Rechsteiner Paul · Ständerat · 2016-12-07
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-07
Wortprotokoll
Es ist so, dass die Kommission nach langen Diskussionen eine Formulierung fand, hinter der am Schluss alle stehen konnten. Im Anschluss an die Voten meiner Vorredner möchte ich dazu aber doch einige Bemerkungen machen.
Zunächst zum Verhältnis zum Völkerrecht: Es ist zutreffend, dass das Völkerrecht sowieso gilt; es ist vorausgesetzt. Es ist nicht so, dass man das Völkerrecht jeweils noch in Gesetzesbestimmungen erwähnen muss. Der Klarheit halber muss aber unterstrichen werden: Materiell sehen wir keine Differenz vor, das Völkerrecht gilt jetzt auch mit dieser Formulierung integral.
Die zweite Bemerkung betrifft ein Entgegenkommen gegenüber der Formulierung des Nationalrates: Die Kantone bekommen - das ist ja das Novum in der Formulierung des Nationalrates - ein formelles Antragsrecht. Die Kantone haben im Prinzip natürlich immer die Möglichkeit, Anträge zu stellen, auch ohne eine entsprechende Formulierung. Aber hier wird das Antragsrecht kodifiziert, namentlich, aber nur beispielsweise im Zusammenhang mit der Grenzgängerproblematik. Wir hatten ja bereits im ersten Satz der Bestimmung formuliert, dass auf neue Probleme unter Einhaltung der Prozeduren, also unter Einbezug der Kantone und der Sozialpartner, reagiert werden kann. Es wird nun aber auch ein formelles Recht der Kantone formuliert, Anträge zu stellen. Das ist etwas, was für diese Gesetzgebung und für ihre Akzeptanz bei den Kantonen vielleicht nicht unerheblich ist.
Unterstreichen möchte ich bei dieser Gelegenheit, dass gerade bei den angesprochenen Problemen auch zukünftig die nichtdiskriminierenden Massnahmen, die wir eigenständig, aus eigenem Recht treffen können, im Vordergrund stehen werden. Wenn es um Grenzgänger geht, ist es klar, dass Massnahmen wie Lohnkontrollen, aber auch das Instrumentarium der flankierenden Massnahmen sicher geeignet sind. Zum Instrumentarium gehört letztlich natürlich auch Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens. Aber dessen Mechanismus - Sie kennen ihn alle - ist nicht der einfachste. Auch dort gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Insgesamt stehen die Massnahmen, die wir selber treffen können, gegebenenfalls selber treffen müssen, im Vordergrund. Es ist natürlich überhaupt die Philosophie hinter der ganzen Gesetzgebung mit dem Arbeitslosenvorrang, dass wir die Massnahmen eigenständig, aus eigenem Recht treffen. Es sind Massnahmen, die dem Anspruch der Nichtdiskriminierung genügen und die mit dem Freizügigkeitsabkommen kompatibel sind; das ist der Anspruch. Aber wir treffen Massnahmen, und diese Massnahmen sollen auch eine entsprechende Wirksamkeit haben.
Bei dieser Gelegenheit gestatte ich mir gerade auch noch eine Frage an Frau Bundesrätin Sommaruga aus aktuellem Anlass: In einer vielleicht nicht ganz unmassgeblichen Zeitung steht heute die Frage zu lesen, was das jetzt für das Kroatien-Protokoll, Horizon 2020 und all die Folgen heisst, die ja für die Schweiz von höchster Bedeutung sind, ökonomisch für die Wirtschaft und die Arbeitsplätze. Jetzt, nach Verabschiedung dieses Gesetzes, das jetzt auf Kurs ist, kann man ja davon ausgehen, dass die Schlussabstimmung am 16. Dezember gesichert ist. Angesichts der Fragen, die in diesem Zusammenhang aufgeworfen werden, möchte ich Frau Bundesrätin Sommaruga bitten, hierzu Stellung zu nehmen. Mindestens war das immer die Philosophie: Wenn diese Gesetzgebung am 16. Dezember - und deshalb machten wir auch so auf Tempo - mit einer Mehrheit in beiden Räten verabschiedet [PAGE 1041] ist, dann, meine ich, sind die Voraussetzungen erfüllt, das umzusetzen. Aber es wäre Ihre Stellungnahme dazu gefragt.