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Frick Bruno · Ständerat · 2002-03-05

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05

Wortprotokoll

Artikel 151 regelt separat die Information und Konsultation im aussenpolitischen Bereich. Mit dem Antrag der APK möchten wir in Absatz 2 einen offensichtlichen Irrtum eliminieren und in den Absätzen 3 und 3bis eine Klärung herbeiführen. Aus zeitlichen Gründen, weil die SPK die Beratungen bereits abgeschlossen hatte, als die APK tagte, konnten wir unsere Anregungen nicht mehr der von Herrn Wicki präsidierten Kommission übergeben und müssen sie leider erst hier im Rat präsentieren. Ich meine aber, dass Sie, wenn Sie die Begründung zur Kenntnis nehmen, diesen Anträgen wohl folgen können.

In Absatz 2 ist die Informationspflicht des Bundesrates geregelt. Der Bundesrat muss die Ratspräsidien und die APK regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige aussenpolitische Entwicklungen informieren. Das ist bereits heute so. Mindestens einmal in jedem Quartal informieren die Bundesräte, welche sich mit der Aussenpolitik befassen - in erster Linie die Vorsteher von EFD, EDA und EVD - eingehend. Nun kommt der nächste Satz gemäss Fassung des Nationalrates: "Die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen leiten diese Informationen an andere zuständige Kommissionen weiter." Das heisst, dass die APK die Informationen automatisch an alle anderen Kommissionen weiterleiten muss. Das scheint mir ein Irrtum zu sein. Diese Informationen sind in weiten Teilen vertraulich und müssen es auch sein, wenn frühzeitig über Tendenzen informiert werden soll usw. Informationen automatisch an die anderen Kommissionen weiterzuleiten heisst nichts anderes, als dass man das Protokoll breit streuen muss. In der Fassung, wie sie die APK Ihnen beantragt, heisst es, dass die Präsidenten und Präsidentinnen der APK darüber entscheiden, ob und welche Informationen weiterzuleiten sind. Würden wir das nicht tun, würde die Vertraulichkeit in aussenpolitischen Fragen überhaupt nicht gewahrt. Die Information würde bald auf dem Marktplatz der Öffentlichkeit stattfinden, denn sobald Protokolle in National- und Ständerat in 70-, 80-facher Ausführung gestreut werden, ist die Vertraulichkeit nicht mehr gewahrt. Das ist nicht im Interesse des Bundesrates, auch nicht im Interesse des Parlamentes und der Aussenpolitik überhaupt. Absatz 2 beseitigt einen Irrtum, der in der Kommissionsberatung nicht beachtet worden zu sein scheint.

Was will Artikel 151 Absatz 3? Dieser Absatz regelt die Konsultationspflicht. Vor Inangriffnahme von Verhandlungen [PAGE 43] muss der Bundesrat die Kommissionen konsultieren. Da bringt der Antrag der APK eine Klärung. Es gibt die ordentliche Konsultation, für die genügend Zeit vorhanden ist. Dabei wird die ganze Kommission vor Beginn der Verhandlungen und später über den Fortgang der Verhandlungen informiert. Nun gibt es aber den Dringlichkeitsfall, der im Beschluss des Nationalrates vermischt wird. Den Dringlichkeitsfall verankern wir deshalb separat in Absatz 3bis und bringen damit eine Erklärung aufs Papier, wonach der Bundesrat dort, wo dringliche zeitliche Verhältnisse gegeben sind, nur die Präsidenten der Kommissionen konsultiert und diese wiederum raschestmöglich ihre Kommission informieren. Das ist der Ablauf, der bereits heute spielt. Mit diesen Absätzen 3 und 3bis tragen wir zur Klärung bei. Entscheidend aber ist Absatz 2, in dem es darum geht, einen offensichtlichen Irrtum zu eliminieren.