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Graber Konrad · Ständerat · 2016-12-13

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-12-13

Wortprotokoll

Dieses Thema wurde in der ersten Runde seinerzeit von unserem Kollegen Felix Gutzwiller lanciert, und zwar ganz am Schluss in der Diskussion in der Kommission. Wir haben damals die nationalrätliche Kommission ersucht, dieses Thema zu vertiefen und einer Lösung zuzuführen. Aufgrund des neuen Modells, das im Nationalrat über Nacht auftauchte, fiel dann aber auch dieser Aspekt zwischen Stuhl und Bank. Die SGK des Nationalrates hat sich intensiv mit der Berücksichtigung der Teilzeiterwerbstätigkeit bei der Festsetzung des Koordinationsabzuges befasst. Sie entschied sich schliesslich für ein Modell, nach dem der Koordinationsabzug mit dem Beschäftigungsgrad multipliziert worden wäre. Dieses Modell hätte Mehrkosten von 750 Millionen Franken zur Folge gehabt. Der Antrag der SGK des Nationalrates wurde allerdings mit dem Beschluss des Nationalratsplenums, den Koordinationsabzug aufzuheben, hinfällig.

Schon in der nationalrätlichen SGK wurden Alternativen zu einer Multiplikation des Koordinationsabzuges mit dem Beschäftigungsgrad diskutiert. Dieses Modell ist nämlich relativ teuer und nachteilig für Personen, die keinen festen Beschäftigungsgrad haben. Es ist auch administrativ sehr aufwendig, denken Sie an Anstellungen im Stundenlohn, an Arbeit auf Abruf, an Beschäftigungsverhältnisse im Gastgewerbe oder auch an Selbstständigerwerbende. Die SGK des Nationalrates sah eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat vor, wonach dieser für solche Beschäftigungsverhältnisse auf der Verordnungsstufe eine Regelung hätte treffen müssen. Die Berücksichtigung des Koordinationsabzuges führt auch dazu, dass gutverdienende Teilzeitbeschäftigte besser gestellt sind als weniger gutverdienende Vollzeitbeschäftigte. Eine Person, die zu 50 Prozent arbeitet und einen Jahreslohn von 60 000 Franken erhält, kommt in den Genuss eines reduzierten Koordinationsabzuges, während für eine vollzeitbeschäftigte Person mit einem Jahreslohn von 60 000 Franken der volle Koordinationsabzug gilt, was zu einer schlechteren Versicherung in der zweiten Säule führen würde.

Eine Alternative wäre es nun, dass nicht beim Beschäftigungsgrad angesetzt wird, sondern dass ein bestimmter Prozentsatz des AHV-Lohns nicht versichert wird. Der Bundesrat hat in seiner Vernehmlassungsvorlage ursprünglich vorgesehen, 25 Prozent des AHV-Lohnes nicht zu versichern. Es ist dann allerdings vorgeschlagen worden, ganz auf den Koordinationsabzug zu verzichten und die Gutschriftensätze zu reduzieren. Deshalb ist der Vorschlag nun definitiv vom Tisch, aber wir haben uns nochmals vertieft mit der Frage auseinandergesetzt. [PAGE 1118]

In der SGK des Nationalrates wurden auch Varianten geprüft, bezogen auf einen prozentualen Koordinationsabzug. Damit dies nicht zu teuer wird, sind gewisse Festbeträge vorgesehen worden. Der Koordinationsabzug müsste in jedem Fall mindestens der AHV-Minimalrente entsprechen, also mindestens 14 100 Franken betragen. Der obere Festbetrag entspricht drei Vierteln der maximalen Altersrente. Dadurch werden Personen mit Teilzeitbeschäftigung und kleineren Einkommen bessergestellt. Die teuerste der drei Alternativvarianten ist jene, bei welcher nur 25 Prozent des AHV-Lohnes nicht versichert wären. Diese Variante würde mit 800 Millionen Franken sogar mehr kosten als eine reine Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades. Die Variante mit einem 30-Prozent-Abzug würde 550 Millionen Franken kosten, die Variante mit einem 40-Prozent-Abzug 300 Millionen Franken.

Mit diesen Alternativmodellen ist es nicht notwendig, wie heute einen minimalen koordinierten Lohn festzulegen, da der koordinierte Lohn in allen drei Varianten mindestens 7050 Franken beträgt und somit genügend erhöht wird, um die Senkung des Umwandlungssatzes zu kompensieren. Es ist aber nach wie vor nötig, den koordinierten Lohn nach oben zu begrenzen, damit im Obligatorium versicherte Löhne nicht in den Bereich des Überobligatoriums hineinragen. Eine solche Lösung mit zwei Festbeträgen und einer variablen Komponente kann zwar auf den ersten Blick etwas kompliziert erscheinen, wie Sie vielleicht auch meinen Ausführungen entnehmen, es wurde aber alles wunderbar dokumentiert, und wir haben in der Kommission auch entsprechende Unterlagen und Berechnungsbeispiele erhalten.

Im Fall von mehreren Teilzeitpensen ist es heute so, dass von jedem Lohn rund 24 700 Franken abgezogen werden. Eine Person, die bei drei, vier Arbeitgebern je 20 000 Franken verdient, ist somit nicht obligatorisch versichert, weil sie bei keiner Pensionskasse die Eintrittsschwelle erreicht. Würde sie bei jedem dieser Arbeitgeber 30 000 Franken verdienen, würden von jedem dieser Löhne 24 700 Franken abgezogen, und es würde sich eine Versicherung ergeben.

In Ihrer Kommission wurde es als nicht opportun beurteilt, hier eine allzu grosszügige Variante zu wählen, und die weitere Diskussion konzentrierte sich in der Folge auf die Variante mit einem Abzug von 40 Prozent mit Kostenfolgen von 300 Millionen Franken. Damit ist die Höhe des koordinierten Lohnes unabhängig davon, mit welchem Beschäftigungsgrad eine Person einen bestimmten Betrag verdient. Es wurde auch über die Schwellenwertproblematik diskutiert. Ich gehe hier nicht auf die Details ein. Ich denke, die nationalrätliche Kommission wird sich noch mit dieser Frage auseinandersetzen. Nach eingehender Diskussion hat sich Ihre Kommission mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten für eine Weiterverfolgung dieses Themas ausgesprochen.

Jetzt möchte ich einfach erwähnen, dass sich auch die Minderheit Kuprecht zu diesem Modell stellt, entgegen dem, was in den Medien in letzter Zeit kolportiert wird. Auch das Modell Kuprecht hat diesen Aspekt der Teilzeitarbeit bereits berücksichtigt. In diesem Punkt sind wir uns also einig.

Eine Differenz zum Nationalrat wird uns die Möglichkeit geben, dieses Thema noch vertieft zu diskutieren, wie dies am Schluss der Kommissionssitzung in der ersten Runde auch von der Kommission gewünscht und im Ständerat in Aussicht gestellt wurde.