Graber Konrad · Ständerat · 2016-12-13
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-12-13
Wortprotokoll
Ich beginne mit Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe f BVG. Hier haben Nationalrat und Ständerat in Übereinstimmung festgelegt, dass Arbeitnehmende, die nach dem 58. Altersjahr entlassen werden, die Möglichkeit haben sollen, bei ihrer bisherigen Pensionskasse zu bleiben und von dieser dann auch eine Rente zu beziehen. Der Nationalrat hat daraus den Schluss gezogen, dass eine entsprechende Verpflichtung der Auffangeinrichtung unnötig wird. Dem konnte sich aber Ihre Kommission nicht anschliessen, weshalb wir an der Fassung des Bundesrates festhalten, dies mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Die Begründung: Wer vor Erreichen des 58. Altersjahres entlassen wird, kann von der erwähnten Regelung nicht profitieren und sich nur noch an die Auffangeinrichtung wenden. Auch Selbstständigerwerbende wollen sich möglicherweise freiwillig versichern. Mittlerweile gibt es bei der Auffangeinrichtung auch entsprechende Vorsorgepläne. Mit dem neuen Scheidungsrecht wird die Auffangeinrichtung ohnehin die Verpflichtung haben, die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei ihr deponierten Guthaben zu verrenten. Wir sind daher der Ansicht, dass die vom Nationalrat und vom Ständerat für die über 58-Jährigen getroffene Regelung zwar sehr gut ist und viele Probleme besser löst als der bundesrätliche Entwurf, dass aber eine Lücke verbleibt, die geschlossen werden sollte. In diesem Sinne ist die Auffangeinrichtung zu verpflichten, bei ihr deponierte Freizügigkeitsguthaben zu verrenten.
In Bezug auf die Ergänzungsleistungen wird immer wieder darüber diskutiert, inwiefern man den Kapitalvorbezug einschränken soll. Ein erster Schritt wäre eigentlich, dass jeder Person die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Guthaben in Rentenform zu beziehen. Wenn das nicht bei der Pensionskasse möglich ist, kommt die Auffangeinrichtung zum Zug. Sie ist eigentlich für solche Notfälle vorgesehen.
Bei Artikel 60a BVG handelt es sich um eine Folgebestimmung, bei der Ihre Kommission ebenfalls Festhalten beschlossen hat.
Damit komme ich zum Einkauf ins BVG-Guthaben, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 79b Absätze 1, 1bis, 1ter und 2 BVG. Die Vorsorgeeinrichtungen sind heute verpflichtet, einer eintretenden Person die Möglichkeit zu geben, sich in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Viele Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen ihren Versicherten solche Einkäufe immer. Das Gesetz sieht dies aber nicht so vor. [PAGE 1138] Bei umhüllenden Kassen ist das im Prinzip irrelevant, nicht aber bei gesplitteten oder bei reinen BVG-Kassen. Bei gesplitteten Kassen war es in der Vergangenheit immer sehr umstritten, wie mit Wiedereinkäufen umzugehen ist. Wenn jemand eine Leistung aus der beruflichen Vorsorge bezogen hat, wurden seine späteren Wiedereinkäufe in der Tendenz dem überobligatorischen Bereich gutgeschrieben, sodass sie schlechter verzinst und mit einem tieferen Umwandlungssatz behandelt werden. Einiges ist bereits gesetzlich geregelt worden. Wenn man dafür ist, dass man sich eigenverantwortlich um seine Altersvorsorge kümmern soll, dies individuell, ohne Belastung des Arbeitgebers, müssten aber auch Einkäufe in den BVG-Bereich zugelassen werden.
Im Nationalrat wurde dagegen argumentiert, dass es nicht einer obligatorischen Versicherung entspreche, eine freiwillige Verbesserung der individuellen Versicherung zu ermöglichen. Nach Auffassung Ihrer Kommission sollte das, was im Überobligatorium selbstverständlich ist, auch im Obligatorium möglich sein. Die Kommission beschloss deshalb mit 13 zu 0 Stimmen Festhalten an der Fassung des Bundesrates.
Zur paritätischen Verwaltung, Artikel 51 Absätze 3 und 3bis BVG: Hier geht es um die Wahl von Arbeitnehmervertretern in die Stiftungsräte von Sammelstiftungen. Heute ist in den betreffenden Wahlreglementen teilweise vorgesehen, dass der Stiftungsrat neue Mitglieder vorschlägt und es nur noch zu einer Wahl kommt, wenn sich zusätzliche Personen zur Wahl stellen. Der Bundesrat wollte für solche Wahlen hingegen Wahllisten vorsehen, aus denen hervorgeht, wer sich zur Wahl stellt und wofür diese Personen stehen. Der Ständerat hat dem ohne grosse Diskussion zugestimmt. Der Nationalrat hat dies ohne wesentlich grössere Diskussion nicht getan. Die Begründung war, dass sich das bestehende Verfahren im Wesentlichen bewährt habe und es keinen Grund gebe, es zu ändern. Es handelt sich hier wohl nicht um die wichtigste Änderung in dieser Vorlage. Die Kommission hat sich hier mit 9 zu 4 Stimmen ohne Enthaltung dem Nationalrat angeschlossen. Es besteht keine Minderheit.
Zur Teilliquidation, Artikel 53d Absatz 1 BVG: Hier geht es um eine administrative Entlastung bei der Teilliquidation von Pensionskassen in Fällen, bei denen der Deckungsgrad 100 Prozent aufweist und von Anfang an klar ist, dass der Teilungsplan die Mitgabe der Freizügigkeitsleistungen ohne Abzüge und Zuschläge vorsehen wird, wenn man also praktisch sieht, wie es herauskommt. Nach Auffassung Ihrer Kommission kann in solchen Fällen auf den aufwendigen Prozess einer Teilliquidation verzichtet werden. Ihre Kommission beantragt hier mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Festhalten am Beschluss des Ständerates.
Zu den Aufgaben der Oberaufsichtskommission: Der Bericht der Oberaufsichtskommission über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen ist im Sinne eines Frühwarnsystems sehr wichtig. Der Bericht zeigt auf, mit welchen technischen Zinssätzen und mit welchen Umwandlungssätzen die Einrichtungen rechnen und welchen Deckungsgrad sie aufweisen. Damit die Oberaufsichtskommission diesen Bericht verfassen kann, braucht sie Angaben. Heute muss sie diese über die Aufsichtsbehörden beziehen. Sie würde aber eigentlich gerne direkt an die Vorsorgeeinrichtungen gelangen und nicht den Weg über die Aufsichtsbehörden beschreiten müssen, um etwas rascher an die Angaben zu kommen.
Im Nationalrat ist dagegen vorgebracht worden, dass das Verhältnis zwischen Pensionskassen, Aufsichtsbehörden und Oberaufsichtskommission klar sein solle. Die Oberaufsicht beaufsichtige die kantonalen und die regionalen Aufsichtsbehörden, die wiederum den Pensionskassen mitzuteilen hätten, welche Angaben wann zu liefern seien. Der Nationalrat hat dem bundesrätlichen Entwurf im Sinne einer konsequenten Kompetenzordnung daher nicht zugestimmt.
In Ihrer Kommission wurde die Auffassung vertreten, dass die Oberaufsichtskommission die Aufsichtsbehörden, die hier die Verantwortung tragen, nicht umgehen darf, sondern diese zu beauftragen hat, die gewünschten Angaben zu liefern. Deshalb hat sich Ihre Kommission mit 9 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen dem Nationalrat angeschlossen. Auch hier gibt es keinen Minderheitsantrag.
Ich komme zum Thema "Arbeitnehmer mit häufig wechselnden und befristeten Anstellungen", zu Artikel 4 Absätze 3bis und 4 sowie Artikel 46 Absatz 2 BVG: Hier geht es um die Kulturschaffenden. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, in Absprache mit ihren Arbeitgebern eine berufliche Vorsorge aufzubauen. Dies würde ausschliesslich im Rahmen der überobligatorischen Versicherung erfolgen. Es müsste also nicht alles gleich versichert werden wie im BVG-Bereich. Entscheidend ist, dass die einbezahlten Gelder dauerhaft der Vorsorge zugewendet werden müssen, dass es sich also nicht um eine Art Bankkonto handeln darf, und dass der Grundsatz der Kollektivität gewahrt wird. Im Nationalrat gab es bei dieser Regelung eine breite Zustimmung. Ihre Kommission schliesst sich hier mit 13 zu 0 Stimmen dem Nationalrat an.
Zum Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes: In bestimmten Gesamtarbeitsverträgen, insbesondere im Baugewerbe, gibt es Lösungen, die einen flexiblen Altersrücktritt auf der Grundlage von Überbrückungsrenten vorsehen, welche nach dem sogenannten Rentenwert-Umlageverfahren finanziert werden. Diese gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen funktionieren insofern seit Jahren gut, als es noch keine Rechtsfälle zur Frage gegeben hat, ob diese Regelungen mit dem Freizügigkeitsgesetz überhaupt vereinbar sind. Die Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern über die Finanzierung sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang. Der Bundesrat möchte für diese gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen nun aber eine wasserdichte Rechtsgrundlage schaffen, damit nicht jemand noch auf die Idee kommen könnte, für eine Überbrückungsrente bezahlte Beiträge im Rahmen von Freizügigkeitsleistungen nicht mitzugeben. Die Freizügigkeitsverordnung sieht vor, dass von der Freizügigkeitsleistung ausschliesslich Beiträge für die AHV-Überbrückungsrente abgezogen werden können.
Im Nationalrat ist eingewendet worden, dass diese Regelung bis jetzt zu keinen Problemen bzw. zu keinen Rechtsfällen geführt habe; wenn doch noch ein Gerichtsurteil dazu ergehen sollte, könne man die gesetzliche Grundlage dann immer noch nachschieben. Nach der Auffassung Ihrer Kommission kann es für den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens aber durchaus entscheidend sein, ob es bereits einen parlamentarischen Entscheid zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage gibt oder nicht. Deshalb hat Ihre Kommission mit 13 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen am Entwurf des Bundesrates festgehalten.
Jetzt komme ich zum letzten Punkt dieses Blocks, zu Anpassungen im ZGB als Folge der parlamentarischen Initiative Pelli 11.457. Im Laufe der Beratung zur Reform der Altersvorsorge haben wir die Beratung zur parlamentarischen Initiative Pelli 11.457 abgeschlossen. Die daraus hervorgegangene Gesetzesänderung ist in Kraft und unterscheidet zwischen patronalen Wohlfahrtsfonds und rein überobligatorischen Stiftungen, die aber reglementarische Leistungen vorsehen. Der Nationalrat hat hier Bestimmungen der Vorlage an die Beschlüsse zur parlamentarischen Initiative Pelli angepasst, damit diese mit der Reform der Altersvorsorge nicht rückgängig gemacht werden können, d. h. kompatibel sind. Ihre Kommission ist hier mit 13 zu 0 Stimmen dem Nationalrat gefolgt.