Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-27
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-27
Wortprotokoll
Die vorliegende Motion verlangt, dass im Gesetz klargestellt wird, dass sämtliche Inkassokosten von derjenigen Person zu tragen sind, die diese Kosten verursacht. Das hätte zum Beispiel zur Folge, dass der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragen könnte, wenn sich der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug befindet, und dass die Kosten für das Inkassounternehmen anschliessend auf den Schuldner überwälzt würden.
Schon heute gilt der Grundsatz, dass der Schuldner für die Schäden aufkommen muss, die dem Gläubiger durch den Verzug entstehen. Die gesetzliche Regelung ist aber differenziert, und sie berücksichtigt auch die Situation des Schuldners. Ist der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug, dann muss er einen Verzugszins von 5 Prozent bezahlen, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt. Vertraglich kann auch ein höherer Zinssatz vereinbart werden. Wenn der Verzugszins nicht genügt, um die Schäden des Gläubigers zu decken, kann der Gläubiger den Ersatz dieses weiteren Schadens verlangen. Der Schuldner kann sich von dieser Haftung befreien, indem er nachweist, dass ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Das ist genau der Punkt. Es gibt eben auch Situationen, in denen beim Schuldner kein eigenes Verschulden vorliegt. Mit dieser Motion würde automatisch davon ausgegangen, dass jedes Mal von jedem Schuldner automatisch diese Kosten übernommen werden müssen.
Ich habe es vorhin gesagt: Es steht den Vertragsparteien frei, auch etwas anderes vertraglich zu vereinbaren und von diesen gesetzlichen Regeln abzuweichen. So können etwa Mahn- oder Inkassogebühren im Voraus vertraglich festgelegt werden. Falls es zu einer Betreibung kommt, sieht das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vor, dass der Schuldner die Betreibungskosten tragen muss. Auch hier gibt es eine gesetzliche Regelung, und auch hier gilt das vom Motionär verlangte Verursacherprinzip. Der Gläubiger muss die Betreibungskosten allerdings vorschiessen, damit das Betreibungsamt tätig wird. Weiter sieht das Gesetz vor, dass die Kosten für einen Vertreter vor den Betreibungs- und Konkursämtern nicht dem Schuldner auferlegt werden dürfen. Sie haben die entsprechende Bestimmung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz erst vor Kurzem bestätigt; dass es so sein soll, ist ganz offensichtlich eine Meinung, die Sie auch teilen.
Alle diese Bestimmungen gelten schon seit langer Zeit. Sie enthalten differenzierte Lösungen für die verschiedenen Probleme rund um das Inkasso, und sie haben sich grundsätzlich bewährt. Der Motionstext behauptet zwar, dass die verlangte Gesetzesanpassung bloss zu einer Konkretisierung der Rechtsprechung führe, die Motion würde aber deutliche Verschärfungen zulasten des Schuldners bewirken. Ich nenne Ihnen, nur als Beispiel, zwei dieser Verschärfungen:
Erstens wird im Motionstext nicht danach differenziert, ob den Schuldner ein Verschulden trifft. Das bezieht sich auf das, was ich vorhin gesagt habe: Es gibt eben auch Fälle, in denen den Schuldner kein Verschulden trifft. Ich denke z. B. an den Fall, in dem der Schuldner gar nicht weiss, dass eine Zahlung fällig ist. Das kann eben auch vorkommen.
Die zweite Verschärfung besteht darin, dass nicht danach gefragt wird, ob die Inkassokosten im konkreten Fall angemessen sind oder nicht. Der Gläubiger könnte also einfach alle Inkassomassnahmen ergreifen, die er will, und der Schuldner müsste diese am Schluss bezahlen, selbst wenn diese Inkassomassnahmen nutzlos oder unverhältnismässig waren. Das würde falsche Anreize schaffen.
Das alles soll gemäss Motionstext sowohl für Private als auch für Unternehmungen gelten. Betroffen wären also nicht nur die Konsumentinnen und Konsumenten, sondern auch die KMU, die verschuldet oder eben auch unverschuldet mit Zahlungen im Verzug sind. Ich muss Ihnen sagen: Wir haben jetzt vonseiten des Motionärs die Sicht der Lieferanten gehört, die Sicht der Gläubiger. Aber es gehören auch viele KMU zu den Schuldnern, zu jenen, die etwas bestellt haben und vielleicht einmal im Verzug sind oder sich eben nicht bewusst sind, dass eine Zahlung fällig ist. Hier öffnen Sie eine Möglichkeit für Gläubiger, in einer undifferenzierten Art und Weise auf Schuldner zuzugreifen, die aus unserer Sicht für die KMU auch ganz, ganz unangenehme Folgen haben könnte.
Ich möchte abschliessend noch darauf hinweisen, dass die Verwaltung aufgrund eines Auftrags des Parlamentes zurzeit die Praktiken von Inkassounternehmen untersucht. Diese stehen immer wieder in der Kritik, auch seitens der Schuldenberatungsstellen und [PAGE 1650] Konsumentenschutzorganisationen. Es geht dabei insbesondere um die Gebühren, die die Inkassounternehmen von den Schuldnern verlangen. Wir sollten den Ergebnissen dieser Untersuchung jetzt nicht vorgreifen. Der entsprechende Bericht des Bundesrates wird voraussichtlich Anfang nächstes Jahr vorliegen.
Das sind die Gründe, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, die Motion abzulehnen. Wenn der Bundesrat in diesem Bericht, den er erstellt, Handlungsbedarf in die eine oder in die andere Richtung sähe - auch in die Richtung, in die jetzt der Motionär gehen will -, dann würden wir Ihnen sicher die nötigen Massnahmen zielgerichtet vorschlagen. Wir sind aber der Meinung, dass diese Motion zu undifferenziert ist; sie könnte auch die Falschen treffen, und das könnten nicht nur die Konsumenten, sondern auch die KMU sein.