Schiesser Fritz · Ständerat · 2002-03-05
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Warum soll man etwas aufgeben, das sich bewährt hat? Diese Frage bezieht sich meines Erachtens nicht nur auf den konkreten Antrag, den ich hier stelle, sondern auch auf die Neuregelungen, die in diesem Abschnitt vorgeschlagen werden, insbesondere was die Motion betrifft.
Ich gestatte mir als Vorbemerkung zu dieser Neuregelung in Sachen Motion, dass ich sie als unübersichtlich und schwer verständlich empfinde und dass ich mir vorbehalte, einer anderen Variante zuzustimmen als jener, die uns die Kommissionsmehrheit vorschlägt. Ich darf feststellen, dass in diesem Rat das Verfahren, wie Motionen bisher behandelt worden sind, eigentlich nie zur Diskussion gestellt worden ist; es hat sich bewährt. Ich glaube, man sollte nicht eine Verkomplizierung herbeiführen.
Zu meinem konkreten Antrag: Es ist klar, was ich möchte: Ich möchte die Empfehlung beibehalten bzw. es dem einzelnen Rat ermöglichen, mit einer entsprechenden Bestimmung in seinem Geschäftsreglement das Instrument der Empfehlung beibehalten zu können. Bis jetzt war es nur der Ständerat, der das Instrument der Empfehlung gekannt hat. Ich sehe nicht ein, warum wir die unterschiedlichen Verhältnisse in den beiden Kammern über einen Leisten schlagen müssen. Zum Beispiel haben wir im Nationalrat die Fragestunde; das ist etwas, das sich für den Nationalrat offenbar bewährt hat und an dem der Nationalrat wahrscheinlich auch festhalten wird. Umgekehrt habe ich mich gefragt: Warum sollen wir wegen dieser Vereinheitlichungstendenz jetzt die Empfehlung aufgeben? Man wird antworten, man hätte ja dann ein neues Instrument in der Ausgestaltung der Motion, wie es von der Kommission des Nationalrates in Artikel 119 Absatz 2 vorgesehen worden ist. Das steht allerdings jetzt nicht mehr zur Diskussion, nachdem der Beschluss des Nationalrates anders ausgefallen ist. In Umsetzung von Artikel 171 der Bundesverfassung sollen via Motion Aufträge im Sinne einer Richtlinie an den Bundesrat erteilt werden können. Über die Ausgestaltung dieses Instruments werden wir zweifellos noch diskutieren. Ein wesentlicher Unterschied zur Empfehlung besteht aber darin, dass dieses neue Instrument der - ich würde mal sagen - Auftragsmotion mit Richtliniencharakter der Zustimmung beider Räte bedarf und dann verbindliche Wirkung für den Bundesrat entfaltet.
Das ist bei der Empfehlung nicht der Fall. Wie ich in diesem Rat festgestellt habe, besteht doch der grosse Vorteil der Empfehlung darin, dass unser Rat ohne Mitwirkung des Nationalrates zu einem ganz bestimmten Punkt seine Meinung gegenüber dem Bundesrat äussern kann. Wenn unser Rat dies auch nicht in verbindlicher Weise tun kann, so kann er doch zum Ausdruck bringen, welchen Entscheid er dem Bundesrat in einem bestimmten Punkt nahe legen würde. Das halte ich für einen grossen Vorteil, den wir bisher gehabt haben und den wir mit diesem Konzept aufgäben. Es liegt an Ihnen, ob Sie diese Kompetenz, die ich in Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe bbis beibehalten möchte, im Geschäftsreglement umsetzen oder nicht. Aber wenn Sie meinem Antrag nicht zustimmen, ist die Empfehlung definitiv weg, und der Rat kann auf dieses Instrument nicht mehr zurückgreifen. Ich würde das bedauern.
Sollte der Bundesrat nicht dem entsprechen, was wir mit einer Empfehlung möchten, haben wir dann ja mit der Einführung der speziellen Motion mit Auftragscharakter zusätzlich die Möglichkeit nachzustossen, den Bundesrat zu zwingen. Dann brauchen wir aber die Zustimmung des Nationalrates.
Ich bin davon ausgegangen, dass das Instrument der Empfehlung bisher eigentlich eine recht gute Wirkung entfaltet hat, dass wir dieses Instrument in unserem Rat vernünftig und gut angewendet haben und dass wir mit dem Bundesrat auf dieser Ebene eine Diskussionskultur entwickelt haben, die wir beibehalten sollten.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, am Instrument der Empfehlung festzuhalten. Die Umsetzung erfolgt dann auf Ebene des Geschäftsreglementes.