Lexipedia

Graber Konrad · Ständerat · 2016-12-13

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-12-13

Wortprotokoll

Wir beginnen mit Artikel 3 Absatz 1bis AHVG gemäss der Darstellung, die Sie vorliegen haben. Diese Bestimmung bezüglich des Endes der Beitragspflicht führt uns wiederum zu einem Konzeptunterschied zwischen Nationalrat und Ständerat, der aber weniger dramatisch ist als andere. Wir haben im Ständerat ein Modell angenommen, in welchem die Beitragspflicht endet, wenn man die Rente vorbezieht. Die fehlenden Beitragsjahre werden bei der Rentenberechnung aber berücksichtigt. Man hat daher im Prinzip dann Beitragslücken, die zusätzlich zur versicherungstechnischen Rentenkürzung auch noch berücksichtigt werden. Der Nationalrat hat dieses Konzept nicht übernommen, sondern ist beim geltenden Recht geblieben. Dieses sieht vor, dass die Beitragspflicht erlischt, wenn man das Referenzalter erreicht. Das bedeutet, dass Personen, welche ihre Renten vorbeziehen, während des Rentenvorbezuges auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind. Artikel 3 Absatz 1bis ist die erste Bestimmung zu dieser Frage, aber dieses Konzept zieht sich dann insbesondere auch bei den späteren Bestimmungen im AHV-Gesetz durch, in denen es um die Rentenberechnung geht. Die Kommission hat sich hier einstimmig dem Nationalrat angeschlossen.

Artikel 10a Absatz 4 AHVG ergibt sich als Folge des vorangehenden Entscheides. Der Bundesrat hat auf den Beginn des Rentenbezuges abzustellen vorgeschlagen, der Nationalrat auf das Erreichen des Referenzalters. Auch hier hat sich die Kommission einstimmig dem Nationalrat angeschlossen.

Die nächste Bestimmung ist Artikel 40d Absatz 1 AHVG. Der Nationalrat hat im Zusammenhang mit seiner Stabilisierungsregel, die eine Erhöhung des Referenzalters auf maximal 67 Jahre vorsieht, die Formulierung "bis längstens 5 Jahre nach dem Referenzalter" beschlossen. Man kann dieser Formulierung hier ohne Weiteres zustimmen, ohne dass es eine inhaltliche Anpassung gibt, sofern Sie dann bei der Stabilisierungsregel bei den Beschlüssen der ersten Beratung bleiben. Die Kommission schliesst sich hier ebenfalls einstimmig dem Nationalrat an.

Die nächste Bestimmung ist Artikel 13 Absatz 3 BVG. Mit diesem Absatz möchte der Nationalrat den Vorsorgeeinrichtungen einen etwas grösseren Spielraum bei der Festlegung des flexibilisierten Rentenalters geben. Der Unterschied liegt darin, dass die Fassung Ständerat den Pensionskassen ermöglicht, einen Vorbezug von mehr als drei Jahren vorzusehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Nationalrat sind es mehr als fünf Jahre, wenn dieselben Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hier hat sich die Kommission einstimmig dem Nationalrat angeschlossen.

Die nächste Differenz betrifft die Übergangsbestimmung Buchstabe d BVG. Das ist eine Folge des Entscheides bei Artikel 13 Absatz 3 BVG.

Wir kommen bereits zu Artikel 22e Absatz 1 FZG. Hier geht es um das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen der zweiten Säule. Man ist hier dem Nationalrat gefolgt. Aufgrund des Inkrafttretens des Vorsorgeausgleichs bei Scheidungen per 1. Januar 2017 ist eine Anpassung im Freizügigkeitsgesetz angezeigt. Ihre Kommission schlägt vor, dass wir uns in Artikel 22e der Scheidungsrechtsrevision anpassen, damit wir in der Altersvorsorge 2020 über eine einheitliche Terminologie verfügen.

Bei Artikel 11 Absatz 5 StHG handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Korrektur im deutschen Text.

Dann kommen noch die Absätze 3, 4, 6 und 7 von Artikel 29bis AHVG. Das sind Bestimmungen, bei denen Sie sich konsequenterweise dem Nationalrat anschliessen müssen. Es ist das rentenseitige Gegenstück Ihres Beschlusses zu Artikel 3 Absatz 1bis AHVG und Artikel 13 Absatz 3 BVG. Die Ergänzung wird durch die Verlängerung der Beitragspflicht beim Rentenvorbezug bis zum Referenzalter notwendig. Auch hier hat sich die Kommission einstimmig dem Nationalrat angeschlossen.[GZ]

Dies waren die Ausführungen zum ersten Block.