Wicki Hans · Ständerat · 2016-12-08
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-08
Wortprotokoll
Das Hauptziel der vorliegenden Teilrevision ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitsaufsicht betreffend gewerblich geführte Schiffe und schwimmende Geräte. Weitere Ziele aus Sicht des Bundesrates sind Regelungen in Bezug auf den Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine zentrale Datenbank und die militärische Schifffahrt. Hinzu kommen einige kleinere Regelungen, auf die ich nachfolgend eingehen werde.
Die Notwendigkeit einer Revision ist nicht von vornherein klar ersichtlich, und so erstaunt es auch nicht, dass über Nichteintreten zwar diskutiert, ein entsprechender Antrag aber dann nicht eingebracht wurde. Aber wenn es denn schon sein soll, dann ist es durchaus richtig, dass mit einer risikoorientierten Prüfung das Prozedere des Sicherheitsnachweises den heutigen Anforderungen angepasst wird. Ich erinnere daran, dass der Zulassungsprozess bei Schiffen und schwimmenden Geräten relativ komplex ist - die bundesrätliche Botschaft führt dies entsprechend aus -, dies deshalb, weil die meisten Schiffe Sonderanfertigungen sind. Eine serienmässige Herstellung gibt es nur in den wenigsten Fällen. Entsprechend ist es notwendig, eine Sicherheitsprüfung einzuführen, welche einerseits den Sicherheitsanforderungen gerecht wird, andererseits aber auch praxistauglich ist.
Die Vorlage erfüllt beide Anforderungen. Dank der risikoorientierten Prüfung können die sicherheitsrelevanten Bauteile erkannt und gezielt überprüft werden. Zugleich hat dieses Vorgehen den Vorteil, dass die Eigenverantwortung gestärkt wird, indem derjenige, welcher die Zulassung für ein neues Schiff oder ein umgebautes Gerät will, die Sicherheit nachzuweisen hat. Dieses System wird seit Jahren auch in anderen Bereichen angewendet, etwa bei den Seilbahnen, und hat sich grundsätzlich bewährt. Denn es führt zu einer klaren Aufgabentrennung zwischen Aufsichtsbehörde und Betreiber. Zugleich wird die Verwaltungstätigkeit effizienter, was einen zusätzlichen Vorteil darstellt.
Einen weiteren Punkt der Teilrevision bildet die gesetzliche Grundlage zur Prüfung der Fahrfähigkeit, speziell betreffend den Alkoholkonsum oder die Einnahme von Betäubungsmitteln. Gemäss geltendem Recht ist der Aufwand dafür sehr hoch. Denn zur Feststellung der Fahrfähigkeit muss eine Blutprobe genommen werden. Dies wird für den Betroffenen kostspielig und bindet Ressourcen bei Polizei und Ärzten. Durch die Revision werden analog zur heutigen Situation im Strassenverkehr beweissichere Atemalkoholkontrollen vorgesehen. Dies ermöglicht eine effiziente Durchführung. Zudem stellt die Atemalkoholkontrolle einen wesentlich geringeren Eingriff in die persönliche Integrität des Betroffenen dar als die Blutprobe. Auch dies ist ein Vorteil gegenüber der [PAGE 1070] heutigen Situation. Die genauen Einzelheiten sollen dann in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
Für die erste kleine Differenz mit dem Bundesrat weise ich auf Artikel 17b hin. In Absatz 2 stellt sich die Frage, ob die Prüfung der Fahreignung einer Person, die alle zwei Jahre stattzufinden hat, ab dem vollendeten 70. oder ab dem vollendeten 75. Altersjahr zu erfolgen hat. Die Kommission macht Ihnen beliebt, diese erst ab dem vollendeten 75. Altersjahr zu verlangen. Damit würde diese Regelung derjenigen bei den Automobilisten entsprechen.
Zu einer Vereinfachung der Abläufe führt ebenso die Revision von Artikel 28. Demgemäss ist für den Erlass sowohl vorübergehender wie auch definitiver Rechtsvorschriften das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig. Bisher war diese Kompetenz zwischen dem BAV und dem UVEK aufgeteilt.
Die hauptsächliche Differenz zwischen den Anträgen des Bundesrates und jenen der Kommissionsmehrheit befindet sich in den Artikeln 62b bis 62e. Diese vier Artikel betreffen allesamt die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für eine mögliche zentrale Datenbank, welche folgende Register umfassen könnte: ein Register über die Schiffe und deren Halter, ein Administrativmassnahmenregister und ein Fahrberechtigungsregister. Die Mehrheit der Kommission beantragt die Streichung sämtlicher vier vorgesehenen Artikel; denn die Kompetenz zur Führung eines solchen Registers liegt klar bei den Kantonen. Diese haben auch den direkten personellen und administrativen Zugang vor Ort. Die Schaffung einer solchen zentralen Datenbank wäre nicht nur aufwendig, sondern auch kostspielig, ohne dass sie einen effektiven Zusatznutzen bringen würde.
Ohnehin ist der Nutzen eines solchen Registers für den Bund sehr klein, wie der Bundesrat in seiner Botschaft selber festhält. Die von ihm angeführten Gründe vermögen entsprechend nicht zu überzeugen. So kann wohl kaum ernsthaft behauptet werden, dass die Einführung von wasserfesten Schiffsführerausweisen im Kreditkartenformat nur durch eine zentrale Datenbank umsetzbar sei.
Obendrein solle der Bund zwar eine solche Datenbank errichten, die Kantone hätten diese aber selber zu bezahlen, da sie auch für den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften zuständig sind. Die Einführung einer solchen Datenbank wäre somit nicht nur föderalismusfeindlich, sondern würde zu einer Verwischung der Zuständigkeiten führen; entsprechend sind diese Artikel auch zu streichen. Wenn wir im Rat den Föderalismus jeweils hervorheben, wäre hier auch die richtige und gute Gelegenheit, ihn zu leben. Die angesprochene Datenbank kann auch mit Konkordaten von den Kantonen selbst errichtet werden.
Aus Gründen des Föderalismus ist der Antrag der Minderheit II ebenfalls abzulehnen. Dieser suggeriert zwar einen Kompromiss, indem der Bund die Pflicht zur Einführung einer Datenbank hat, diese aber auch selber finanzieren muss; allerdings ist dieser Vorschlag ebenfalls systemfremd, indem der Bund zwar Finanzierung und Führung der Datenbank übernimmt, die Vollzugskompetenz allerdings weiterhin bei den Kantonen liegt.
Zusammenfassend kann klar festgehalten werden, dass sich Bundesrat und Kommission weitgehend über die Teilrevision dieses Gesetzes einig sind. Die Revision bringt sowohl für die Eigner und Betreiber der Schiffe wie auch für die Behörden ein paar Vorteile.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und in der Beratung den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.