Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Bei Artikel 150 geht es um die Konsultation beim Erlass von Verordnungen. Die Kommission hat sich sehr eingehend mit dieser Bestimmung auseinander gesetzt. Artikel 150 geht vom heutigen Artikel 47a GVG aus, den die eidgenössischen Räte am 22. Dezember 1999 im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative Rhinow verabschiedet haben, welche die Verbesserung der Vollzugstauglichkeit der Massnahmen des Bundes zum Ziel hatte. Es hat sich gezeigt, dass diese Beschränkung auf Verordnungen, die "in erheblichem Ausmass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen" werden, nicht zweckmässig ist, denn sie schafft Abgrenzungsprobleme. Dazu kommt, dass sich die Kommissionen zu politisch wichtigen Verordnungen äussern wollen, und das können unter Umständen auch solche sein, die nicht ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden. Als Beispiel kann ich das Bundespersonalrecht nennen. Daher hat der Nationalrat entgegen dem Antrag des Bundesrates mit 96 zu 5 Stimmen dem Antrag seiner Kommission den Vorzug gegeben.
Ihre Kommission hat sich nach längerer Diskussion dem Nationalrat angeschlossen, möchte aber die etwas kompliziert geratene Formulierung in Absatz 2 vereinfachen. Sie hat die in der Stellungnahme des Bundesrates aufgeführte und in den Kommissionssitzungen bestätigte Absicht, die Kommissionen nur im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu konsultieren, ausdrücklich abgelehnt. Die Vertretung des Parlamentes hat einen höheren Stellenwert als irgendwelche Vernehmlassungsteilnehmer. In der Praxis wird die Konsultation wohl häufig parallel zur Vernehmlassung geschehen. Die Kommissionen müssen aber die Freiheit haben, gegebenenfalls in wichtigen Fällen auch zu einem anderen Zeitpunkt Stellung zu nehmen. Insbesondere ist es durchaus plausibel, dass eine Kommission Stellung dazu nehmen will, wie der Bundesrat dem Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Rechnung trägt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Konsultation auch dann möglich sein soll, wenn der Bundesrat kein Vernehmlassungsverfahren durchführt. Entsprechende Anträge, welche der Kommission von der Bundeskanzlei gestellt wurden, sind ausdrücklich abgelehnt worden. Ich bin mit der Kommission aber der Ansicht, dass das Parlament und die Kommissionen das Konsultationsrecht im eigenen Interesse nur sehr zurückhaltend beanspruchen sollten und das Instrument aufgrund ihrer beschränkten Zeitkapazitäten auch nur sehr zurückhaltend anwenden werden.