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Flach Beat · Nationalrat · 2016-12-05

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2016-12-05

Wortprotokoll

Wir sind in der Differenzbereinigung, und trotzdem muss ich als Kommissionssprecher ein paar einleitende Worte zu diesem Geschäft sagen.

In einem ersten Entwurf hat sich der Nationalrat für eine Lösung ausgesprochen, die es betriebenen Personen erlauben sollte, beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch zu stellen, damit eine hängige Betreibung Dritten nicht mitgeteilt wird, ausser wenn seit der Betreibung und in den sechs Monaten zuvor beim gleichen Betreibungsamt Betreibungen von mindestens zwei weiteren Gläubigern eingeleitet wurden. Der Nationalrat hat zudem entschieden, dass die Frist für das Erlöschen von Betreibungsansprüchen von einem Jahr auf sechs Monate gekürzt wird. Das war die Fassung, wie wir sie in den Ständerat gegeben haben.

Dieses System des Schuldnerschutzes hat im Ständerat grundsätzlich Zustimmung gefunden. Er hat aber eine andere [PAGE 2021] Lösung beschlossen. Nach seinen Regeln sollen Betreibungen, gegen die sich betriebene Personen mit einem Rechtsvorschlag gewehrt haben, auf Gesuch hin nicht mehr im Betreibungsregisterauszug erscheinen, wenn der Schuldner ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Der Ständerat hat diese Formulierung gutgeheissen.

Ihre Kommission hat den ständerätlichen Beschluss am 3. November dieses Jahres beraten und ist dem Lösungsansatz des Ständerates gefolgt. Jedoch haben wir die Formulierungen der Bestimmungen so gestaltet, dass sie sich in den Kontext und die allgemeine Mechanik des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs besser einfügen. Daraus resultiert eine formale Differenz zur Lösung des Ständerates.

Die neue Regelung besagt, dass Betreibungsämter Dritten keine Kenntnis geben von Betreibungen, für die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch des Schuldners vorliegt, es sei denn, der Gläubiger erbringt in einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von zwanzig Tagen den Nachweis, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, wie das heute auch der Fall ist.

Für einen grossen Teil der gerechtfertigten Betreibungen, die man wohl als Massengeschäft bezeichnen kann, wird diese Fristenregelung kaum ein Problem darstellen, wenn die Forderungen tatsächlich geschuldet sind. Es handelt sich bei den Gläubigern zumeist um professionelle Unternehmen, die in der Abwicklung solcher Betreibungen geübt sind und die Beseitigung des Rechtsvorschlages ohnehin sogleich an die Hand nehmen. Der ungerechtfertigt betriebene Schuldner kann aber mit dieser Bestimmung wenigstens verhindern, dass seine Kreditwürdigkeit geschädigt wird, wenn der Betreiber keine Anstalten macht, die Betreibung fortzusetzen.

Die Umsetzung wird es nötig machen, dass die Kommunikation zwischen Gericht und Registerführung hinsichtlich der Anträge auf Fortsetzung der Betreibung geregelt wird. Das muss aber nicht im Gesetz erfolgen, weil es lediglich um die Weitergabe der Information an das Register geht, wenn bei einer unsichtbar gemachten Betreibung ein Fortsetzungsbegehren eingeht. Auf das restliche Vollstreckungsverfahren hat dieser Vorgang keinen Einfluss; es läuft weiter wie gehabt. Wenn Rechtsvorschlag erhoben wird, hat der betreibende Gläubiger nach Artikel 88 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ein Jahr Zeit, um den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen zu lassen. Wenn er das nicht tut, erlischt die Forderung rechtlich nicht, er kann eine neue Betreibung einleiten.

Mit dieser Gesetzesänderung kann zwar nicht gänzlich dafür gesorgt werden, dass eine missbräuchliche Betreibung Dritten von Anfang an nicht offenbart wird, aber die lange Dauer von fünf Jahren, während der heute eine solche Betreibung im Register ausgewiesen wird, kann auf etwa fünf Monate eingeschränkt werden. Das entspricht der Frist von drei Monaten plus 20 Tagen und der Zeit, die für die Abwicklung des Registervermerks notwendig ist. Damit wird das Druckmittel, das eine schikanöse Betreibung darstellen kann, massgeblich abgeschwächt. Gleichzeitig bleiben der Gläubigerschutz und die berechtigten Interessen von Dritten gewahrt, die verlässliche Auskunft über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit von Schuldnern erhalten sollen. Der Schuldner muss, damit ein Betreibungsregistereintrag für Dritte nicht einsehbar ist, tätig werden und zwingend das Bestehen der Forderung mittels rechtzeitigen Rechtsvorschlages bestreiten.

Eine Frage möchte ich zuhanden der Materialien noch klarstellen: Wenn ich eine Rechnung bezahle, nachdem ich betrieben worden bin, führt das nach geltendem Recht nicht dazu, dass die Betreibung im Register gelöscht wird. Dies geschieht nur, wenn der Gläubiger gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, dass er die Betreibung zurückzieht. Daran soll sich mit der vorliegenden Revision nichts ändern. Der betriebene Schuldner kann sich deshalb nicht auf das Verfahren nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d berufen, wenn er die Forderung beglichen hat. Das neue Verfahren soll vielmehr zur Anwendung kommen, solange die Forderung noch bestritten ist.

Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen, die diese Version ohne Gegenstimme gutgeheissen hat, und der Vorlage zuzustimmen.