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Bischof Pirmin · Ständerat · 2016-12-06

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2016-12-06

Wortprotokoll

Sie haben vor sich Botschaft und Entwurf eines neuen Gesetzes. Das ist in dieser Session etwas Seltenes geworden; es ist jetzt, glaube ich, das zweite Mal, dass wir über ein neues Gesetz sprechen. Es handelt sich um das Ausgleichsfondsgesetz, also immerhin um ein Gesetz, das in den Kern der Finanzierung unserer wichtigsten Sozialwerke eingreift.

Der Gesetzentwurf bezweckt die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO. Die Anstalt hat die Rechtsform einer neuen juristischen Person und wird unter der Bezeichnung "Compenswiss, Ausgleichsfonds AHV/IV/EO", in allen vier Landessprachen im Handelsregister eingetragen.

Warum braucht es dieses Gesetz? Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Sanierung der IV im Jahre 2011 sind der AHV-, der IV- und der EO-Ausgleichsfonds rechtlich eigenständige Ausgleichsfonds, die aber unter gemeinsamer Verwaltung stehen. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen werden also getrennt geführt, die Anlagen und die flüssigen Mittel jedoch gemeinsam bewirtschaftet. Die Ausgleichsfonds werden gemeinsam von einem Verwaltungsrat und einer Geschäftsstelle verwaltet. Diese, wenn Sie so wollen, Gesamtorganisation ohne Rechtspersönlichkeit hat in der geltenden Ordnung zu Problemen geführt. Bei der Anlagetätigkeit der drei Ausgleichsfonds, insbesondere auf den internationalen Finanzmärkten, hat es dazu geführt, dass Geschäftspartner dieser Ausgleichsfonds diese nicht mehr vorbehaltlos als Gegenpartei identifizieren können. Der vorliegende Entwurf soll nun die rechtliche Situation der drei Ausgleichsfonds klären und die bestehenden Vertretungsschwierigkeiten beseitigen. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Verwaltungstätigkeiten und um die Good-Governance-Grundsätze des Bundesrates auch auf die Compenswiss anzuwenden, muss die Gesetzgebung über die Organisation der Ausgleichsfonds, die sich in ihren Grundzügen noch immer an die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des AHV-Gesetzes von 1946 anlehnt, modernisiert werden.

Ihre Kommission hat zur grundlegenden Frage der Finanzorganisation der drei Fonds und zum neuen Gesetz Hearings durchgeführt. Sie hat die Compenswiss selber, den Schweizerischen Gewerkschaftsbund, den Schweizerischen Gewerbeverband, den Schweizerischen Arbeitgeberverband, die Sozialdirektorenkonferenz der Kantone und die Eidgenössische Finanzkontrolle befragt.

Hierauf ist Ihre Kommission einstimmig auf die Vorlage eingetreten, hat aber einen eingehenden Zusatzbericht zu drei offenen Fragen verlangt. Im Zusatzbericht, der uns am 17. Oktober dieses Jahres erstattet worden ist, wurden folgende Klärungen vorgenommen:

Zunächst war zu klären, warum keine gemeinsame Vorlage über die Schaffung dieser neuen Compenswiss als Rechtspersönlichkeit und die Modernisierung der Aufsicht vorgelegt wird. Es hat sich im Bericht gezeigt, dass Gleichzeitigkeit nicht unbedingt nötig ist, weil die heutige Gesetzgebung keine Präjudizien für die notwendige Aufsichtsmodernisierung schafft. Insbesondere hat sich aber gezeigt, dass die jetzige Gesetzgebung zeitlich nötig und dringlich ist, weil nur damit sichergestellt werden kann, dass wie vorgesehen eine gesetzliche Regelung für die Rückzahlung der IV-Schuld ab 2018 besteht.

Mit einer weiteren Frage wollte die Kommission abklären, warum die Zentrale Ausgleichsstelle nicht in die Compenswiss integriert wird. Es hat sich hier gezeigt, dass das zwar möglich wäre, eine entsprechende Integration aber nicht effizient wäre, da der Aufwand dafür sehr unverhältnismässig wäre.

Schliesslich musste im Zusatzbericht abgeklärt werden, wie es sich mit der Haftung der neuen Anstalt verhält, d. h. mit der Haftung der drei Fonds bzw. der Anstalt gegen aussen, und zwar gegenüber Investoren, aber auch gegenüber allenfalls widerrechtlich Geschädigten. Der Zusatzbericht hat hier eine Klärung gebracht. Es ist von der Gesetzgebung her, die wir heute zu verabschieden haben, klar, dass künftig gegen aussen nur die neue Anstalt haftet und nicht mehr die drei Ausgleichsfonds, die ja keine Rechtspersönlichkeit haben. Im Aussenverhältnis haftet die neue Anstalt mit ihrem gesamten Vermögen. Das bringt also aussenstehenden Klägern, aussenstehenden Gläubigern eine Besserstellung, indem im Aussenverhältnis tatsächlich neu das gesamte Anstaltsvermögen aller drei Fonds haftet. Umgekehrt gilt für Ansprüche der Versicherten gegenüber den drei Versicherern nach wie vor das Verbot einer Querfinanzierung, d. h., jede und jeder Versicherte hat nur einen Anspruch gegen einen der drei Fonds, auch wenn diese keine Rechtspersönlichkeit haben.

Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Es wird in der Detailberatung dann noch um zwei Minderheitsanträge gehen, auf die ich zu gegebener Zeit zurückkomme.