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Schmid Martin · Ständerat · 2016-09-27

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-27

Wortprotokoll

Sie werden sehen: Höchstwahrscheinlich können wir dieses Geschäft dann auch in Abwesenheit des zuständigen Bundesrates behandeln.

Die nachfolgende, am 26. September 2013 vom damaligen Nationalrat Noser eingereichte und am 24. September 2015 angenommene Motion mit dem Titel "Moderate Erweiterung der Erlassmöglichkeiten beim Zoll und bei der Einfuhrsteuer" beauftragt den Bundesrat, für die KMU Einfuhr- und Zollentlastungen vorzusehen. Der Bundesrat sollte mit der Motion auf diese Weise beauftragt werden, Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c des Zollgesetzes derart zu ändern, dass keine Zahlungen mehr zu leisten sind, wenn die Zahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Das Gesetz soll Erlassmöglichkeiten vorsehen, womit die Behörden in Härtefällen ausnahmsweise auf eine Abgabeforderung ganz oder teilweise verzichten können. Gerade für KMU, so die Motion, erweist sich das heutige Abgaberecht als zu komplex, und im Zollgesetz würden strengere Regeln als im übrigen Abgaberecht angewendet.

Der Bundesrat wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das Zollverfahren ein auf dem Selbstdeklarationsprinzip basierendes Massenverfahren ist - im Jahre 2012 [PAGE 808] wurden z. B. 16,1 Millionen Einfuhrveranlagungen vorgenommen - und dass sich dieses nur beschränkt mit anderen Steuergesetzen vergleichen lässt. Der Bundesrat war sich indessen bewusst, dass Fehler im Veranlagungsprozess zu Abgabenachforderungen führen können, die dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widersprechen. Im Rahmen der jetzt schon verabschiedeten Teilrevision des Zollgesetzes würde er deshalb dem Parlament eine neue gesetzliche Grundlage vorschlagen. Diese soll den Verzicht auf eine Abgabenachforderung zulassen, wenn die Zahlung eine grosse Härte für den Abgabepflichtigen bedeuten würde. Damit würde die geforderte Anpassung von Artikel 86 des Zollgesetzes hinfällig - so der Bundesrat. Aus diesen Gründen beantragt er die Ablehnung der Motion.

Demgegenüber nahm der Nationalrat die Motion am 24. September 2015 an. In der Zwischenzeit - Sie sehen, dass die Motion aus dem Jahr 2013 stammt - haben die eidgenössischen Räte das neue, teilrevidierte Zollgesetz und den angepassten Artikel 86 verabschiedet; Sie erinnern sich sicher daran.

Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass die Regelung, welche Verwaltung, Bundesrat und Parlament mit der Teilrevision des Zollgesetzes getroffen haben, zufriedenstellend ist und damit die Motion umgesetzt worden ist. Da das Motionsanliegen mit dieser am 18. März 2016 von beiden Räten verabschiedeten Teilrevision erfüllt ist, beantragt Ihnen die Kommission in der Folge, die Motion allein aus formellen Gründen abzulehnen.