Janiak Claude · Ständerat · 2016-12-07
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-07
Wortprotokoll
Vor zwei Jahren, am 10. Dezember 2014, haben wir uns bereits einmal mit diesem Geschäft befasst und Eintreten beschlossen. Das Ganze hatte ich selbst mit der Motion 10.3138 mit dem Titel "Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes" initiiert, welche in der Folge von beiden Räten angenommen wurde. Sie sehen, falls wir nächstes Jahr im Frühjahr dieses Geschäft abschliessen: Wenn Sie einen Vorstoss machen, wird das, wenn Sie Glück haben, dann nach sieben Jahren Gesetz. Man muss als Parlamentarier also doch Geduld haben.
Gegen den Vorschlag des Bundesrates lief das Bundesgericht Sturm. Ich bin ja auch seit Jahren GPK-Mitglied und hatte jährlich das Vergnügen, mit der Subkommission Gerichte in Lausanne eine Aussprache mit dem Bundesgericht zu führen. Jährlich bekamen wir zu hören, wie schrecklich die Auswirkungen dieses Vorstosses auf die Arbeit des Bundesgerichtes wären. Die Widerstände waren enorm, mit der Folge, dass die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vorschlug, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen. Dies geschah eben vor fast genau zwei Jahren.
Wir haben die Vorlage demzufolge an den Bundesrat zurückgewiesen, mit dem Auftrag, gesetzliche Grundlagen zu erarbeiten, um am Bundesstrafgericht eine Berufungsinstanz in Form einer eigenständigen Berufungskammer zu schaffen. Der Nationalrat folgte diesem Entscheid am 5. Mai 2015.
Mit der Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 kommt der Bundesrat dem Auftrag des Parlamentes nach und unterbreitet eine Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht mit der Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht. Der Bundesrat wiederholt in der Zusatzbotschaft allfällige Nachteile und Schwierigkeiten dieser Lösung; ich verweise Sie auf Seite 6203 der Zusatzbotschaft. Es bestehen grundsätzlich Bedenken hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit, der Gefahr der Beeinflussung. Aber die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ist nach geltendem Recht Beschwerdeinstanz gegen sämtliche Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes. Man kann festhalten, dass dieser bereits bestehende interne Rechtsmittelzug bisher nicht beanstandet worden ist.
Zum Inhalt der vorliegenden Botschaft - Sie können das auf Seite 6200 lesen -: Mit der ersten Vorlage werden im Strafbehördenorganisationsgesetz die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht geschaffen. Überdies werden für alle Kammern des Bundesstrafgerichtes Vizepräsidien eingeführt. Das ist auch ein schon länger bestehendes Anliegen des Parlamentes. Dazu ist einmal eine entsprechende parlamentarische Initiative im Nationalrat eingereicht worden (12.426).
Die zweite Vorlage enthält Änderungen zu zwei Verordnungen der Bundesversammlung: Einerseits geht es um die Richterverordnung und andererseits um die Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht. Im Wesentlichen werden die Änderungen, die jetzt eben im Strafbehördenorganisationsgesetz vorgesehen sind, dann in beiden Verordnungen nachvollzogen.
Die Kommission hat die Präsidenten des Bundes- und des Bundesstrafgerichtes angehört. Beide können sich hinter diese Vorlage stellen. Für das Bundesgericht ist es ja selbstverständlich, es war ja Auslöser des Vorgehens des Parlamentes, dass die erste Vorlage zurückgewiesen und eben diese neue Regelung gesucht wurde.
Auch der Präsident des Bundesstrafgerichtes hat sich hinter diese Vorlage gestellt. Es wird eine Berufungsmöglichkeit geschaffen und diese mit einer flexiblen Organisation beim Bundesstrafgericht gekoppelt. Diese Flexibilität ist nötig. Die Zahl der Fälle, so der Bundesstrafgerichtspräsident, soll gering sein. Es gehe um jährlich zehn bis maximal fünfzehn Berufungen, hat er gesagt. Die Fälle müssen in allen drei Sprachen geführt werden können. Wie gesagt, die Zusatzbotschaft schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit am Bundesstrafgericht neu eine Berufungskammer gebildet werden kann.
Weiter werden für alle Kammern des Bundesstrafgerichtes Vizepräsidien geschaffen. Ich habe das bereits erwähnt, das ist die entsprechende parlamentarische Initiative 12.426, "Strafbehördenorganisationsgesetz. Änderung der Artikel 36 und 56", die hier umgesetzt werden soll.
Noch einmal: Die erste Botschaft hatte bei der Vernehmlassung einzig beim Bundesgericht Widerstand ausgelöst. Es trifft zu, dass sich mit der neuen Lösung die Rekrutierung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter etwas schwierig gestalten könnte, sind doch die zweitinstanzlichen Strafrichterinnen und -richter aus den Kantonen bereits schon stark belastet. Der Pool der Richter im Nebenamt soll relativ gross sein. Es ist davon auszugehen, dass sich die Belastung für den einzelnen Richter im Rahmen halten sollte, und dann, wie gesagt, wird diese parlamentarische Initiative umgesetzt.
Die Kommission ist einstimmig auf diese Vorlage eingetreten bzw. hat das Eintreten, das ja bei der ersten Vorlage schon beschlossen war, bestätigt. Wenn Sie die Fahne anschauen, dann sehen Sie, dass nun auch keine Änderungen beschlossen worden sind. [GZ]
Ich bitte Sie, einzutreten und die Vorlage nun entsprechend zu beschliessen.