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Frehner Sebastian · Nationalrat · 2016-09-28

Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-28

Wortprotokoll

In Block 6 geht es um die institutionellen Massnahmen. Das ist jetzt sicher nicht gerade ein Thema, an das man als Erstes denkt, wenn man von der Altersvorsorge 2020 spricht. Nichtsdestotrotz geht es um Bestimmungen, die wichtig sind.

Artikel 65 Absatz 2bis BVG in der bundesrätlichen Version möchte die Vorsorgeeinrichtungen verpflichten, die Höhe der Beiträge für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität nach kollektiven Grundsätzen festzulegen. Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt dies ab. Frau Heim möchte dem Bundesrat folgen. Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Heim abzulehnen. Er würde das Modell der Vollversicherung verunmöglichen. Vollversicherung bedeutet, dass ein Betrieb die Risiken seiner Vorsorgeeinrichtung an eine private Lebensversicherungsgesellschaft abgibt und auch die Anlage des Vorsorgevermögens dieser überlässt. Müssen die Versicherer Tarife nach kollektiven Grundsätzen einführen, würde dies dazu führen, dass die Risiken strenger selektioniert werden müssten. Unternehmen mit höheren Risiken würden Gefahr laufen, keine Vollversicherungen mehr abschliessen zu können. Damit wäre für viele KMU das Modell der Vollversicherung nicht mehr möglich. Deshalb ist diese Lösung abzulehnen.

Artikel 37 Absatz 3bis VAG regelt die Überschusszuteilung. Der Bundesrat möchte, dass die Versicherer dieser, getrennt nach Prozess, sowohl denselben Kreis von Versicherungsnehmern als auch dieselben Kriterien und Gewichtungen zugrunde legen wie der Prämienberechnung. Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt dies ab. Die Minderheit Steiert möchte an der Version des Bundesrates festhalten. Tatsache ist, dass bereits die heute geltende Aufsichtsverordnung eine faire Überschussverteilung gewährleistet und erhebliche nichtbegründbare Ungleichbehandlungen der [PAGE 1731] Versicherungsnehmer bei der Überschussverteilung verbietet. Diese Bestimmungen sind auf der Verordnungsstufe am richtigen Ort. Es braucht keine diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen.

Bei Artikel 37 Absätze 4 und 4bis VAG geht es um die Höhe der Mindestquote. Diese Legal Quote legt für Kollektivlebensversicherungen im Bereich der beruflichen Vorsorge fest, welcher Mindestanteil an den massgeblichen Erträgen vom Versicherer an die Versicherungsnehmer auszuschütten ist. Heute sind dies 90 Prozent. Der Bundesrat und die Minderheit Steiert möchten diese Quote auf 92 Prozent erhöhen.

Die Mindestquote von 90 Prozent hat sich bewährt. Sie führt dazu, dass die Versicherer in guten Jahren Gewinne erzielen und so in schlechten Jahren eintretende Verluste ausgleichen. Eine Erhöhung der Legal Quote würde dazu führen, dass dieses Geschäft für Lebensversicherungen immer unprofitabler würde und sie sich mehr und mehr daraus zurückziehen würden. Das wäre nicht im Sinne der Wirtschaft.

Nun noch zu Artikel 38 Absatz 2 VAG: Der Bundesrat und ihm folgend die Minderheit Steiert möchten, dass Tarife für Todesfall- und Invaliditätsleistungen insbesondere dann als missbräuchlich gelten, wenn die daraus resultierenden Prämien den aufgrund der Schadenstatistik erwarteten Schaden um mehr als 100 Prozent übersteigen. Diese Bestimmung ist unnötig und Ausdruck eines generellen Misstrauens gegenüber der Versicherungswirtschaft. Schon heute prüft die Finma die Tarife der Versicherer auf ihre Missbräuchlichkeit und lehnt zu hohe Tarife ab.

Bitte sagen Sie Nein zum Antrag dieser Minderheit!