Müller Leo · Nationalrat · 2016-12-13
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-12-13
Wortprotokoll
Heute haben wir zwei Vorlagen zu beraten, die in einem engen, unzertrennlichen Zusammenhang stehen. Einerseits geht es um die Volksinitiative "Ja zum Schutz der Privatsphäre". Andererseits geht es um den Gegenentwurf zu dieser Initiative. Somit haben wir zwei Bundesbeschlüsse zu beraten.
Die Volksinitiative "Ja zum Schutz der Privatsphäre" wurde am 25. September 2014 eingereicht. Mit 117 531 gültigen Unterschriften ist sie zustande gekommen. Diese Volksinitiative zielt darauf ab, in der Bundesverfassung zusätzlich zum Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre ein Grundrecht auf Schutz der finanziellen Privatsphäre zu verankern. Zudem soll mit dieser Initiative abschliessend festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen im Steuerbereich von diesem Anspruch auf Schutz der Privatsphäre abgewichen werden kann.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben unseres Rates hat diese Initiative an der Sitzung vom 12. und 13. Oktober 2015 beraten und vorab Anhörungen durchgeführt. Sie hörte die Vertreter der Initianten an. Diese machten geltend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat aufrechterhalten werden solle, dass der Staat die Steuern nicht mit Misstrauen gegenüber den Bürgern einziehen solle, sondern mit Überzeugung. Zudem legten die Initianten dar, dass die damals vorgesehene Revision des Steuerstrafrechts sie veranlasst habe, die Initiative einzureichen. Mit dieser Initiative soll auch einem automatischen Informationsaustausch im Inland entgegengewirkt werden.
Die zweite Anhörung fand mit Vertretern der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren statt. Diese beantragten, diese Initiative abzulehnen, da nicht unnötigerweise in kantonale Verfahren eingewirkt werden solle. Zudem würde auch ohne diese Initiative die finanzielle Privatsphäre weiterhin geschützt.
In der anschliessenden Beratung dieser Initiative drehte sich sehr vieles um den Initiativtext. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob in Absatz 4 der Begriff "Dritte" nicht zu weit gehe. Heute können sich nur die Banken auf das Bankkundengeheimnis berufen. Mit der Formulierung in der Initiative sei aber unklar, ob nicht auch weitere Kreise sich darauf berufen könnten. Zudem sieht die Initiative vor, dass ein Gericht bestätigen müsse, dass ein begründeter Verdacht auf eine schwere Steuerwiderhandlung vorliege. In der heutigen Rechtslage tut dies der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Des Weiteren sei unklar, ob mit der Initiative nicht die Bekämpfung der Geldwäscherei und des Terrorismus eingeschränkt würde.
Der Bundesrat - das konnten Sie der Botschaft entnehmen - empfiehlt diese Initiative zur Ablehnung. Er verzichtete aber darauf, ihr einen direkten oder einen indirekten Gegenentwurf entgegenzustellen.
Erst hat die Kommission mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, dem Nationalrat die Ablehnung zu empfehlen. Später, als dieses Geschäft in der Wintersession 2015 nicht beraten werden konnte, wurde in der Kommission ein Rückkommensantrag gestellt. Das war an der Sitzung vom 18. und 19. Januar 2016. Mit diesem Rückkommensantrag wurde beantragt, auf das Geschäft nochmals zurückzukommen und dieser Initiative einen direkten Gegenentwurf entgegenzustellen; dies auch deshalb, weil sich die Situation verändert hatte, weil das Steuerstrafrecht nicht mehr zur Revision anstand und weil auch in zeitlicher Hinsicht kein Druck bestand. Das Rückkommen wurde schliesslich mit 17 zu 7 Stimmen gutgeheissen.
Die Kommission hat dann an der Sitzung vom 18. und 19. April 2016 einen ersten Entwurf beraten. Es ist so, dass dieser direkte Gegenentwurf die allgemeinen Ziele der Volksinitiative teilt. Im Gegenentwurf soll aber klar die heutige Rechtslage abgebildet werden. Die Kommission hat an dieser Sitzung intensiv über den Text diskutiert, und es stellte sich heraus, dass vor allem in sechs Punkten eine Differenz zwischen Initiative und Gegenentwurf besteht. Ich erläutere diese kurz.
1. Von den Bestimmungen zur eingeschränkten Auskunftspflicht sind im Gegenentwurf nur noch die Banken betroffen, die Initiative sah generell Dritte vor.
2. Der Gegenentwurf beschränkt sich auf die Regelung in Bezug auf die direkten Bundessteuern, die Initiative sieht vor, dass die direkten und die indirekten Steuern mit einbezogen werden sollen.
3. Im Gegenentwurf wird zu den schweren Steuerwiderhandlungen auch die Veruntreuung von Quellensteuern gezählt, und das explizit. Die Initiative sieht das nicht vor. Zudem sind in der Initiative die schweren Steuerwiderhandlungen abschliessend aufgezählt, im Gegenentwurf nicht.
4. Die Anordnung einer Untersuchung bei einem begründeten Verdacht auf eine Steuerwiderhandlung soll gemäss Gegenentwurf wie bisher vom Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes beschlossen werden können. Die Initiative sieht, wie bereits erwähnt, "ein Gericht" vor.
5. Im Gegenentwurf wird die Meldepflicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei von den Schutzbestimmungen ausdrücklich ausgenommen. In der Initiative ist das nicht eindeutig formuliert.
6. Die Initiative sieht Übergangsbestimmungen vor, der Gegenentwurf nicht, da die Absätze 4 bis 8 präzise formuliert sind.
Eine erste Diskussion in der Kommission ergab, dass noch einige Klärungen vorzunehmen sind. Sie setzte deshalb eine Arbeitsgruppe ein, die diese Klärungen vornahm. Die Kommission hat dann an der Sitzung vom 19. und 20. Mai eine zweite Lesung durchgeführt. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission mit 17 zu 8 Stimmen beschlossen, den Gegenentwurf anzunehmen.
Zu befassen hatte sich die Kommission auch mit der Abstimmungsempfehlung. Es stellte sich die Frage, ob beide Vorlagen, nämlich die Volksinitiative und der Gegenentwurf, zur Annahme zu empfehlen seien und ob bei einem doppelten Ja in der Stichfrage die Annahme des Gegenentwurfes zu empfehlen sei. Die Kommission beschloss schliesslich mit 11 zu 3 Stimmen bei 9 Enthaltungen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und dem Gegenentwurf zuzustimmen.
Mit diesen Beschlüssen wurde der Gegenentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis am 5. September 2016. Schliesslich hat die Kommission an der Sitzung vom 14. und 15. November 2016 vom Vernehmlassungsergebnis Kenntnis genommen. Eine Mehrheit der Kantone sowie vier Parteien, nämlich die BDP, die Grünliberalen, die Grünen und die SP, lehnten diesen Gegenentwurf ab, ebenso acht grössere Verbände. Dagegen stimmten drei Kantone dem Gegenentwurf zu, ebenfalls die SVP, die FDP und die CVP sowie sieben Verbände. Den Text des Vorentwurfes, der in die Vernehmlassung gegeben worden war, [PAGE 2170] änderte die Kommission bei den Absätzen 4 und 7 von Artikel 13 noch leicht ab. Zudem wurde Absatz 6 umformuliert.
Die Kommission empfiehlt Ihnen nun mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Gegenentwurf zuzustimmen. Bezüglich der Abstimmungsempfehlung beschloss die Kommission Folgendes: Sie beantragt Ihnen mit 11 zu 6 Stimmen bei 7 Enthaltungen, die Volksinitiative "Ja zum Schutz der Privatsphäre" zur Ablehnung zu empfehlen und dem Gegenentwurf zuzustimmen. Noch ein Letztes: Für den Fall, dass auf den Gegenentwurf nicht eingetreten werden sollte, empfiehlt Ihnen die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen.