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Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-09-29

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-09-29

Wortprotokoll

Mit meinem Postulat "Prävention und Leistungssteuerung in der Krankenversicherung" möchte ich, dass der Bundesrat in einem Bericht aufzeigt, wie sich ein Systemwechsel in der Krankenversicherung vom Kostenrückerstattungsprinzip zum Naturalleistungsprinzip, wie es im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gilt, auf die Gesundheitsversorgung bezüglich Versorgungsqualität und Kosteneffizienz auswirken würde. Dabei sollen insbesondere die Wirkungen einer besseren Steuerung der Leistungen durch die Krankenversicherer sowie eines grösseren Engagements im Bereich der Prävention durch die Krankenversicherer aufgezeigt werden.

Anlass zu diesem Vorstoss waren die Diskussionen rund um die Abstimmung über die Einheitskasse, wo die Suva von den Befürwortern als Vorbild und Garant für eine qualitativ gute und kosteneffiziente Gesundheitsversorgung dargestellt wurde. Namentlich die Präventionsmassnahmen sowie die Leistungssteuerung durch die Suva wurden richtigerweise als vorbildlich bezeichnet. Verschwiegen wurde dabei, dass das UVG den Versicherern - also nicht nur der Suva, sondern allen Anbietern, auch den Privatversicherern, die die Unfallversicherung anbieten - ganz andere Möglichkeiten bietet, als es das Krankenversicherungsgesetz tut.

Im UVG gilt das Naturalleistungsprinzip und in der Krankenversicherung das sogenannte Kostenrückerstattungsprinzip. Der bedeutende Unterschied liegt darin, dass die Unfallversicherer Leistungen finanzieren und diese mitsteuern können, während die Krankenversicherer primär die verrechneten Kosten zurückerstatten müssen. Gemäss KVG dürfen nur ganz begrenzt Massnahmen der Prävention finanziert werden, und eine Leistungssteuerung ist praktisch ausgeschlossen.

Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme auf den Unterschied zwischen Unfall und Krankheit. Ein Unfall ist ein klar begrenztes Ereignis, während die Krankheit alle anderen Beeinträchtigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit umfasst, die eben nicht Folge eines Unfalls sind. Die Begründung, der Krankenversicherer könne nicht im gleichen Umfang wie ein Unfallversicherer Verantwortung für ein Schadenereignis übernehmen, ist doch ziemlich theoretisch und wenig nachvollziehbar. Klar besteht im KVG keine Resultatverantwortung. Wieweit diese aber in der Unfallversicherung wirklich gegeben ist, müsste schon noch näher diskutiert werden.

Der Bundesrat schreibt, dass nicht klar sei, wofür die Krankenkassen die Kosten zurückerstatten. Daher könne ihnen keine Verantwortung für Art und Umfang der erbrachten Leistung übertragen werden. Diese Aussage ist schon etwas bedenklich. Ein Dauerthema in der politischen Diskussion ist Transparenz - Transparenz bezüglich Qualität und Kosten. Die Versicherer sollten - nein: müssten - wissen, für welche Leistungen sie wem welche Kosten zurückerstatten. Die Versicherer sind Treuhänder von uns Prämienzahlern, haben für einen effizienten und effektiven Einsatz der Prämiengelder zu sorgen und die WZW-Kriterien des KVG durchzusetzen.

Der Bundesrat lehnt das Postulat ab. Aus seinen Ausführungen müsste aber vielmehr der Umkehrschluss gezogen werden - nämlich dass es höchste Zeit ist, in der Krankenversicherung einen Systemwechsel vom Kostenrückerstattungsprinzip zum Naturalleistungsprinzip zu machen. Angesichts des Kostenwachstums und der zunehmenden Behandlungsmöglichkeiten muss den Krankenversicherern eine aktivere Rolle zukommen. Das müsste eigentlich gerade bei den derzeitigen Prämienerhöhungen ein Muss sein.

Im Übrigen gilt auch in der IV das Naturalleistungsprinzip. Bekanntlich sind es nicht primär Unfälle, welche in die IV führen, sondern zunehmend psychische Krankheiten. Es trifft zudem nicht ganz zu, dass UVG-Versicherte keine freie Arztwahl und keine freie Spitalwahl hätten. In beschränktem Umfang gilt auch im UVG Wahlfreiheit, richtigerweise aber nicht so absolut wie im KVG.

Klar wollen die Leute Wahlfreiheit. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit diese Freiheit zulasten der Allgemeinheit gehen darf. Heute kann jemand ein wahres "Ärzteshopping" betreiben, also mehrere Ärzte zum gleichen Leiden aufsuchen - und die Kassen müssen alles bezahlen. Wir sind das einzige Land der Welt, das in einer obligatorischen Sozialversicherung den Patienten volle Wahlfreiheit und den Ärzten volle Therapiefreiheit gibt. Es ist völlig logisch, dass dies zu übermässigen Kostensteigerungen führen muss, was wir alle an den jährlichen Prämiensteigerungen spüren. Es ist daher zu prüfen, ob und in welchem Umfang Elemente des UVG in das KVG übernommen werden können, um den Krankenversicherern mehr Handlungsspielraum bei der Prävention und der Leistungssteuerung zu geben.

Ich bitte Sie daher, das Postulat anzunehmen.