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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-05

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-05

Wortprotokoll

Die Standesinitiative wurde am 1. Oktober 2015 vom Kanton Neuenburg eingereicht. Sie ersucht um eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Familienbesteuerung. Sie fordert insbesondere, die Ungleichheiten in der Besteuerung zwischen den Alimenten an minderjährige und jenen an volljährige Kinder seien zu beseitigen und die Abzugsregelungen für verheiratete, unverheiratete und geschiedene Paare zu harmonisieren.

Die Initianten begründen den Vorstoss mit der Tatsache, dass die geltende Steuergesetzgebung vom Modell "Einverdiener-Ehepaar mit Kind oder Kindern" ausgehe, dass sich die Familienformen seit Mitte des 20. Jahrhunderts jedoch erheblich verändert hätten. Die Initianten sind sich der Tatsache bewusst, dass die Nichtabziehbarkeit der Alimente an volljährige Kinder wiederholt auf Bundesebene thematisiert wurde. Sie räumen ein, dass die alleinige Behandlung des Problems der Nichtabziehbarkeit der Alimente an volljährige Kinder eine Ungleichbehandlung verheirateter Paare mit sich bringen könnte. Aus diesem Grund ersucht die Standesinitiative die Bundesversammlung, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Familienbesteuerung besser auf die verschiedenen Familienmodelle der heutigen Zeit zugeschnitten ist.

Der Text der vorliegenden Standesinitiative deckt sich fast vollständig mit dem Text der Motion Maire Jacques-André 14.3468, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Motion Maire Jacques-André wurde im Parlament noch nicht behandelt. Der Bundesrat hat jedoch zu dieser Motion schon Stellung genommen und beantragt deren Ablehnung.

Der Bundesrat hat dabei Folgendes festgestellt: Würden die Alimentenleistungen an das volljährige Kind für abzugsfähig erklärt, müsste das Kind die Leistungen versteuern. Dies würde aber in der Regel nicht zu einer den Verhältnissen angepassten, sachgerechten Besteuerung führen. Leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterstützungsabzug geltend machen. Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen bevorzugt, denn verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrennt lebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben, beispielsweise bei den Wohnkosten.

Eine Regelung, mit welcher einerseits getrennt lebende Eltern mit minderjährigen oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung und andererseits intakte Ehen und getrennt lebende Elternteile gleich behandelt werden, lag dem früher geltenden Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer zugrunde. Die Unterhaltszahlungen für das Kind konnten damals von der leistenden Person nicht zum Abzug gebracht werden. Im Gegenzug musste die empfangende Person die Leistungen auch nicht versteuern. Diese Lösung wurde jedoch als ungerecht empfunden, da die unterhaltsverpflichtete Person Einkommen versteuern musste, über das sie nicht mehr verfügen konnte.

Der Gesetzgeber war damals der Meinung, dass mit der heute geltenden Alimentenbesteuerung, die gesamtschweizerisch zur Anwendung kommt, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser verwirklicht wird. Zudem berücksichtigen die Zivilgerichte heute die Steuerbelastung der Eltern von minderjährigen und von volljährigen Kindern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Bei einer Änderung der steuerlichen Bestimmungen müssten die bestehenden Unterhaltsregelungen ebenfalls angepasst werden.

Aufgrund dieser Argumente kam die Kommission trotz des berechtigten Anliegens zum Schluss, dass die heute geltende Regelung gegenüber jeder anderen Regelung eben eine bessere Lösung darstellt und dass bisher keine Lösung gefunden werden konnte, die eine Gleichbehandlung besser verwirklichen könnte, als dies das heutige Recht macht.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig bei einer Enthaltung, der Standesinitiative keine Folge zu geben; dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass bei einer Änderung des Gesetzes auch die bisherigen Scheidungskonventionen und viele Unterhaltsverpflichtungen an eine solche Gesetzgebung angepasst werden müssten, und das hätte eben gravierende Konsequenzen.

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