Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Hier möchte ich noch auf folgenden Punkt hinweisen: Der Bundesrat ist aufgrund von Artikel 169 BV, wo die Oberaufsicht der Bundesversammlung zugewiesen wird, für sein Handeln gegenüber der Bundesversammlung generell begründungspflichtig. Der Antrag der Bundesrates und die Begründung, die wir dazu gehört haben, zeigen nun gerade, dass die explizite Erwähnung dieser Begründungspflicht an dieser Stelle im Sinne einer Präzisierung notwendig ist, um nichtverfassungskonforme Missverständnisse zu vermeiden. Wenn dies nur als Richtlinie erfolgt, ist der Bundesrat ja nicht gebunden und muss dazu nichts sagen.