Janiak Claude · Ständerat · 2016-09-29
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-09-29
Wortprotokoll
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Kinderrechtskonvention, ist das meistratifizierte Uno-Menschenrechtsabkommen. Die Schweiz hat sowohl die Kinderrechtskonvention als auch die ersten beiden Fakultativprotokolle, einerseits betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, andererseits betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, ratifiziert.
Das dritte, hier zur Debatte stehende Fakultativprotokoll wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 19. Dezember 2011 verabschiedet. Es betrifft vor allem ein Mitteilungsverfahren; am 14. April 2014 ist es in Kraft getreten. Mit der Motion Amherd 12.3623, die am 19. September 2013 durch den Nationalrat und am 17. März 2014 durch den Ständerat angenommen worden ist, wurde der Bundesrat aufgefordert, dieses dritte Fakultativprotokoll zu ratifizieren. Das Thema war also schon einmal Gegenstand von Verhandlungen in diesem Rat.
Das dritte Fakultativprotokoll ist ausschliesslich prozeduraler Natur und enthält keine materiellen Rechtsbestimmungen. Es enthält die folgenden neuen Kontrollelemente: ein individuelles Mitteilungsverfahren, ein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren und ein Untersuchungsverfahren.
1. Zum individuellen Mitteilungsverfahren: Es erlaubt Einzelpersonen oder Personengruppen, sich mit einer schriftlichen Mitteilung an den Uno-Ausschuss für die Rechte des Kindes zu wenden, wenn sie ihre Rechte gemäss Uno-Kinderrechtskonvention oder den ersten beiden Fakultativprotokollen verletzt sehen. Bedingung ist unter anderem, dass bereits alle nationalen administrativen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind und dass die mitteilende Person nachweisen kann, dass er oder sie unmittelbar betroffen ist. Ergebnis des individuellen Mitteilungsverfahrens ist kein rechtlich verbindliches Urteil im eigentlichen Sinne, sondern eine sogenannte Auffassung, die ausgedrückt wird und durch Empfehlungen ergänzt werden kann; ich verweise Sie auf die Seiten 230ff. der Botschaft und die Ausführungen zu Artikel 5.
2. Das zwischenstaatliche Mitteilungsverfahren sieht vor, dass ein Vertragsstaat des Fakultativprotokolls dem Ausschuss die Nichteinhaltung der Uno-Kinderrechtskonvention oder der Fakultativprotokolle durch einen anderen Vertragsstaat mitteilen kann, sofern beide dieser Möglichkeit zugestimmt haben. Ich verweise hier auf die Ausführungen zu Artikel 12 auf Seite 237 der Botschaft.
3. Zum Untersuchungsverfahren: Der Ausschuss erhält die Kompetenz, Fälle schwerwiegender oder systematischer Verletzungen der Uno-Kinderrechtskonvention oder der Fakultativprotokolle von sich aus zu untersuchen, sofern der betroffene Vertragsstaat dies nicht ausgeschlossen hat. Hierzu ist auf die Ausführungen zu Artikel 13 auf den Seiten 237f. der Botschaft zu verweisen.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat dieses Geschäft behandelt, ist darauf eingetreten und hat dem Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention ohne grössere Diskussion zugestimmt. Sie beantragt Ihnen, das ebenso zu tun, also einzutreten und dann gemäss Botschaft zuzustimmen.