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Fluri Kurt · Nationalrat · 2016-12-12

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-12

Wortprotokoll

In den Voten zur heutigen Differenzbereinigungsrunde sind viele Fraktionserklärungen für nächsten Freitag vorgezogen worden. Ich werde mir erlauben, zur einen oder anderen noch etwas zu sagen.

Zuerst aber zu den einzelnen Minderheiten. Hier muss ich Herrn Rutz darauf aufmerksam machen, dass entgegen seiner Annahme der Begriff der Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktpotenzials nach wie vor in der Vorlage enthalten ist, nämlich wortwörtlich auf Seite 2 der Fahne in Artikel 21a Absatz 1 des Ausländergesetzes. Dieser Begriff ist dort enthalten.

Der Antrag der Minderheit I (Rutz Gregor), der mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt worden ist, beinhaltet wiederum den Wohnsitzbegriff. Das ist derselbe Begriff, wie er bereits in der letzten Differenzbereinigungsrunde gemäss der damaligen Minderheit Rickli Natalie abgelehnt worden ist. Es macht keinen Sinn, den ausländerrechtlichen Inländerbegriff nach Artikel 21 Absatz 2 des Ausländergesetzes mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff zu vermischen, der etwas völlig anderes beinhaltet.

Die Minderheit III (Burgherr) verlangt den Verzicht auf die Eignungsabklärung. Die Eignungsabklärung ist eine freiwillige Alternative zum Bewerbungsgespräch. Sie wurde, wie Sie von Frau Bundesrätin Sommaruga gehört haben, im Ständerat von Unternehmerseite aus der SVP-Fraktion selbst eingebracht; unter anderem deshalb erachten wir diese Eignungsabklärung als mögliche Alternative nach wie vor für sinnvoll.

Die Minderheit IV (Rickli Natalie) will das Ganze abschwächen. Hier möchte ich Frau Rickli schon fragen: Was wollen Sie jetzt eigentlich? Wollen Sie eine minimale Förderung der inländischen stellensuchenden Arbeitskräfte, oder wollen Sie gar nichts? Wir haben in der Mehrheit festgelegt - und es wurde vom Ständerat so unterstützt -, dass die Arbeitgeber bloss geeignete Kandidatinnen und Kandidaten einzuladen haben. Sie wollen sogar diese minimale Verpflichtung aufheben und verzichten damit offensichtlich entgegen Ihren übrigen Voten auf eine Förderung der inländischen Arbeitskräfte. Wir bitten Sie deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Die Minderheit V (Romano) will die Bevorzugung der Arbeitslosen und Sozialhilfebezüger; hierzu hat sich auch die Frau Bundesrätin eingehend geäussert. Dazu kommt, dass eben der Sozialhilfebezug den Arbeitsvermittlungsstellen in der Regel nicht bekannt ist, wenn er im Dossier nicht Eingang gefunden hat. Ferner können wir uns schwer vorstellen, wie man bei der Beurteilung passender Dossiers noch einen Vorzug für Arbeitslose und Sozialhilfebezüger einführen will: Entweder passt ein Dossier, oder es passt eben nicht, Sozialhilfebezug hin oder her.

Die Minderheit VII (Romano) verlangt die Einführung zusätzlicher Kriterien wie Verzerrungen im Arbeitsmarkt, wie dies bereits am 21. September im damaligen Artikel 17e formuliert wurde. Dieser Artikel 17e ist nun aber in der Differenzbereinigung eliminiert worden. Der Ständerat hat ihn nicht übernommen, und wir sind in der ersten Differenzbereinigungsrunde der Streichung dieser Kriterien und möglichen Indikatoren gefolgt: Wir wollen es bei der Arbeitslosigkeit bewenden lassen und keine weiteren Kriterien vorsehen. Im Übrigen ist das Lohndumping ja Thema der flankierenden Massnahmen mit der Pflicht zu Gesamtarbeitsverträgen und mit den tripartiten Arbeitskontrollinstanzen bestehend aus Vertretern der Wirtschaft, des Staates und der Gewerkschaften.

Die Minderheit VIII (Rutz Gregor) will die Grenzgängerfrage einfach in Artikel 21abis und nicht in Artikel 21a Absatz 8 regeln. Diese Differenz ist aber eigentlich bereinigt, und wir bitten Sie, nicht auf diese frühere Differenz zurückzukommen.

Nun noch zur Grundsatzfrage, ob man Ausführungsverordnungen der Bundesversammlung zur Genehmigung vorlegen will oder nicht: Bekanntlich ist das Verordnungsveto aufgrund einer parlamentarischen Initiative (14.422) im Grundsatz beschlossen, und eine Subkommission der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates wird diese Frage im Detail regeln. Hier wäre es ein vorgezogenes Verordnungsveto, bevor man weiss, wie sich insbesondere das Differenzbereinigungsverfahren dann abspielen sollte.

Es geht aber auch um die Frage, ob wir in diesem konkreten Einzelfall die Gewaltenteilung aufweichen wollen, ob wir diese Verordnung letztlich der Bundesversammlung vorlegen lassen wollen oder nicht. Bis heute waren wir der Meinung, dass man mit der Konsultation dieses Mitspracherecht des Parlamentes garantiere. Wenn der Bundesrat eine Verordnungsbestimmung entgegen der Konsultationsmeinung festlegt, müsste man im Parlament qua Motion diese Frage auf Gesetzesebene hieven, um sie dann selbst regeln zu können.

Nun haben wir, wie gesagt, das Verordnungsveto nicht ausformuliert, geschweige denn gesetzlich festgelegt. Wenn wir das jetzt hier ausnahmsweise vorziehen, würden sich insbesondere im Differenzbereinigungsverfahren mit dem Ständerat bei der Genehmigung der Ausführungsverordnung Schwierigkeiten ergeben. Deswegen ist die Mehrheit der Kommission der Auffassung, dass man dieses Verordnungsveto hier nicht vorziehen sollte.

Die Minderheitsanträge I, IV und IX wurden relativ knapp, mit je einer oder allenfalls zwei Stimmen Unterschied, abgelehnt. Die übrigen Minderheitsanträge wurden deutlich abgelehnt. Ich bitte Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen.

Ich möchte zuhanden der Redaktionskommission noch festhalten, dass in Artikel 21a Absatz 3 der zweite Satz so lauten müsste, dass der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen geregelt wird, nicht der Zugriff auf die offenen gemeldeten Stellen.

Nun haben sich verschiedene Fraktionssprecherinnen und -sprecher im Sinne einer vorgezogenen Schlusserklärung bereits geäussert. Generell ergeben sich grosse Widersprüche zwischen der Anforderung, die inländischen Arbeitskräfte zu [PAGE 2150] fördern, und der Anforderung der Vermeidung von Bürokratie.

Vorweg sei hier festgehalten, dass die wörtliche Umsetzung der Initiative am meisten Bürokratie generiert hätte, nämlich die Festlegung von Kontingenten unter Einbezug des Asylwesens und der Grenzgängerbewilligungen. Wie man sich das vorstellen könnte, wissen wir nicht. Wir haben das in der Kommission auch nie vernommen. Die SVP-Vertreterinnen und -Vertreter haben sich nie geäussert, wie man das wahrnehmen will. Sie haben einfach auf dem Verfassungstext beharrt: Kontingente und Höchstzahlen. Aber sie haben sich nie geäussert, wie sie das umsetzen wollen. Auch der Einbezug des Asylwesens und der Grenzgängerinnen und Grenzgänger war nie Thema eines Antrages, mit Ausnahme jenes der Minderheit I, die seinerzeit, am 21. September, als wir das Gesetz hier zum ersten Mal beraten haben, von Herrn Addor angeführt worden ist. Dort wollte er eine detaillierte Regelung der Höchstzahlen. Leider hat er dann vor der Beratung seinen Minderheitsantrag wieder zurückgezogen, weshalb es völlig offen und unsicher war, wie man eben diese Höchstzahlen dann geregelt hätte.

Auch in Anbetracht des von Herrn Amstutz und anderen zitierten Berichtes aus dem Jahre 2010 bleibt es dabei: Ihre Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung liegt quer zur Bestimmung von Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung, welcher festlegt, dass sich der Bund und damit auch wir uns an das Völkerrecht zu halten haben. Auch dieser Bericht hat die Frage nicht beantwortet, was passiert, wenn das Bundesgericht in Befolgung seines Auftrages gemäss Artikel 190 eben das Völkerrecht beachtet. Dies ist das Urteil vom 26. November letzten Jahres. Es erfolgte in Kenntnis des zitierten bundesrätlichen Berichtes.

Frau Humbel und Herr Romano betonen, dass die Anträge ihrer Minderheiten II und V die Bilateralen I, das Freizügigkeitsabkommen nicht geritzt hätten. Das stimmt leider nicht. Sie haben in ihren ursprünglichen Anträgen gefordert, dass eben der Bundesrat oder die Bundesversammlung weiter gehende Massnahmen beschliessen kann, wenn der Gemischte Ausschuss in der genannten Frist nicht einverstanden wäre, also unabhängig von den sogenannten einvernehmlichen Beschlüssen. Das ist ganz klar FZA-widrig.

Zum Vorwurf der Bürokratie: Wenn Sie die Initiative wortwörtlich umgesetzt hätten, dann hätten wir effektiv ein Bürokratiemonster. Hier ergibt sich nach unserer Regelung eine minimale Bürokratie. Sie beschränkt sich auf die Zustellung geeigneter Dossiers, auf die Rücksendung nichtpassender Dossiers und auf die Anhörung oder auf dieses Eignungsgespräch.

Noch zur Arbeitslosenzahl: Massgebend ist für uns ganz klar nicht eine absolute Zahl, das möchten wir auch in der Verordnung nicht so geregelt haben. Wir möchten nicht eine absolute Zahl, sondern eine Abweichung vom Durchschnitt aufgrund der Basis entweder der schweizweiten Arbeitslosenzahl oder einer Arbeitslosenzahl, welche sich nach Berufsgruppen, Tätigkeitsgebiet oder Wirtschaftsregion bemisst - keine absolute Zahl, sondern eine Abweichung vom Durchschnitt entweder des einen oder des anderen.

Zum Schluss noch ein Zitat, das uns gezeigt hat, dass unser Vorschlag praktikabel ist: Gestern Abend hat sich im Schweizer Radio im "Echo der Zeit" Herr Stuber, Leiter der Arbeitsvermittlung Bern, zum Vorschlag der Mehrheit so geäussert: Dieser Vorschlag werde seiner Erfahrung nach wirken und zur vermehrten Anstellung stellensuchender Inländerinnen und Inländer führen, ganz klar, klipp und klar. Dieser Praktiker hat das gestern aufgrund seiner Erfahrung wortwörtlich so wiedergegeben. Die Aussage dieses Praktikers ist uns mehr wert als all die gesuchten Vorwürfe und abschätzigen Bemerkungen der Theoretiker hier im Saal, die ein Haar in der Suppe suchen.