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de Courten Thomas · Nationalrat · 2016-09-26

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-26

Wortprotokoll

Bei meinem Minderheitsantrag zu Artikel 4 AHVG befasse ich mich mit dem Rentnerfreibetrag. Mit diesem Antrag möchte ich die Möglichkeit aufrechterhalten, dass die Renten nach Erreichen des Rentenalters noch durch weitere Erwerbstätigkeit aufgebessert werden können. Wir haben in der Kommission einen entsprechenden Antrag in Form einer zwingenden Bestimmung eingebracht, dafür aber keine Mehrheit gefunden. Mit dem Minderheitsantrag wollen wir das geltende Recht wenigstens als Option in der Kompetenz des Bundesrates aufrechterhalten. Er kann damit das nach Vollendung des 65. [PAGE 1619] Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen in der Höhe des Mindestbetrags der Altersrente von der Beitragsbemessung ausnehmen. Neu ist, dass nur der Mindestbetrag der Altersrente ausgenommen werden kann. Im geltenden Recht ist es der anderthalbfache Mindestbetrag der Altersrente.

Mit dieser Lösung schaffen wir einen Anreiz, dass Personen im Erwerbsleben bleiben, und machen etwas gegen die unbefriedigende heutige Situation, dass Personen, die nach Erreichen des Pensionierungsalters weiterarbeiten, zwar AHV-Beiträge bezahlen, aber keine Möglichkeit haben, diese noch an die Rentenleistung anrechnen zu lassen. Wenn jemand über das Rentenalter hinaus weiterarbeitet, müsste er auf 14 100 Franken keinen AHV-Beitrag bezahlen und könnte dieses vielleicht auch aus einer Teilzeitbeschäftigung stammende Geld direkt verwenden. Das ist meines Erachtens ein Anreiz, länger im Arbeitsprozess zu bleiben. Auf den Betrag, der über 14 100 Franken liegt, würden dann AHV-Beiträge bezahlt, und diese wären nicht rentenbildend. Es geht hier also nicht um den Verwaltungsrat irgendeines Grosskonzerns, es geht hier um den Mittelstand, vor allem um Selbstständigerwerbende und Verwaltungsräte von Familienaktiengesellschaften. Das sind auch Fach- und Führungskräfte, an denen es offensichtlich mangelt und die wir im Arbeitsprozess halten wollen. Wir begünstigen damit den Mittelstand.

Bei meinem zweiten Minderheitsantrag, beim Minderheitsantrag I zu Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zum AHVG betreffend die Angleichung des Rentenalters von Mann und Frau auf 65 Jahre, geht es um das Inkrafttreten des diesbezüglichen Entscheides, der noch gefällt wird. Der Bundesrat beantragt eine sechsjährige Übergangsfrist mit einer jährlichen Anhebung des Rentenalters der Frauen um zwei Monate. Der Ständerat hat das korrigiert und eine vierjährige Übergangsfrist beschlossen. Wir haben uns bei der Vorberatung gefragt, warum es überhaupt eine Übergangsfrist in dieser Länge braucht. In der Botschaft des Bundesrates gibt es auf Seite 45 ein knappes Kapitel dazu, das mit der Planbarkeit und der Vermeidung von plötzlichen Änderungen des Vorsorgeplans und vor allem mit einem sanften Übergang argumentiert. Wir sehen keine Notwendigkeit dafür. In Bezug auf die Planbarkeit sind Erhöhungen in Zweimonatsschritten über sechs Jahre hinweg vermutlich eine relativ komplizierte Lösung, sowohl für die Betroffenen, die in Rente gehen, als auch für diejenigen, die für die Arbeitgeber die Abrechnungen erstellen und für die jeweiligen Kassen die entsprechenden Berechnungen machen müssen. Das ist eine zusätzliche administrative Hürde ohne konkreten Nutzen. Vor dem Hintergrund der Reformnotwendigkeit stellen wir uns auf den Standpunkt, dass wir jetzt handeln und nicht weiter warten sollten. Wir können hier eine zusätzliche Entlastung für die AHV schaffen, und dieses Argument wiegt für uns wesentlich schwerer als das Argument, für einen sanften Übergang zu sorgen.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der Minderheit I, diese Übergangsfrist auf zwei Jahre zu verkürzen.