Fluri Kurt · Nationalrat · 2016-12-05
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-05
Wortprotokoll
Am 21. September dieses Jahres haben wir beschlossen, dass wir eine Verknüpfung herbeiführen zwischen einer ausländerrechtlichen Bewilligung und der Arbeitnehmereigenschaft. Wir haben dort festgehalten, dass das Aufenthaltsrecht bei Angehörigen von EU- und Efta-Staaten mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Ebenso haben wir festgehalten, dass Angehörige von EU- und Efta-Staaten mit einer Aufenthaltsbewilligung gleich behandelt werden: Ebenfalls drei Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöscht ihre Kurzaufenthaltsbewilligung.
Nun hat aber der Ständerat in Beachtung des Freizügigkeitsabkommens diese Frist auf sechs Monate abgeändert und damit wieder Kongruenz mit dem Bundesratsentwurf und dem Völkerrecht herbeigeführt. Ich glaube, wir müssen da nicht sämtliche Ausführungen zum internationalen Recht und zum Freizügigkeitsabkommen wiederholen. Es ist so, wie Frau Bundesrätin Sommaruga ausgeführt hat, dass in einem Annex des Freizügigkeitsabkommens die Frist explizit festgehalten ist, und diese beläuft sich nun eben auf sechs Monate und nicht auf drei Monate.
Deshalb bitte ich Sie, in Konsequenz der vorhin gefassten Beschlüsse sich FZA-konform zu verhalten, auch hier diese Korrektur vorzunehmen und sich dem Ständerat anzuschliessen. Dieser Entscheid ist in der Staatspolitischen Kommission mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung so gefällt worden.