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Hegglin Peter · Ständerat · 2016-12-12

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · CVP-Fraktion · 2016-12-12

Wortprotokoll

Als damaliger Präsident der FDK unterstützte ich jeweils die ursprüngliche Haltung des Bundesrates oder jetzt der vorberatenden Kommission und lehnte Änderungen am Gesetz ab. Dies tat ich deshalb, weil die Mehrheiten in der FDK entsprechend waren. Trotzdem hatte ich immer Zweifel, ob dies richtig ist, und diese Zweifel wurden bis heute nicht ausgeräumt.

Ich glaube nach wie vor, dass Ungleichbehandlungen bestehen, aber eigentlich nicht so, wie es die Kommissionsmehrheit sieht, die uns Nichteintreten beantragt. Und zwar meine ich, man gehe falsch an das Thema heran. Man betrachtet es aus heutiger Sicht und schaut gar nicht, wo der Ursprung liegt. Man zäumt also quasi das Pferd beim Schwanz auf. Das Problem entstand mit der Einführung der Buchführungspflicht im Jahr 1995: Von da an mussten die Landwirte Buch führen. Damals bilanzierte man die Grundstücke und übertrug sie entsprechend in die Bilanz. Sobald ein Landwirt auf seinem Land, sei es landwirtschaftliche Nutzfläche oder Bauland, seine Kühe weiden liess oder das Gras selber mähte, wurde es Geschäftsvermögen; er konnte also nicht zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen unterteilen. Bei den Landwirten wurde das immer so gehandhabt.

Im Gegensatz dazu kann ein Gewerbebetrieb oder ein anderer Selbstständigerwerbender ja auch Baulandgrundstücke haben, aber er kann das Grundstück im Privatvermögen führen und muss nur die Gebäude darauf im Geschäftsvermögen bilanzieren. Ein Landwirt, der sein Baulandgrundstück verwerten oder verkaufen will, ist in der Folge natürlich gegenüber dem Selbstständigerwerbenden - zum Beispiel einem Baugeschäft - krass benachteiligt, weil er neben dem Grundstückgewinn, den er erzielt und versteuert, auch noch einen Gewinn macht, auf den er noch AHV und die Mehrwertsteuer bezahlen muss. Wir haben das heute ja schon gehört; das kann zu sehr hohen Abgaben führen. Das ist im Vergleich zu einem anderen Selbstständigerwerbenden sehr viel mehr. Wenn dieser das Grundstück im Privatvermögen führt, hat er zwar schon die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen, aber der Rest ist privater Kapitalgewinn und nicht entsprechend steuerlich belastet. Ich glaube, hier besteht eben schon ein sehr grosser Unterschied.

Der Selbstständigerwerbende kann ein Baulandgrundstück erwerben und es auch im Privatvermögen führen. Wenn ein Landwirt aber ein Baulandgrundstück kauft, dann ist es nur dann weiterhin Privatvermögen, wenn seine Kühe nicht darauf weiden. Sobald aber seine Kühe auf diesem Grundstück weiden würden, würde es zu Geschäftsvermögen. Ich glaube, das sind schon wesentliche Unterschiede. Ich zweifle daran, ob man bei der Beratung oder Prüfung des Geschäftes diese Unterschiede angeschaut und geprüft hat.

Von daher werde ich der Minderheit folgen und für Eintreten votieren.