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Kuprecht Alex · Ständerat · 2016-12-13

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-12-13

Wortprotokoll

Wir befinden uns, wie bereits durch den Kommissionspräsidenten erläutert, in der ersten Runde der Differenzbereinigung. Die grosse Differenz besteht nicht etwa in der Frage, ob das bisherige Niveau der Rentenleistungen erhalten bleiben wird, sondern darin, welcher der Wege zur Erreichung dieses Ziels begangen werden soll.

Unser Rat hat in der ersten Beratung im September 2015 beschlossen, von der bewährten Finanzierung im Dreisäulenkonzept - erste Säule Umlageverfahren, zweite Säule Kapitaldeckungsverfahren - abzuweichen und eine Querfinanzierung der Kompensation der Leistungseinbusse, welche durch die Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6,0 Prozent hervorgerufen wird, durch eine doppelte Begünstigung der künftigen Neurentner vorzunehmen.

Einerseits soll dem Rentenverlust in der Übergangsgeneration durch einen Kapitaleinschuss aus dem Sicherheitsfonds in das individuelle Konto des Versicherten begegnet werden, was die bisherige Rentenhöhe garantiert und ausfinanziert. Andererseits soll ein Rentenausbau durch eine zusätzliche Erhöhung der einfachen AHV-Altersrente vorgenommen werden. Ich spreche hier immer von der obligatorischen Versicherung. Diese AHV-Rentenerhöhung erhalten jedoch nur die Neurentner. Das kommt somit einem Rentenausbau gleich und führt mit dem Kapitaleinschuss zu einer Überkompensation, was das BSV in einem Bericht auch festgehalten hat. Für bestehende Renten ist diese Erhöhung nicht vorgesehen. Wir schaffen also mit dieser Ausgleichsvariante der Kommissionsmehrheit eine Zweiklassengesellschaft bei den Rentnerinnen und Rentnern und eine eigentlich nicht gewollte Überkompensation.

Die Kosten für diesen ersten Teil der Rentenerhöhung in der AHV betragen rund 1,2 Milliarden Franken. Dabei gilt es festzuhalten, dass die AHV bereits in den nächsten Jahren ein steigendes strukturelles Defizit von gegen 1 Milliarde Franken pro Jahr erzielen wird. Diese zusätzliche Mehrbelastung wird sich bis ins Jahr 2030 auf gegen 1,8 Milliarden Franken mit weiterhin steigender Tendenz erhöhen. Bei einer sich aus demografischen Gründen weiter reduzierenden Zahl von Beitragszahlern der künftigen jungen Generation wird also die Umlagelast immer grösser. Sie werden also mit dieser von der Mehrheit beantragten Lösung künftig noch wesentlich stärker belastet werden.

Die Gegenfinanzierung dieser für die Übergangsgeneration während der Dauer von 15 oder 20 Jahren nicht notwendigen Rentenerhöhung - ich habe den Kapitaleinschuss durch den Sicherheitsfonds für diese Generation bereits beschrieben - soll zusätzlich durch die Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,3 Prozentpunkte vorgenommen werden. Damit sollen die 70 Franken sowie die Erhöhung der Ehepaarrente finanziert werden - eine zusätzliche Belastung der Aktivgeneration zugunsten der künftigen Rentnerinnen und Rentner.

Es stellen sich also drei Fragen: Wie kann erstens der Rentenverlust, der durch die Senkung des Umwandlungssatzes in der zweiten Säule für die Generation nach der Übergangsfrist entsteht, im Dreisäulenprinzip systemgerecht und sauber aufgefangen werden? Wie kann aus heutiger Sicht dieser mathematische Rentenverlust ausgeglichen werden? Gibt es zweitens eine Möglichkeit, diese die nachfolgende Generation in Milliardenhöhe belastende Querfinanzierung der Erhöhung um 70 Franken durch eine systemkonforme Lösung zu ersetzen, ohne dass das Ziel des Erhalts des heutigen Leistungsniveaus verfehlt wird? Wäre es drittens machbar, dass alle Rentnerinnen und Rentner gleichbehandelt werden? Es ist anzustreben, von der Schaffung einer Zweiklassengesellschaft bei den Rentnerinnen und Rentnern Abstand zu nehmen.

Das Konzept der von mir angeführten Minderheit I, welches bei der Grundrente für Alleinstehende auch von der Minderheit II mitgetragen wird, löst dieses Problem durch eine relativ einfache Massnahme. Im Unterschied zum Mehrheitsantrag wird der Koordinationsabzug in der zweiten Säule von den vorgesehenen sechs Achteln der maximalen einfachen Altersrente auf fünf Achtel gesenkt. Der Koordinationsabzug reduziert sich also von 21 150 Franken auf 17 625 Franken. Das dadurch erhöhte rentenbildende Einkommen führt zu höheren Sparbeiträgen und ermöglicht es, auf diesem Weg ein höheres Alterskapital zu erzielen und dadurch den Rentenverlust in der zweiten Säule vollumfänglich und systemgerecht im Kapitaldeckungsverfahren auszugleichen, ohne die nachkommenden Generationen zu belasten. Der Versicherte spart für sich selbst also mehr an, profitiert beim Eintritt ins Referenzalter also von seinem selbst angesparten Kapital und hat keine zusätzlichen finanziellen Mittel für die umlagefinanzierte AHV-Rentenerhöhung, wie sie die Mehrheit beantragt, aufzubringen.

In Bezug auf die Erhöhung der Ehepaarrente von 150 Prozent auf 155 Prozent der einfachen Altersrente bleibe ich beim bisherigen Entscheid, obwohl auch hier im Grundsatz eine Sünde begangen wird. Diese Rentenerhöhung für Ehepaare erhalten nur die künftigen Neurentner-Ehepaare, was unschön ist, aber eventuell im Rahmen der Differenzbereinigung durch den Nationalrat noch korrigiert werden könnte. Im Gegensatz zum Mehrheitsantrag erfolgt die Gegenfinanzierung aber nicht über die belastenden höheren Lohnabzüge, sondern im Rahmen der in der Vorlage 2 vorgesehenen Erhöhung der Mehrwertsteuer um 1 Prozentpunkt. Eine zusätzliche Erhöhung ist nicht notwendig. Von besonderer Bedeutung ist aber, dass die Erhöhung der Lohnabzüge von 0,3 Prozentpunkten für die Besserstellung der künftigen Neurentner nicht mehr notwendig sein wird und deshalb entfallen wird. Die Minderheit II sieht hier ein etwas anderes Konzept vor. Ich gehe davon aus, dass diese Variante dann nachher durch Kollegin Keller-Sutter noch speziell erläutert wird.

Es stellt sich also jetzt die zentrale Frage, welches System der nachhaltigen Rentenfinanzierung beziehungsweise welcher Weg zur Zielerreichung des angestrebten Leistungserhalts finanziell der günstigste ist. Das BSV hat im Rahmen der Saldobilanz über die Gesamtkosten für die erste und zweite Säule folgende Berechnungen aufgezeigt:

1. Das System der Mehrheit mit der Erhöhung um 70 Franken verursacht, gerundet auf 50 Millionen, Kosten von 3,2 Milliarden Franken.

2. Die Lösung meines Minderheitsantrages mit der Kompensation in der zweiten Säule verursacht Kosten in der Höhe von 2,8 Milliarden Franken.

3. Beim Antrag der Minderheit II liegen die Kosten bei 2,75 Milliarden Franken.

4. Bei einer Kombination beider Minderheitsanträge - also der Erhöhung der Ehepaarrente für Neurentner sowie eines zusätzlichen Sozialbeitrages für den Rentenvorbezug bei niedrigen Einkommen - belaufen sich die Mehrkosten auf 3,1 Milliarden Franken, was immer noch rund 100 Millionen Franken tiefer ist als bei der Variante der Mehrheit, trotz eines möglichen Teilrentenausbaus, was ja auch der anderen politischen Seite nicht unangenehm sein dürfte.

Die Rentenreduktion im obligatorischen Teil des BVG durch die Reduktion des Umwandlungssatzes betrifft ungefähr 14 bis 15 Prozent aller Versicherten. Die überwiegende Mehrheit der Versicherten hat heute schon einen tieferen Umwandlungssatz. Mein Minderheitsantrag schafft im BVG ein erhöhtes Alterskapital und gleicht diesen Rentenverlust vollumfänglich aus. Für die Übergangsgeneration wird bei Rentenantritt aus dem Sicherheitsfonds ein Kapitaleinschuss vorgenommen, mit dem die Höhe der Rente - bisher mit einem [PAGE 1122] Umwandlungssatz von 6,8 Prozent - trotz des auf 6,0 Prozent reduzierten Satzes künftig gleich hoch sein wird.

Es wird also für diese Übergangsgeneration während 20 Jahren keinen Rentenverlust geben. Das Ziel des Leistungserhalts wird somit erreicht, wenn auch - und das gebe ich gerne zu - die Übergangsfrist etwas lange dauert und 5 Jahre länger ist als bei der Lösung der Mehrheit. Sie ist aber notwendig. Auch für die Nachübergangsgeneration, also für diejenigen, die 20 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision in Rente gehen werden, wird der hypothetische Verlust durch ein wesentlich höheres Alterskapital ausgeglichen. Auch hier wird das Ziel des Leistungserhalts erreicht werden können. Versicherte, die ein Einkommen von über 84 600 Franken erzielen, haben in der Regel sowieso andere Umwandlungssätze.

Die Berechnungen des BSV zeigen deutlich auf, dass praktisch keine Einbussen für diese künftigen Rentnerinnen und Rentner zu erwarten sind. Von allen Varianten weist der Antrag der Minderheit I die beste Bilanz auf. Die entsprechenden Zahlen auf diesen grossen "Leintüchern" zeigen es deutlich. Der gordische Knoten kann also mit der Zustimmung zur Minderheit I durchschlagen, eine Vermischung der Finanzierungssysteme der beiden Säulen kann vermieden und das System des angedachten Dreisäulenkonzeptes kann sauber eingehalten werden. Die Systemkonformität und die Zahlen zu den Kosten sprechen eindeutig für die Lösung der Minderheit I.

Erlauben Sie mir bitte noch eine Schlussbemerkung: Es wird behauptet, dass nur die Querfinanzierung mit der Erhöhung um 70 Franken zur Akzeptanz der Vorlage bei den Bürgerinnen und Bürgern führen werde. Ich bezweifle die Richtigkeit dieser Behauptung. Wer das behauptet, verschweigt, dass mit dem Minderheitsantrag I oder dem Minderheitsantrag II die Renteneinbussen vollumfänglich ausgeglichen werden. Fatal ist aus meiner Sicht aber die Tatsache, dass alle, die bereits heute eine AHV-Rente beziehen, nicht in den Genuss dieses Rentenzuschusses kommen werden. Damit wird also die Gefahr bestehen, dass diejenigen, die nicht davon werden profitieren können, diese Vorlage als ungerecht ablehnen werden, zumal die künftigen Neurentner mit der Überkompensation durch den Kapitaleinschuss und mit dieser Rentenerhöhung bevorteilt werden. Für die jüngere Generation hat dieses Vorgehen den Nachteil, dass sie durch höhere Lohnabzüge zusätzliche Lasten zu tragen hat. Diese werden in der Zukunft noch grösser, nimmt doch die Zahl der Aktiven durch die demografische Entwicklung in den nächsten Jahren sehr stark ab. Auf der Langzeitachse nehmen die Belastungen für sie also weiter stark zu.

Die geburtenstarken Jahrgänge haben ihr Rentenalter schon bald erreicht. Im Jahr 2033, also rund fünfzehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Revisionsvorlage, wird der letzte starke Jahrgang, 1968, in Rente gehen. Alle Kosten, die wir heute der AHV zusätzlich auferlegen, werden dann durch eine immer kleinere Masse an Aktiven zu tragen sein. Auch aus diesem Grund ist ein Rentenausbau durch unsere Generation - also durch diejenigen, die davon profitieren werden - nicht akzeptabel und auch nicht verantwortbar.

Ich ersuche Sie deshalb, gegenüber der jüngeren Generation fair zu sein und darum dem Antrag der Minderheit I (Kuprecht) und allenfalls auch dem Antrag der Minderheit II (Keller-Sutter) zuzustimmen und die Lösung der Mehrheit der SGK-SR abzulehnen. Unsere Kinder und Grosskinder werden für diesen weisen Entscheid einmal sehr dankbar sein.