Weibel Thomas · Nationalrat · 2016-09-28
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2016-09-28
Wortprotokoll
In diesem Block 1 geht es um die Rentenbeträge in der AHV. Der erste Punkt, Artikel 4 des AHV-Gesetzes, betrifft den Rentnerfreibetrag. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, bei einer Tätigkeit über das Referenzalter hinaus die Löhne mit AHV-Beiträgen zu belasten, aber keinen Freibetrag auszuklammern. Es soll also das gesamte Einkommen ab Erreichen des Referenzalters AHV-pflichtig sein. Diese AHV-Beiträge können verwendet werden für Beitragszahler, die Lücken in ihren Beitragsreihen haben; sie können diese Lücken schliessen. Aber die Mehrheit ist der Meinung, dass es auch eine Solidarität zwischen den Generationen braucht. Entsprechend empfiehlt sie Ihnen, keinen Freibetrag einzurichten.
Einer der wichtigsten Punkte der Vorlage ist das Referenzalter der Frauen, welches massgeblich ist für die Altersrente. Wir haben es bereits beim Eintreten und in den verschiedenen Fraktionsvoten gehört: Das Rentenalter 65 für die Frauen ist heute absolut zeitgemäss. Das tiefere Rentenalter kann nicht mehr weiter verantwortet werden. Die Anpassung wäre eigentlich schon längst fällig gewesen. Denn es ist auch eine Anpassung an die gesellschaftliche Realität, insbesondere auch wenn man bedenkt, dass die Frauen ja eine höhere Lebenserwartung haben.
Die Mehrheit ist überzeugt, dass dieser Teil auch in einer Abstimmung vor dem Volk problemlos Bestand haben wird. Nicht unbedeutend ist, dass es auch ein wichtiges Element ist, welches die Finanzen der AHV zu stabilisieren hilft. Denn es bringt jährlich Einsparungen von - gerechnet auf das Jahr 2030 - 1,2 Milliarden Franken und durch die längere Berufstätigkeit Mehreinnahmen von 110 Millionen Franken. Als Nebeneffekt, kann ich festhalten, wird auch in der zweiten Säule ein höheres Alterskapital angespart.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, das Referenzalter der Frauen auf 65 Jahren zu erhöhen.
Bei den Übergangsbestimmungen wurde intensiv diskutiert, wie schnell man auf dieses neue Regime wechseln kann beziehungsweise wie viel Zeit man braucht. Aus Sicht der Mehrheit der Kommission hat der Bundesrat eine viel zu lange Frist angesetzt, über sechs Jahre. Da besteht auch das Risiko, dass in der Zwischenzeit eine neue Reform bereits wieder anläuft und dass es zu Überschneidungen und entsprechend zu Unklarheiten kommt. Das andere Extrem, die Minderheit de Courten, will den Übergang innert eines Jahres festlegen; das ist ganz klar zu kurz. Man braucht Zeit, um sich auf die veränderten Zeiträume bis zur Pensionierung einzustellen. Deshalb hat die Mehrheit die Lösung des Ständerates mit vier Schritten, welche die Änderung innert drei Jahren vollziehen, beschlossen. Das gibt Planungssicherheit. Das ist wichtig, sowohl für die Arbeitnehmer wie auch für die Arbeitgeber.
Weiter hat der Bundesrat beantragt, den Vorbezug der AHV in tiefen Rentenkategorien mit einem reduzierten Kürzungssatz abzufedern. Eine ähnliche Vorlage hatten wir bereits als Bestandteil der gescheiterten 11. AHV-Revision; auch dort wollte man rund 400 Millionen Franken für diese Abfederung zur Verfügung stellen. Der Bundesrat hat gewissermassen dieses Konstrukt wiederaufgenommen. Die Mehrheit ist jedoch der Meinung, dass es zwingend notwendig ist, dass alle Renten versicherungsmathematisch korrekt gekürzt werden, dass wir niemandem Geschenke machen, niemanden bevorzugen, aber auch niemanden benachteiligen. Die Mehrheit will die AHV sichern und nicht ausbauen. Auch hier der Hinweis auf die Kosten: Es sind die genannten 400 Millionen Franken. Die Kommission hat sich mit 13 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen für diese Lösung ausgesprochen.
Dann ist in diesem Block auch die Festlegung des Referenzmindest- und -höchstalters für die Flexibilisierung Gegenstand. Bei Artikel 13 Absätze 2 und 3 des BVG geht es um das Mindestalter für die Flexibilisierung. Sollen es mindestens 62 Jahre sein, wie es die Mehrheit verlangt, oder sollen es mindestens 60 Jahre sein, wie es die Minderheit und auch der Einzelantrag Graf-Litscher verlangen? Die Mehrheit hat sich so entschieden, weil auch in ihrem Konzept Ausnahmen möglich sind, welche bis zum Alter 60 Jahre reichen können. Es ging in der Diskussion darum, dass auch Branchenlösungen, wie sie beispielsweise im Bauhauptgewerbe heute bestehen, ganz klar legal sind. Inhaltlich ist es kaum ein grosser Unterschied. Die Minderheit will diese Ausnahmelösungen explizit ermöglichen, bei der Mehrheit sind sie auch implizit möglich. Die Kommission hat mit 14 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen entschieden.
In diesem Block liegt auch noch ein Einzelantrag Béglé vor. Der will die Möglichkeit des Auffüllens von AHV-Beitragslücken über das Alter 70 hinaus vorsehen, in derselben Art, wie es zwischen dem 65. und dem 70. Altersjahr möglich ist. Dieser Antrag ist in der Kommission nicht diskutiert worden, [PAGE 1660] weil er nicht vorgelegen hat. Ich erlaube mir deshalb eine persönliche Einschätzung: Er scheint mir nicht konsistent zu sein. Wenn wir das Rentenalter zwischen dem 62. und dem 70. Altersjahr flexibilisieren, dann müssen für die Beiträge die gleichen Alterslimiten verwendet werden. Man kann nicht unterschiedliche Alterslimiten für das Lückenfüllen und für das Flexibilisieren verlangen. Ich kann im Namen der Kommission also keine Empfehlung abgeben.