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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-29

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-29

Wortprotokoll

Ich habe Ihre Kommissionsberatung mitverfolgt. Ich sehe, dass Ihre Kommission sich bei diesem Antrag einig war. Ich kann gut damit leben, ich möchte Ihnen aber trotzdem die Überlegungen des Bundesrates, aus denen heraus er zu einem anderen Schluss gekommen ist, hier noch darlegen. Aber noch einmal: Das ist meines Erachtens nicht der wesentliche Punkt dieser Vorlage. Wesentlich ist, dass Sie auf die Vorlage eingetreten sind und dass sie am Schluss eine Mehrheit findet.

Ich möchte zuerst noch etwas klarstellen: Die mit diesem Antrag beanstandete Relativierung des Anwaltsgeheimnisses betrifft nicht die Meldung der Gefährdung des Kindes an die Behörde, weil die Anwältinnen und Anwälte wie alle anderen Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger ja nur meldeberechtigt und nicht meldepflichtig sind. Die kritisierte Relativierung betrifft aber das Mitwirkungsrecht und die Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts durch die Kindesschutzbehörde. Das ist eine andere Frage. Wir sprechen hier also vom Verfahren vor der Kesb. Nach dem Eingang einer Gefährdungsmeldung muss die Kesb von Amtes wegen abklären, ob ein Kind tatsächlich gefährdet ist. Es geht also nicht um ein Strafverfahren, sondern um die Abklärung der Situation des Kindes.

Die Vorlage geht jetzt vom Grundsatz aus, dass Berufsgeheimnisträger das Recht haben, an der Abklärung [PAGE 859] mitzuwirken. Sie bestimmen also grundsätzlich frei, ob sie mitwirken oder nicht, und sie brauchen dazu auch nicht vom Geheimnis entbunden zu werden. Es geht hier nur um die Abklärung. Es geht nicht darum, bereits Massnahmen zu ergreifen. Das Ziel ist aber, das Kind bestmöglich zu schützen. Deshalb hat der Bundesrat hier eine Ausnahme eingeführt. Ich möchte betonen, dass es um eine Ausnahme geht, die auch nur sehr selten zur Anwendung kommen wird. Wenn nämlich die Kesb der Meinung ist, dass beispielsweise ein Anwalt, ein Arzt, ein Geistlicher oder ein Psychologe über Informationen verfügt, die für die Abklärung unerlässlich sind, dann soll sie für sie die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die zuständige Behörde beantragen können. Wenn dann die zuständige Behörde die betroffene Person, also die Berufsgeheimnisträgerin, vom Berufsgeheimnis entbunden hat, dann darf diese Person die Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts nicht mehr verweigern. Das ist also das Vorgehen. Es braucht zuerst die Zustimmung der entsprechenden Behörde. Diese Regelung ist im Erwachsenenschutzverfahren ja schon für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen vorgesehen, nicht aber für Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger und Mediatoren sowie für ehemalige Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, die Mitwirkung bei der Abklärung zu verweigern.

Nach Ansicht des Bundesrates lässt sich diese Ausnahme im Kindesschutzverfahren jedoch nicht rechtfertigen. Wenn es nämlich um den Kindesschutz geht, gibt es keinen Grund dafür, dass für Anwälte eine andere Regelung besteht als für andere Kategorien von Berufsgeheimnisträgern. Die Wahrheitsfindung im Kindesschutzverfahren dient ja dem Schutz eines möglicherweise gefährdeten Kindes. Nur wenn die Kindesschutzbehörde alle Fakten kennt, kann sie entscheiden, welche Massnahmen zu treffen sind. Es gibt Fälle, bei welchen die Kesb zum Schluss kommt, dass der Anwalt eben über wesentliche Informationen verfügt. Dann soll der Kindesschutz aus unserer Sicht stärker wiegen als die Beziehung des Anwalts zu seinem Klienten.

Noch einmal: Dies gilt immer unter der Voraussetzung, dass der Anwalt vom Berufsgeheimnis entbunden wurde, entweder von der Behörde oder von der Klientin selbst. Es ist mir bewusst, dass diese Güterabwägung infrage gestellt werden kann - ich habe es eingangs gesagt -, wenn die kritisierte Bestimmung als Signal gegen das Anwaltsgeheimnis interpretiert wird. Ich kann Ihnen versichern, dass dies nicht der Fall und nicht die Absicht des Bundesrates ist. Uns geht es darum, dem Kind den bestmöglichen Schutz zu bieten.

Nochmals: Der Bundesrat hat hier ein gewisses Verständnis für die Haltung der Kommission. Wir wollen diese Vorlage nicht mit einer solchen Bestimmung gefährden. Ich verzichte deshalb auch auf eine Abstimmung.