Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Bundesrat bei Parlamentarischen Initiativen übernimmt der Antrag Ihrer Kommission das Grundanliegen des Bundesratsantrages für einen zusätzlichen Absatz 4, beseitigt aber die im Nationalrat zu Recht aufgezeigten Schwächen des ursprünglichen bundesrätlichen Antrages. Die Ablehnung im Nationalrat erfolgte nicht, weil das Anliegen des Bundesrates grundsätzlich nicht als sinnvoll betrachtet worden wäre. Gerade auch im konkreten Einzelfall des Parlamentsgesetzes hat die vorberatende Kommission von den Abänderungsanträgen des Bundesrates Kenntnis genommen. Sie hat diese diskutiert, sie teilweise modifiziert, teilweise abgelehnt und teilweise angenommen. Eine derartige Prüfung kann im Plenum nicht mehr vorgenommen werden.
Die Ablehnung des Bundesratsantrages erfolgte deshalb, weil dessen Formulierung - wohl ungewollt - das Instrument der Parlamentarischen Initiative in seiner Natur entscheidend verändert hätte. Mit diesem Instrument soll das Parlament ein Gesetzgebungsverfahren von Anfang bis Ende in eigener Regie durchziehen können, und zwar auch dann, wenn sich der Bundesrat einmal ganz querstellt.
Es ist ja denkbar und in der Praxis durchaus auch schon vorgekommen, dass der Bundesrat seine Stellungnahme verzögert. Die vorgeschlagene Bestimmung hätte dazu geführt, dass das Parlament in diesem Fall gezwungen worden wäre, die Stellungnahme abzuwarten. Nach bisherigem Verständnis erhält der Bundesrat nur Gelegenheit zur Stellungnahme. Nutzt er diese Gelegenheit nicht innert der angemessenen Frist, kann der Erlassentwurf der Kommission vom Plenum behandelt werden.
Ausserdem gibt es nicht selten Parlamentarische Initiativen, welche die Kommission im informellen Einverständnis mit dem Bundesrat im Eiltempo in den Rat bringt. Ein Beispiel ist die am 16. Januar des letzten Jahres von der SGK-SR eingereichte Parlamentarische Initiative für ein Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge (01.400), die sechs Wochen später bereits im Ständerat behandelt wurde. Eine Ehrenrunde in der Kommission für die Stellungnahme des Bundesrates wäre in solchen Fällen ein bürokratischer Leerlauf ohne Sinn und Zweck.
Der Antrag Ihrer Kommission stellt nun klar, dass der Bundesrat innert einer bestimmten Frist Stellung nehmen muss. Nützt er diese Frist nicht, verwirkt er sein Recht auf Stellungnahme. Die vorberatende Kommission muss die fristgerecht eingereichte Stellungnahme nur dann behandeln, wenn sie Abänderungsanträge enthält. Stimmt der Bundesrat generell zu, oder beantragt er Nichteintreten, so ist eine Behandlung gar nicht nötig.