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Schmid Martin · Ständerat · 2016-12-12

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-12

Wortprotokoll

Gerne gehe ich noch auf einige Bemerkungen ein. Woher rühren überhaupt diese Problematik in Bezug auf die Besteuerung der Grundstücke und diese Privilegien? Sie rühren eben daher, dass im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts Einschränkungen zum Schutz der bäuerlichen Gewerbe geschaffen wurden. In Bezug auf diese Grundstücke soll eben der Wertzuwachs nicht ordentlich besteuert werden. Versuchen Sie selbst einmal, heute bäuerlichen Boden zu kaufen, der vielleicht einmal noch eingezont werden kann. Das ist gar nicht mehr möglich. Das ist eben gerade der Schutz der bäuerlichen Betriebe, dass dort kein verkehrsmässiger Handel stattfinden kann.

Das ist der Ursprung auch der Privilegierung der Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstückgewinne. Die Privilegierung liegt auch darin, dass Sie als Landwirt bei der Vermögenssteuer in den meisten Kantonen nur die Ertragssteuer bezahlen. Alle anderen Steuerpflichtigen, auch die Selbstständigerwerbenden, bezahlen heute die Vermögenssteuer auf dem Verkehrswert. Diese Beispiele wurden auch genannt. Das sind substanzielle Unterschiede. Es haben jetzt sehr viele Vertreter städtischer Regionen gesprochen. Das verstehe ich. Ich komme aus einem Kanton, in dem Baulandreserven natürlich seit der Annahme der Zweitwohnungs-Initiative nicht mehr so viel wert sind. Wir haben die Situation, dass landwirtschaftlicher Boden teilweise für zwischen 4 und 12 Franken pro Quadratmeter veräussert werden darf und nicht für mehr, weil eben im Bereich des landwirtschaftlichen Bodens eine Obergrenze besteht. Wenn dieser Boden eingezont wird, z. B. in der Stadt Chur, dann tritt von einem Tag auf den anderen durch einen Planungsmehrwert, durch einen behördlichen Akt, eine Wertsteigerung ein, die bis gegen 1000 Franken pro Quadratmeter geht.

Das ist die Ausgangslage in diesem Bereich. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob ein solcher Wertzuwachs ordentlich besteuert werden oder ob er privilegiert werden soll. Die Kommissionsmehrheit kommt hier nach Abklärungen zum Schluss, dass es nicht gerechtfertigt ist, hier aufgrund dieser Planungsmehrwerte eine Privilegierung zu schaffen.

Herr Kollege Hegglin hat die Frage aufgeworfen, ob wir uns in der Kommission nicht mit den verschiedenen Verhältnissen auseinandergesetzt hätten. Das haben wir. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Nehmen Sie einen Metzger in der Stadt Zürich, der einmal unten im Haus einen Metzgereibetrieb und oben seine Privatwohnung hatte und der vielleicht neben dem Metzgereibetrieb auch noch eine Baulandreserve hatte. Aber aufgrund des Geschäftsvermögensbereichs war diese Liegenschaft im Geschäftsvermögen. Ja, Herr Hegglin: Dann bezahlt dieser Metzger bei der Veräusserung genau gleich Einkommenssteuer und AHV auf dem gesamten Veräusserungsgewinn, weil die Präponderanzmethode Anwendung findet, das wissen Sie als ehemaliger Präsident der Finanzdirektorenkonferenz ebenso gut wie ich. Das gilt für alle Bereiche, die zum Geschäftsvermögensbereich gehören. Die Frage ist: Wollen wir nun diesbezüglich selbstständige Gewerbetreibende anders behandeln als Landwirte? Wir sind hier zum Schluss gekommen, dass das nicht richtig ist.

Ich möchte aber auch noch ein Votum an die Vertreter der Kantone Genf und Waadt richten: Sie können diese Fälle schon heute problemlos aufgrund der jetzigen Gesetzgebung durch eine Sistierung der Steuerforderung lösen, wenn Sie das Gefühl haben, in diesem Fall wären eben gar keine Werte geflossen, es wäre keine Liquidität da, um diese Steuern zu bezahlen. In diesen Fällen gibt es schon heute Möglichkeiten, im Bericht der Verwaltung wurde das aufgezeigt. Wir sind der Überzeugung, dass dies der richtige Weg ist, um auch gegenüber anderen Gewerbetreibenden dieses Problem zu lösen.

In diesem Sinne möchte ich Sie nochmals darauf hinweisen: Die Kommission hat sich eingehend auch mit der Frage der Rückwirkung auseinandergesetzt. Wir vertreten die Auffassung, dass diese auch vom Nationalrat vorgesehene Rückwirkung klar verfassungswidrig ist. Wenn Sie nämlich nun all diese Fälle erledigen wollen, dann müssten Sie, wenn Sie eintreten, materiell dieser Rückwirkung zustimmen. Es ist auch so, dass die Anhörung der Kantone klar ergeben hat, dass die Kantone gegen eine solche Gesetzgebung sind. [GZ]

Ich möchte Sie deshalb bitten, auf diese Vorlage nicht einzutreten.

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