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Leuthard Doris · Bundesrat · 2016-12-06

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2016-12-06

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst noch kurz zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c, zu den sogenannten Antibiotikaresistenz-Genmarkern, Stellung nehmen. Hier bitte ich Sie, der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen. Es geht um etwas sehr Technisches, aber für die Forschung sehr Relevantes. Die Kommission ist dagegen, dass in der Forschung resistente Markergene gegen in der Human- oder Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika verwendet werden können.

Wir sind der Meinung, dass man diese Bestimmung aufheben sollte. Erstens geht es bei dieser Aufhebung nur um die Ermöglichung von Freisetzungsversuchen. Das heisst, für die Forschung wären solche Versuche dann möglich, für die Produkte würde das Verbot aber weiterhin gelten. Zweitens hat sich herausgestellt, dass Forscher schwer ohne diese Marker auskommen, da alternative Methoden teuer und komplex sind. Es wird neue Technologien geben, mit denen dieser Markierungsschritt umgangen werden kann. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung: Im Sinne einer Erleichterung für die Forschung sollten wir bei den Freisetzungsversuchen hier einen Schritt zugunsten des Forschungsstandortes Schweiz tun.

Ich möchte zudem daran erinnern, dass Freisetzungsversuche generell sehr strengen Sicherheitsmassnahmen unterworfen sind, die von Fall zu Fall bestimmt werden. Die verfügten Biosicherheitsmassnahmen haben zum Ziel, jegliche Verbreitung von genetisch verändertem Material in der Umwelt zu verhindern. Unter diesen Bedingungen erachtet der Bundesrat die Risiken einer Verbreitung von resistenten Markergenen gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika als vertretbar; die Risiken sind im Vergleich zum Gewinn für die Forschung als vernachlässigbar zu bezeichnen. Der Antrag ist auch kohärent mit der Strategie des Bundesrates gegen Antibiotikaresistenzen.

Zu Artikel 7, aber auch zu den folgenden Artikeln, die die Koexistenz und die Frage der GVO-Anbaugebiete behandeln: Die Mehrheit Ihrer Kommission hat die Regelung des Bundesrates abgelehnt. Sie begründet das damit, dass sie das Anbaugebiet der Schweizer Landwirtschaft für die Realisierung der Koexistenz als zu kleinräumig erachtet. Gleichzeitig betont sie, dass der Verzicht auf die Koexistenz kein Hindernis für die Forschung und Wissenschaft darstelle.

Ich interpretiere diesen Entscheid zuerst einmal dahingehend, dass Sie einfach absolut gegen jeglichen Einsatz von GVO in der Schweizer Landwirtschaft sind. Das Moratorium ist hier aber der entscheidende Punkt. Das Moratorium garantiert, dass die GVO in nächster Zeit keinen Eingang in die Landwirtschaft finden werden, dass aber Forscherinnen und Forscher Ihren Entscheid und auch eine Ablehnung der Koexistenz nicht als Signal gegen die biotechnologische Forschung verstehen - darum geht es! Wenn wir heute die Koexistenz regeln, so bedeutet das nicht, dass wir den GVO Tür und Tor öffnen, es bedeutet vielmehr, dass wir uns darauf vorbereiten, Chancen zu nutzen, dass wir uns die Zeit [PAGE 2053] nehmen, die notwendigen und annehmbaren Voraussetzungen zu schaffen, damit wir im Lichte der Entwicklung der Technologien, die auf den Markt kommen, eine Regelung haben. Das bedeutet, dass wir einerseits den verschiedenen Sorgen und Ansprüchen Rechnung tragen, aber gleichzeitig eben auch nicht die zukünftige Entwicklung blockieren.

Die von einigen erwähnte Importsituation zeigt es ja sehr schön: Man hat de facto die Möglichkeit, z. B. GVO-Soja zu importieren. Dazu gibt es auch kein Verbot, auch kein Moratorium. Es ist möglich, wir haben eine GVO-Sojasorte, die zugelassen ist. Aber de facto ist der Import praktisch inexistent. Das zeigt ja am Schluss, dass es der Konsument tatsächlich regelt und dass er zeigt, was er will und was er nicht will. Deshalb ist es eigentlich das Konzept des Bundesrates, den Konsumenten nicht zu bevormunden, sondern den Markt Markt sein zu lassen. Dann kommen wir im Endergebnis zu einem ähnlichen Resultat, das aber nicht forschungs- und technologiebehindernd ist.

Das Koexistenzmodell basiert in Anlehnung an das nationale Forschungsprogramm, in Anlehnung an die Empfehlungen der Experten darauf, dass wir es als Vorbereitung für die Zukunft konzipiert haben. Sollte das Interesse an einer GVO-Sorte so gross werden, dass ein Verzicht auf das Moratorium wünschenswert wäre, so wäre der GVO-freie Anbau durch sehr strenge Standards geschützt, die wir heute bei den Freisetzungsversuchen anwenden und eben auch im Rahmen dieser Koexistenz anwenden würden.

Bei Artikel 14 Absatz 3 bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zu folgen, das heisst, es beim geltenden Recht zu belassen. Auch hier gilt wieder das Vorsorgeprinzip: Wenn man es anwendet, müssen die mit einer Freisetzung verbundenen Risiken von Fall zu Fall bewertet werden. Die verhängten Sicherheitsmassnahmen entsprechen dabei der Biologie des verwendeten Organismus sowie der allenfalls neueingefügten Gene. Von den verwendeten Sorten und deren Eigenarten unabhängige Rahmenbewilligungen für bestimmte geschützte Standorte, wie sie hier von der Mehrheit der WBK-NR in einem neuen Absatz gefordert werden, entsprechen nicht diesem fallweisen Vorgehen. Ja, es ist zwar mehr Aufwand, aber eben ein gerechtfertigter Aufwand. Das ist für mich auch ein bisschen ein Widerspruch zu Ihrer sonst sehr rigorosen, eher negativen Einstellung zur Koexistenz und zur Forschung. Hier wollen Sie jedoch Versuche relativ grosszügig zulassen. Da komme ich nicht so draus.

Es ist auch nach unserer Interpretation nicht klar - Frau Nationalrätin Munz hat zu Recht darauf hingewiesen -, was mit "Reihenversuchen" gemeint ist. Bei Freisetzungsversuchen, die gleichwertige Sorten betreffen, für welche identische Risikobewertungen vorliegen und für welche dieselben Sicherheitsmassnahmen verhängt werden können, sind Rahmenbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 5 der Freisetzungsverordnung bereits heute möglich, und zwar nicht nur bei Protected Sites, sondern allgemein. Sie würden also hier sogar eher ein Stück weit zurückfallen.

Diese neue Bestimmung beträfe eben nur die Protected Sites, also nur die Freisetzungsversuche in diesen geschützten Gebieten, nicht alle möglichen Freisetzungsversuche. Die Definition, die Ihnen Frau Nationalrätin Quadranti vorgetragen hat, ist richtig; so wird es verstanden von den Akademien. Aber unser Problem ist effektiv, dass Sie die Rahmenbewilligungen auf die Protected Sites beschränken, und das ist heute eigentlich grosszügiger geregelt. Das Gentechnikgesetz setzt eben nicht zwingend die Durchführung von Versuchen auf den Protected Sites voraus, wenn die verfügten Auflagen und Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.