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Germann Hannes · Ständerat · 2016-12-06

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-12-06

Wortprotokoll

Es ist ein heikles Thema, über das wir hier verhandeln. Ich habe dem Berichterstatter gut zugehört und war eigentlich der Meinung: Das leuchtet alles ein, es geht ja um das Gewerbsmässige, da müssen wir handeln. Nun sind aber aufgrund der Voten schon verschiedene Fragen aufgetaucht, die einem zu denken geben müssen, sodass man sich eben aufgrund der von Herrn Hefti angesprochenen Unschärfen fragen muss, ob wirklich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und, wenn ja, ob der Weg über diese Motion führt.

Bejahen kann ich es allenfalls im Sinne der Erwägungen von Kollege Jositsch. Aber die Unschärfe fängt ja im Strafrecht schon mit der Bestimmung des sexuellen Schutzalters für Minderjährige an. Das ist einmal bei 16 Jahren, nämlich in Artikel 187 Ziffer 1 StGB und in Artikel 197 Absatz 1 StGB, ein andermal bei 18 Jahren, nämlich in Artikel 197 Absätze 3 bis 5 StGB. Das sind die Bestimmungen, die hier natürlich relevant sind, wenn ich das richtig erfasst habe. Auf jeden Fall ist dies eine Unschärfe. Dies hat den Effekt, dass die gewollte sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen zu ihrem Selbstschutz eingestellt wird. Kinder und Jugendliche geniessen diesen Schutz ja zu Recht, sie sind schutzbedürftig und auch schutzwürdig. Insofern ist der Ansatz der Motion sicher gut gemeint. Die logische Folge davon ist das Verbot der Kinderpornografie. Nach dem Wortlaut des Gesetzes macht sich strafbar, wer Kinderpornografie herstellt, besitzt oder konsumiert. Das sind eben die Bestimmungen in Artikel 197 Absätze 4 und 5 StGB.

Die Beschränkung des Täterkreises - und das ist ganz wichtig - lässt sich den entsprechenden Bestimmungen nicht prima vista entnehmen; die Juristen und Rechtsgelehrten hier im Rat mögen mich eines Besseren belehren. Also folgere ich daraus: Wenn Jugendliche bis 16 oder bis 18 Jahre sogenanntes Sexting machen, also Aufnahmen von sich, völlig freiwillig, dann laufen sie Gefahr, verurteilt zu werden.

Da beziehe ich mich nun auf einen Aufsatz - den findet man wunderbar im Internet, das sind die schönen Errungenschaften - in "Recht - Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis". Es ist ein Aufsatz von Herrn Micha Nydegger. Er kommt zum Schluss: "Wenn Minderjährige Sexting betreiben, laufen sie demzufolge Gefahr, verurteilt zu werden. Dies steht im Kontrast zu ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit (und allgemein zu den kriminalpolitischen Zielsetzungen), oder in der Kurzformel: Das Opfer wird unversehens zum Täter."