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Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05

Wortprotokoll

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen. Hier wird die Motion im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates nicht nur als Richtlinie, sondern als Auftrag an den Bundesrat definiert: Entweder kann er die geforderte Massnahme selbst ergreifen, oder - weil die Massnahme ja zurzeit in seiner Zuständigkeit liegt - er muss dies nicht zwingend machen. In diesem Fall wird der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung den Entwurf für eine Änderung der Zuständigkeitsordnung vorzulegen, sodass dafür wieder die Bundesversammlung zuständig wird.

Diese Fassung hat einen Vorteil: Sie geht vom Grundsatz einer eindeutigen Zuweisung der Kompetenzen aus. Anders als bei einer so genannten "Richtlinien"-Definition der Motion kann dieser Definition der Motion gewiss keine Kompetenzvermischung vorgeworfen werden. Die Kompetenzordnung ist aber veränderbar, die Kompetenzkompetenz gegenüber dem Bundesrat liegt bei dem ihm übergeordneten Organ, also der Bundesversammlung.

Die Version Ihrer Kommission wirkt gegenüber dem Bundesrat verbindlicher. Die Möglichkeit der Abweichung von einer Richtlinie gewährt dem Bundesrat einen sehr grossen Spielraum. Diesen Spielraum wollen wir einengen. Die Hürde der notwendigen Überweisung einer Motion durch beide Räte ist sehr hoch und würde mit dem vorgesehenen qualifizierten Verfahren der Behandlung von Motionen noch höher. Die Ausführung einer überwiesenen Motion soll dann nicht weitgehend dem Belieben des Bundesrates überlassen werden. Es geht also nicht nur um eine Richtlinie für den Bundesrat, sondern um einen Auftrag an ihn. Wenn er diesen Auftrag, der eigentlich in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, nicht ausführen will, dann muss er die Zuständigkeitsordnung ändern, dann sind wir, das Parlament, wieder zuständig. Das ist das System der Fassung des Nationalrates bzw. des Antrages Ihrer Kommission.