diesen Status. Liegen Asylgründe vor, erhalten sie Asyl und werden als Flüchtlinge anerkannt. Sie haben dann einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und erhalten bei Bedürftigkeit die gleichen Sozialhilfeleistungen wie die einheimische Bevölkerung. Wird das Asylgesuch abgelehnt, erweist sich jedoch ein Vollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, dann erhalten diese Personen eine vorläufige Aufnahme. Vorläufig aufgenommene Personen erhalten tiefere Sozialhilfeleistungen als Flüchtlinge. Die Unterstützung ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten.

Ich komme zu Ihrer zweiten Frage: Der Bund vergütet den Kantonen pro sozialhilfeabhängige, vorläufig aufgenommene Person und pro Flüchtling eine monatliche Pauschale von rund 1500 Franken. Damit werden die Kosten abgegolten für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung sowie für Gesundheitskosten. Bei den vorläufig aufgenommenen Personen sind die Krankenkassenprämien mitberücksichtigt, da sie anders als die Flüchtlinge keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge haben.

Zu Ihrer dritten Frage: Das Alter bzw. die Unmündigkeit hat keinen Einfluss auf den Asylstatus.

Zu Ihrer vierten Frage: Die Kantone sind für die Unterbringung und Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zuständig. Sie beachten dabei das Kindeswohl und tragen der besonderen [PAGE 1595] Situation dieser schutzbedürftigen Zielgruppe angemessen Rechnung.