Jositsch Daniel · Ständerat · 2016-12-06
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-06
Wortprotokoll
Die Diskussion, die wir jetzt gehört haben, zeigt eigentlich das - wie soll ich sagen? - Streitfeld im Zusammenhang mit dem Strafrecht, das wir fast bei jedem Vorstoss haben. Auf der einen Seite haben wir die Vertreter eines liberalen Strafrechts, die, wie es Herr Janiak jetzt ausgeführt hat, zu Recht darauf hinweisen, dass man mit dem Strafrecht wenig respektive kaum ein Problem wird lösen können. Die andere Seite ist gewissermassen mit der Keule des Strafrechts hinter jedem Übel und Übeltäter her, der in diesem Land irgendetwas macht. Ich versuche, immer ein bisschen in der Mitte zu bleiben - dies mit mehr oder weniger Erfolg.
Bei diesem Vorstoss handelt es sich meines Erachtens um einen Grenzfall. Da Herr Janiak Herrn Bundesrichter Oberholzer zitiert, muss ich sagen: Herr Oberholzer ist wahrscheinlich eine derjenigen Persönlichkeiten, die am radikalsten ein liberales Strafrecht repräsentieren, das uns in diese Misere geführt hat, in der wir uns heute befinden. Ich meine eine Philosophie des Strafrechts, die derart liberal ist, dass das Strafrecht von unserer Bevölkerung nicht mehr getragen wird. Deshalb ist, bei aller Sympathie, Herr Oberholzer gerade in diesen Fragen für mich nicht unbedingt eine Leitlinie.
Wenn wir versuchen, einen Kompromiss zu finden, dann müssen wir uns, glaube ich, bei diesem Vorstoss einfach vor Augen führen, dass wir insofern ein Problem haben, als ein solches Bild, wie Herr Caroni zu Recht ausgeführt hat, per se ja nicht strafbar ist. Was die Bevölkerung stört und was vermutlich auch uns stört, ist der Fall, in dem das Bild dann zu pädophilen Zwecken missbraucht wird. Jetzt ist die Frage: Wo ziehen wir hier eine Linie? Das Bundesgericht hat im entsprechenden Entscheid versucht, eine Linie festzulegen. Und es mag sein, dass das durchaus die richtige ist. Ich bin mir da nicht ganz sicher, weil das Bundesgericht hier natürlich auch versucht, etwas den Weg zu finden.
Wenn wir darauf verweisen und sagen, das Bundesgericht könne da einmal schauen, entsteht das Problem, dass für die Menschen, die mit solchen Bildern zu tun habe - so sage ich jetzt einmal -, natürlich eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. Ich ziehe es daher eigentlich vor, dass die Gesetzgebung vom Gesetzgeber gemacht wird und nicht unbedingt vom Bundesgericht, sofern das möglich ist. Es ist schliesslich nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, die Interpretation des StGB - so sage ich jetzt einmal - über den Wortlaut hinaus auszudehnen, sodass nun auch dieses neue Phänomen erfasst würde. Aus diesem Grund finde ich das nicht zweckmässig. Das ist der eine Grund, warum ich hier - nach langem Abwägen von Pro und Kontra, muss ich sagen - eher dazu neige, die Motion anzunehmen.
Der zweite Grund ist, dass die Motion sich auf die gewerbsmässige Verwendung bezieht. Eine Gewerbsmässigkeit mag zwar selten der Fall sein. Nichtsdestotrotz ist das dann ein Bereich, der meines Erachtens störenden Charakter angenommen hat.
Daher bin ich zur Ansicht gekommen, dass ich die Annahme dieses Vorstosses befürworten möchte, wenn auch gewissermassen in einer ersten Phase. Mir scheint nämlich, dass die Kritik, die angebracht worden ist, durchaus berechtigt ist, sodass man sich dann genau überlegen muss, wie man diese Motion umsetzen möchte. Ich möchte aber immerhin die Möglichkeit eröffnen, dass sich der Bundesrat und danach wir uns diesem Problem stellen können. Zudem sollten wir auch versuchen, den Weg, den das Bundesgericht eingeschlagen hat, zu übernehmen und uns der Verantwortung der Gesetzgebung zu stellen, anstatt das einfach der Praxis zu überlassen.